Reform des Umweltstrafrechts: deutliche Ausweitung der Strafbarkeit und schärfere Sanktionen – Teil 2

Teil 1 dieser Reihe hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie beleuchtet: neue Schutzgüter, vorverlagerte Strafbarkeit durch Eignungsdelikte und Versuchsstrafbarkeit, vervierfachte Verbandsgeldbußen – und ein Bundesrat, der zugleich bremst und beschleunigt. Offen blieb die Frage, wie das alles im direkten Schlagabtausch besteht, wenn diejenigen zu Wort kommen, die den Entwurf am Ende auslegen oder anwenden müssen. Genau das lieferte die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss am 6. Juli 2026. Sieben Sachverständige, zwei klar erkennbare Lager – und eine Trennlinie, die für die Unternehmenspraxis entscheidend ist: Setzt Deutschland die Richtlinie „eins zu eins“ um, oder geht es freiwillig darüber hinaus? Dieser zweite Teil nimmt die Anhörung und zwei besonders instruktive Stellungnahmen unter die Lupe – und zieht daraus Schlüsse für die Praxis.

Die Anhörung: ein geteiltes Echo

Am 6. Juli 2026 kamen im Rechtsausschuss sieben Sachverständige zu Wort – und ihr Bild war gespalten. Die Trennlinie verlief entlang einer einzigen Frage: streng „eins zu eins“ umsetzen oder darüber hinausgehen?

Das eine Lager warnt vor Übererfüllung. Hauke Dierks von der Deutschen Industrie- und Handelskammer nannte den Entwurf ein „Paradebeispiel für die schlechte Umsetzung europäischer Vorgaben“ – etwa weil er bei manchen Delikten schon einfache Fahrlässigkeit bestrafe, während die Richtlinie nur grobe Fahrlässigkeit (im deutschen Recht: Leichtfertigkeit) verlange. Besonders störte ihn die generelle Vervierfachung der Verbandsgeldbußen, die unter dem Etikett „Umweltstrafrecht“ für sämtliche Anknüpfungstaten gilt. Der Strafrechtler Michael Kubiciel (Universität Augsburg) attestierte dem Entwurf zwar, die „Mammutaufgabe“ gut zu bewältigen, hielt die Richtlinie selbst aber für empirisch angreifbar. Auch Rechtsanwalt Felix Rettenmaier plädierte für eine Rückführung auf das europarechtlich Gebotene – im Interesse von Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.

Das andere Lager hält den Entwurf für zu zaghaft. Peer Cyriacks vom WWF betonte die Dimension des Problems – laut Interpol sei Umweltkriminalität nach Betrug und Drogenhandel der drittgrößte Kriminalitätssektor weltweit – und forderte schärfere Unternehmenssanktionen und stärkere Ermittlungsbefugnisse. Wolf-Christian Hingst vom Verein Stop Ecocide begrüßte ausdrücklich die erstmalige Verankerung des „Ökosystems“ im Strafrecht, verlangte aber, die schwerste Tatform („Ökozid“) als Gefährdungsdelikt zu fassen. Dr. Stephan Sina vom Ecologic Institut sah den Entwurf in zwei Punkten sogar hinter den EU-Vorgaben zurückbleiben – bei den Ausnahmen von der Legalisierungswirkung fehlerhafter Genehmigungen und bei den Sanktionen für ökozidartige Taten – und mahnte: Ohne bessere Strafverfolgung bleibe alles Theorie.

Keinem Lager ganz zuordnen lässt sich der Strafrechtler Martin Heger (Humboldt-Universität zu Berlin). Den Weg über Gefährdungsdelikte begrüßt er und würde ihn sogar konsequenter gehen; zugleich teilt er die Kritik, die Strafbarkeit solle erst an Leichtfertigkeit statt an einfache Fahrlässigkeit anknüpfen. Und er problematisiert – wie mehrere Kollegen – die Ökosystem-Definition: Sie sei für den Bestimmtheitsgrundsatz heikel, weil unklar bleibe, welche Einheiten von „wenigstens mittlerer Größe“ noch erfasst sind.

So spiegelt die Anhörung im Kleinen die ganze bisherige Debatte: Zwischen „zu viel“ und „zu wenig“ ist man sich vor allem in einem einig – dass an dieser Reform noch gefeilt werden muss.

Zwei Stellungnahmen im Detail: Kubiciel und Rettenmaier

Zwei der schriftlichen Stellungnahmen lohnen einen genaueren Blick – nicht, weil sie den Entwurf grundsätzlich ablehnen, sondern weil sie herausarbeiten, an welchen Stellen Deutschland freiwillig über die europäischen Vorgaben hinausschießt und was das praktisch bedeutet.

Kubiciel: viel Symbolik, wenig empirischer Boden

Michael Kubiciel stellt die Frage, die in der Debatte gern übergangen wird: Gibt es das Problem, das die Reform lösen soll, in Deutschland überhaupt? Seine Antwort ist ein Nein, gestützt auf Zahlen. Die Auswertung des Umweltbundesamtes („Umweltdelikte 2024“) zeige für 2013 bis 2024 einen Rückgang der bekannten Umweltstraftaten um rund 9 Prozent – von 19.652 auf 17.933 Fälle – bei einer Aufklärungsquote von 56 bis 61 Prozent. Auch organisierte Kriminalität spiele kaum eine Rolle: Rund 67 Prozent der Fälle betreffen Einzeltäter, Verfahren wegen organisierter Umweltkriminalität machten zwischen 2013 und 2023 nur 0,2 bis 0,9 Prozent aller Verfahren der organisierten Kriminalität aus. Sein Fazit: symbolisches Strafrecht – mit sehr realen Folgen für Beschuldigte und eine überlastete Justiz.

Ausdrücklich lobt Kubiciel die Bewahrung der Verwaltungsaktakzessorietät: Wer eine behördliche Genehmigung hat, soll sich darauf verlassen können. Die Richtlinie verlangt in Art. 3 Abs. 1 das Gegenteil – eine Handlung soll auch bei rechtmäßig erteilter, aber „offensichtlich“ materiell rechtswidriger Genehmigung strafbar sein; der Bürger werde so zum „Funktionär des Unionsumweltrechts“. Dass der Gesetzgeber diesen Bruch über die Nichtigkeitsregel des § 44 VwVfG einfängt, statt ihn wörtlich zu übernehmen (siehe Seite 49f. des Referentenentwurfs), hält Kubiciel für den klügeren Weg.

Im Übrigen mahnt er, den vorhandenen Spielraum zu nutzen: Das Festhalten an einfacher Fahrlässigkeit treffe vor allem den Bagatellbereich, und die pauschale Anhebung der Verbandsgeldbußen lasse zentrale Bausteine eines modernen Unternehmenssanktionenrechts – etwa verfahrensbeendende Einstellungsmöglichkeiten – vermissen.

Rettenmaier: drei Punkte, an denen der Entwurf über das Ziel hinausschießt

Felix Rettenmaier konzentriert sich auf drei Fragen, die für die Unternehmenspraxis besonders schmerzhaft sind – und die alle dasselbe Muster zeigen: Deutschland setzt schärfer um, als Europa es verlangt.

Die Richtlinie verlangt Strafbarkeit nur für „zumindest grob fahrlässiges“ Handeln – das entspricht im deutschen Recht der Leichtfertigkeit, also einem besonders hohen Grad an Sorglosigkeit. Der Entwurf geht darüber hinaus: In zahlreichen Tatbeständen des Strafgesetzbuchs, des Bundesnaturschutz- und des Chemikaliengesetzes lässt er bereits einfache Fahrlässigkeit genügen – die Strafbarkeit setzt also früher ein, als das Unionsrecht fordert. Dabei widerspricht sich der Gesetzgeber selbst: Bei der Luftverunreinigung (§ 325 StGB-E) hat er die Strafbarkeit auf Leichtfertigkeit beschränkt – mit dem Argument, der Tatbestand werde durch die Reform ohnehin ausgeweitet. Genau dieses Argument trifft aber auch auf die übrigen Tatbestände zu, bei denen er es dennoch bei einfacher Fahrlässigkeit belässt.

Das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße in § 30 Abs. 2 OWiG steigt von zehn auf vierzig Millionen Euro – und zwar für sämtliche Anknüpfungstaten, obwohl die Richtlinie das nur im Umweltbereich verlangt. Für Rettenmaier eine Verschärfung „durch die Hintertür“, denn bereichsspezifische Bußgeldrahmen (Kartell-, Lieferkettenrecht) existieren längst. Seine Rechnung zeigt die Sprengkraft: Ein Entsorger mit 40 Millionen Euro Umsatz und rund 1,6 Millionen Euro Gewinn wäre schon von fünf Millionen Euro Buße existenziell getroffen.

Schließlich lehnt er die vom Bundesrat gewünschte Koppelung der Verjährung des § 130 OWiG an die zugrundeliegende Tat ab – aus drei Jahren könnten dreißig werden. Die Aufsichtspflichtverletzung sei ein eigenes, geringeres Unrecht, das nicht an der Schwere einer fremden Tat zu messen sei; praktisch zwänge die Koppelung Unternehmen über Jahre zu Rückstellungen, selbst bei funktionierender Compliance.

Einordnung: Der wunde Punkt heißt Verhältnismäßigkeit

Legt man die Stellungnahmen nebeneinander, zeigt sich eine gemeinsame Diagnose: Der Entwurf geht an mehreren Stellen freiwillig weiter als nötig, ohne tragfähigen Grund – und damit verschiebt sich die Verhältnismäßigkeitsfrage, denn ein Grundrechtseingriff muss im angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Problem stehen. Genau hier liegt die Pointe der von Kubiciel zusammengetragenen Zahlen: Wenn Umweltkriminalität zurückgeht, hoch aufgeklärt wird und überwiegend Bagatellcharakter hat, trifft die Kombination aus vorverlagerter Strafbarkeit, abgesenkten subjektiven Anforderungen und erhöhten Sanktionsrahmen nicht die seltenen Katastrophenfälle, sondern den betrieblichen Alltag.

Zumindest kommunikativ unglücklich ist auch die Erstreckung der erhöhten Verbandsgeldbußen auf sämtliche Anknüpfungstaten. Das „Blaupause“-Argument der Regierung ist zwar nicht abwegig, trägt eine so grundlegende Verschiebung des allgemeinen Sanktionsniveaus aber nicht in einem Umweltstrafrechtsgesetz – eine Reform des Unternehmenssanktionenrechts gehört offen und mit eigener Begründung transparent angepackt.

Nichts davon spricht gegen das Anliegen der Reform. Es spricht dafür, dort nachzujustieren, wo der Entwurf über sein Ziel hinausschießt: den Fahrlässigkeitsmaßstab auf Leichtfertigkeit zu heben, wo die Richtlinie nichts anderes verlangt, die Bußgeldanhebung auf den Umweltbereich zu begrenzen und unbestimmte Begriffe wie die „mittlere Größe“ eines Ökosystems im Gesetz statt nur in der Begründung zu schärfen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Richtung steht fest und die Umsetzungsfrist der Richtlinie (21. Mai 2026) ist bereits verstrichen – wer umweltrelevante Anlagen betreibt oder mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen umgeht, sollte nicht auf die Schlussfassung warten. Drei Punkte sind vorrangig:

Erstens die Genehmigungslage prüfen – sind alle Vorhaben ordnungsgemäß genehmigt, Fristen und Auflagen erfüllt, „Altfälle“ geklärt?

Zweitens Compliance als harten Haftungsfaktor ernst nehmen: Die neuen Zumessungskriterien in § 30 OWiG wirken bei wirksamen Vorkehrungen und Kooperation strafmildernd, ihr Fehlen dagegen teuer – Risikoanalyse, dokumentierte Aufsicht (§ 130 OWiG), Schulungen und ein funktionierendes Hinweisgebersystem sind messbarer Schutz vor Millionenbußen.

Drittens die abgesenkte Schwelle beachten: Wo schon einfache Fahrlässigkeit und die bloße Schädigungseignung genügen, entstehen Strafbarkeitsrisiken aus dem Betriebsalltag; klare Zuständigkeiten und Vier-Augen-Kontrollen an den kritischen Schnittstellen (Einleitungen, Lagerung, Entsorgung) senken sie spürbar.

Ausblick

Umgesetzt werden musste die Richtlinie eigentlich bis zum 21. Mai 2026. Damit ist die Frist bereits verstrichen und die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet – ein zusätzlicher Grund, warum es nun zügig gehen dürfte. Nach Stellungnahme, Gegenäußerung und Anhörung liegt der Ball beim Bundestag, der über den Entwurf und die Änderungswünsche berät. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Und bis zum 21. Mai 2027 muss Deutschland zudem eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vorlegen (Art. 21 der Richtlinie) – ein Punkt, bei dem der Bundesrat ausdrücklich früh eingebunden werden möchte.

Unterm Strich ist die Reform mehr als bürokratische Pflichterfüllung gegenüber Brüssel. Sie verschiebt das Verständnis davon, wann ein Eingriff in die Natur zum Fall für den Staatsanwalt wird – früher, breiter und in den schwersten Fällen mit deutlich mehr Nachdruck.

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Teil 1 des Beitrags ist hier abrufbar.

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