Schlagwort: Umweltstrafrecht

Reform des Umweltstrafrechts: deutliche Ausweitung der Strafbarkeit und schärfere Sanktionen – Teil 2

Teil 1 dieser Reihe hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie beleuchtet: neue Schutzgüter, vorverlagerte Strafbarkeit durch Eignungsdelikte und Versuchsstrafbarkeit, vervierfachte Verbandsgeldbußen – und ein Bundesrat, der zugleich bremst und beschleunigt. Offen blieb die Frage, wie das alles im direkten Schlagabtausch besteht, wenn diejenigen zu Wort kommen, die den Entwurf am Ende auslegen oder anwenden müssen. Genau das lieferte die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss am 6. Juli 2026.

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Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (BT-Drucks. 21/6133) vervierfacht das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG deliktsübergreifend auf 40 Millionen Euro und führt mit § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals allgemeine gesetzliche Bemessungskriterien ein, darunter die ausdrückliche Anerkennung funktionierender Compliance-Systeme als Bußgeldmilderungsgrund. Trotz dieser spürbaren Modernisierung bleibt es beim akzessorischen Haftungsmodell ohne obligatorische Kooperationsmilderung oder Einstellungsmöglichkeit gegen Auflage – eine punktuelle Verschärfung, keine Systemreform.

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Der Referentenentwurf zur Reform des Umweltstrafrechts ist da – ebenso die Kritik an diesem

Am 17.10.2025 hat das BMJV seinen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt veröffentlicht. Dieser soll der steigenden Bedeutung umweltbezogener Kriminalität gerecht werden. Die EU-Richtlinie sieht einen Katalog neuer Straftatbestände und verschärfter Sanktionen vor, die einen einheitlichen strafrechtlichen Umweltschutzstandard in der EU gewährleisten sollen. Der Referentenentwurf beinhaltet folglich zahlreiche Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), vor allem aber im Nebenstrafrecht.

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Noch ein Jahr bis zur Umsetzung: Auswirkungen der neuen Umweltstrafrechtsrichtlinie auf die deutsche Rechtsordnung

Am 20. Mai 2024 ist die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2024/1203/EU) in Kraft getreten. Der europäische Gesetzgeber ersetzt damit die beiden Vorgängerrichtlinien (2008/99/EG und 2009/123/EG) mit Blick auf die steigende Bedeutung der Verfolgung umweltbezogener Kriminalität. Zudem werden zahlreiche Vorgaben für neue Straftatbestände sowie eine Verschärfung der Sanktionen für natürliche und juristische Personen geschaffen. Derzeit läuft die Frist zur Umsetzung in nationales Recht. Spätestens bis zum 21. Mai 2026 muss die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die damit verbundenen Neuerungen werden nicht nur den deutschen Gesetzgeber, sondern auch Unternehmen vor erheblichen Anpassungsbedarf stellen.

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Verschärfung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie – Strengerer Umweltschutz und höhere Compliance-Anforderungen

Die Bekämpfung von Umweltkriminalität steht weiterhin im Fokus des europäischen Gesetzgebers. Am 20. Mai 2024 ist die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie (2024/1203/EU) in Kraft getreten. Sie ergänzt ihre Vorgängerrichtlinie (2008/99/EG) um 11 neue Straftatbestände und führt erstmalig einen eigenen Sanktionen-Katalog ein. Die EU möchte eine bessere Verknüpfung von Straf- und Verwaltungsrecht erreichen, um umweltschädigenden Handlungen vorzubeugen und abzuschrecken. Die Richtlinie muss bis zum 21. Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.

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