Der Blog zu Unternehmensstrafrecht und Compliance

Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (BT-Drucks. 21/6133) vervierfacht das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG deliktsübergreifend auf 40 Millionen Euro und führt mit § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals allgemeine gesetzliche Bemessungskriterien ein, darunter die ausdrückliche Anerkennung funktionierender Compliance-Systeme als Bußgeldmilderungsgrund. Trotz dieser spürbaren Modernisierung bleibt es beim akzessorischen Haftungsmodell ohne obligatorische Kooperationsmilderung oder Einstellungsmöglichkeit gegen Auflage – eine punktuelle Verschärfung, keine Systemreform.

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Der Referentenentwurf zur Reform des Umweltstrafrechts ist da – ebenso die Kritik an diesem

Am 17.10.2025 hat das BMJV seinen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt veröffentlicht. Dieser soll der steigenden Bedeutung umweltbezogener Kriminalität gerecht werden. Die EU-Richtlinie sieht einen Katalog neuer Straftatbestände und verschärfter Sanktionen vor, die einen einheitlichen strafrechtlichen Umweltschutzstandard in der EU gewährleisten sollen. Der Referentenentwurf beinhaltet folglich zahlreiche Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), vor allem aber im Nebenstrafrecht.

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