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DSGVO-Bußgelder: EuGH erklärt unmittelbare Bebußung juristischer Personen für zulässig, Verschulden erforderlich

In seinem Urteil vom 5. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Sache „Deutsche Wohnen“ (Rs. C-807/21) entschieden, dass es für die Verhängung eines Bußgeldes nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen eine juristische Person nicht erforderlich ist, den Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zuzurechnen. Entgegenstehende mitgliedstaatliche Regelungen seien nicht anwendbar. Die Haftung setze nach dem EuGH jedoch einen schuldhaften Verstoß (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.

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