Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien
Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (BT-Drucks. 21/6133) vervierfacht das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG deliktsübergreifend auf 40 Millionen Euro und führt mit § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals allgemeine gesetzliche Bemessungskriterien ein, darunter die ausdrückliche Anerkennung funktionierender Compliance-Systeme als Bußgeldmilderungsgrund. Trotz dieser spürbaren Modernisierung bleibt es beim akzessorischen Haftungsmodell ohne obligatorische Kooperationsmilderung oder Einstellungsmöglichkeit gegen Auflage – eine punktuelle Verschärfung, keine Systemreform.
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