Reform des Umweltstrafrechts: Deutliche Ausweitung der Strafbarkeit und schärfere Sanktionen – Teil 1

Stellen Sie sich ein Moor vor. Niemand leitet Gift ein, kein Rohr mündet ins Wasser. Ein Betrieb fördert lediglich – ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis – über Jahre Grundwasser in der Nachbarschaft. Der Grundwasserspiegel sinkt, das Moor trocknet aus, und mit ihm verschwindet ein ganzes Lebensgefüge aus Torfmoosen, Insekten und Brutvögeln. Nicht mit einem Knall, sondern still.

Für das geltende Strafrecht ist dieser Fall nicht zu fassen. § 324 StGB bestraft, wer ein Gewässer verunreinigt oder sonst nachteilig verändert – die bloße Absenkung des Grundwasserspiegels fällt nach ganz herrschender Auffassung nicht darunter. Und das zerstörte Lebensgefüge, das Ökosystem, kennt das StGB als Schutzgut bislang überhaupt nicht – geschützt sind nur einzelne „Umweltmedien“ wie Wasser, Luft und Boden. Übrig bleibt in unserem Fall regelmäßig lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WHG).

Genau solche Lücken schließt eine Reform, die derzeit den Bundestag beschäftigt: der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (BT-Drs. 21/6133). Er stellt die Wasserentnahme erstmals ausdrücklich unter Strafe und erfasst damit auch rein mengenmäßige Schädigungen – also gerade die bislang straflose Konstellation, dass die Entnahme lediglich den Grundwasserspiegel absenkt. Zudem erhebt er das Ökosystem zum Schutzgut – und verschiebt insgesamt, was wir als strafwürdiges Unrecht gegen die Umwelt begreifen, an einigen Stellen deutlich schärfer, als man es erwarten würde. Für Unternehmen, die mit umweltrelevanten Anlagen, Stoffen oder Abfällen zu tun haben, ist das kein abstraktes Thema, sondern ein handfestes Haftungsrisiko.

Auf einen Blick: die drei wichtigsten Änderungen

  • Neues Schutzgut Ökosystem: Nicht mehr nur einzelne Umweltmedien, sondern das lebendige Ganze wird strafrechtlich geschützt.
  • Strafbarkeit rückt nach vorn: Versuch und bloße Eignung zur Schädigung reichen künftig oft aus – der eingetretene Schaden ist nicht mehr zwingend.
  • Vervierfachte Bußgelder: Verbandsgeldbußen steigen auf bis zu 40 Mio. Euro bei vorsätzlichen Taten.

Worum geht es bei der Reform

Auslöser der Reform ist die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom April 2024. Sie löste die Vorgängerrichtlinie von 2008 ab und formuliert europaweite Mindeststandards dafür, welche Handlungen die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen und wie hart die Strafen mindestens auszufallen haben. Umweltkriminalität gilt EU-weit als eines der lukrativsten und zugleich am schlechtesten verfolgten Kriminalitätsfelder – oft grenzüberschreitend und schwer nachweisbar. Was die Richtlinie für die deutsche Rechtsordnung bedeutet, haben wir bereits in einem früheren Blogbeitrag beleuchtet.

Schon heute erfüllt das deutsche Umweltstrafrecht vieles, was die Richtlinie verlangt. Es geht weniger um einen Neubau als um einen Umbau – und bei jedem Umbau stellt sich die Frage, wo man nur das europarechtlich Nötige tut und wo man freiwillig weitergeht. Den Referentenentwurf zu dieser Reform und die Kritik daran haben wir in einem früheren Blogbeitrag bereits eingeordnet.

Die wichtigsten Punkte der Reform

1. Das Ökosystem wird eigenständiges Schutzgut

Die vielleicht grundlegendste Neuerung: Neben Wasser, Luft und Boden tritt das „Ökosystem“ als eigenes Umweltmedium. § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E definiert es als „komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit wenigstens mittlerer Größe bilden, und das Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst„. Einbezogen werden auch bestimmte Lebensräume innerhalb geschützter Gebiete (§ 330d Abs. 1 Nr. 3 StGB-E).

Klingt technisch, ist aber ein Perspektivwechsel: Nicht mehr nur die einzelne verschmutzte Wasserprobe zählt, sondern das lebendige Ganze dahinter. Die Kehrseite ist ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG): Was zum Beispiel eine „funktionelle Einheit wenigstens mittlerer Größe“ ist, lässt sich schwer trennscharf bestimmen.

2. Der Versuch wird fast durchgängig strafbar

Bislang war bei vielen Umweltdelikten erst die vollendete Tat strafbar. Künftig ist nahezu flächendeckend auch der Versuch erfasst – etwa beim unerlaubten Umgang mit Abfällen (§ 326 Abs. 5 StGB-E) oder bei der Luftverunreinigung (§ 325 Abs. 3 StGB-E). Wer zur Tat ansetzt, sie aber nicht vollendet, bleibt also nicht mehr straflos. Ausgenommen sind nur einzelne Konstellationen wie die unerlaubte Ausführung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 327a StGB-E).

3. Es genügt die Eignung zur Schädigung

Viele Tatbestände werden als Eignungsdelikte ausgestaltet. Das heißt: Ein Schaden muss nicht eingetreten sein und auch eine konkrete Gefahr für ein bestimmtes Objekt ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Handlung bei ex-ante-Betrachtung geeignet war, erhebliche Schäden hervorzurufen; einzelne Normen wandelt der Entwurf dafür ausdrücklich von konkreten Gefährdungsdelikten in Eignungsdelikte um (so etwa § 328 Abs. 3 StGB-E und § 27 Abs. 2 ChemG-E).

Dogmatisch entsteht damit ein sog. potenzielles Gefährdungsdelikt – so ausdrücklich die Entwurfsbegründung (S. 49): Anders als beim konkreten Gefährdungsdelikt bedarf es keines Gefahrerfolgs. Die Strafbarkeit rückt damit spürbar nach vorn: weg vom nachweisbaren Erfolg, hin zum potenziell gefährlichen Verhalten.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Ein Entsorgungsbetrieb leitet ohne Genehmigung unzureichend behandelte Abwässer in einen Fluss. Starkregen verdünnt die Fracht, sodass ein messbarer Schaden ausbleibt. Bisher scheiterte die Strafverfolgung in solchen Fällen häufig am Nachweis des Erfolgs oder der konkreten Gefahr. Künftig genügt, dass die Einleitung geeignet war, das Gewässer erheblich nachteilig zu verändern.

Diese Vorverlagerung ist doppelt eingehegt:

Erstens steht die Eignung nie für sich: Sämtliche Eignungstatbestände knüpfen an verwaltungsrechtswidriges Verhalten an – entweder an die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (so §§ 311, 324a, 325, 325a, 326 StGB-E; legaldefiniert in § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB) oder an das Handeln ohne die erforderliche Genehmigung bzw. entgegen einer vollziehbaren Untersagung (so §§ 327, 327a, 328 StGB-E). Wer sich im Rahmen einer wirksamen Genehmigung bewegt, bleibt also straflos; diese Legalisierungswirkung entfällt nur bei erschlichenen oder kollusiv erlangten Genehmigungen (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB, künftig Nr. 7 StGB-E).

Zweitens muss die Handlung geeignet sein, „erhebliche“ Schäden herbeizuführen – Bagatellrisiken genügen nicht. Diese Erheblichkeit ist die durchgängige Zielgröße der Eignung (u. a. §§ 324a Abs. 1 Nr. 1, 325 Abs. 1 Nr. 3, 325a Abs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 2, 327, 327a, 328 Abs. 3 StGB-E) und setzt die Verhältnismäßigkeitsvorgaben der Richtlinie um.

Für die Praxis bedeutet das: Der Nachweis wird für die Strafverfolgung leichter, die Verteidigungslinie „es ist ja nichts passiert“ verliert an Kraft.

4. Eine Qualifikation für „katastrophale Umweltschäden“

Für die schwersten Fälle – die Richtlinie spricht von Folgen, die mit einem „Ökozid“ vergleichbar sind – ordnet der Entwurf § 330 StGB neu, in mehreren Stufen:

  • Der besonders schwere Fall (Absatz 1) reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, etwa bei kaum behebbaren Gewässerbeeinträchtigungen oder nachhaltiger Schädigung streng geschützter Arten.
  • Die eigentliche Qualifikation (Absatz 2) trifft, wer ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischem Wert zerstört oder so weitreichend und erheblich schädigt, dass sich der Schaden gar nicht oder erst nach vielen Jahren beheben lässt – dasselbe gilt für Wasser, Boden und Luft. Der Strafrahmen beträgt ein Jahr bis zehn Jahre.
  • Führt die Tat zum Tod eines Menschen, sind es nach Absatz 3 mindestens drei Jahren

5. Höhere Strafen auf breiter Front

Weil die Richtlinie Mindesthöchststrafen vorgibt, werden viele Strafrahmen angehoben. Die umweltbezogenen Grunddelikte in StGB, BNatSchG, PflSchG, BJagdG und ChemG sehen künftig regelmäßig ein Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

6. Neue Straftatbestände – und Energie als Tatmittel

Der Entwurf schließt zudem inhaltliche Lücken. Neu strafbar sind unter anderem das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte, die Ausführung UVP-pflichtiger Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung (§ 327a StGB-E) und der Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung.

Konzeptionell am interessantesten: Die EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie verlangt, auch die Zufuhr von „Energie“ als Tathandlung zu erfassen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a); Erwägungsgrund 15 zählt dazu Wärme, Lärm einschließlich Unterwasserlärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder, Elektrizität und Licht. Das deutsche Umweltstrafrecht war bislang primär stoffbezogen. Der Regierungsentwurf setzt die Vorgabe um, indem er Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie und nichtionisierende Strahlen als Tatmittel in die §§ 324a, 325 und 325a StGB-E aufnimmt. Bei der Gewässerverunreinigung erfasste die offene Formulierung „nachteilig verändert“ Wärmeeinleitungen u.Ä. ohnehin schon.

Praktisch relevant kann das etwa werden, wenn Offshore-Rammarbeiten ohne die vorgeschriebenen Schallschutzvorkehrungen durchgeführt werden und der Unterwasserlärm geeignet ist, Meeressäugetiere erheblich zu schädigen.

7. Deutlich schärfere Sanktionen für Unternehmen

Das Höchstmaß bei Verbandsgeldbußen soll nach § 30 Abs. 2 OWiG-E auf 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten steigen – das ist eine Vervierfachung der drohenden Geldbußen.

Die Bundesregierung beschränkt die Anhebung hierbei nicht auf Umweltstraftaten, sondern erstreckt sie auf sämtliche Anknüpfungstaten des § 30 Abs. 1 OWiG. Sie räumt selbst ein, damit gehe die Änderung „etwas über die Vorgaben der Richtlinie hinaus“, und begründet dies damit, die Regelung sei als „Blaupause“ für künftige EU-Rechtsakte (etwa zu Korruption oder Sanktionsverstößen) gedacht; eine allgemeine Anhebung vermeide „Wertungswidersprüche“ und eine „Zerfaserung“ des Sanktionsrahmens (Seite 87 des Regierungsentwurfs).

Zugleich werden die Zumessungskriterien erstmals detailliert geregelt: Gewicht und Dauer der Tat, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, aber auch Compliance-Vorkehrungen und eine freiwillige Offenlegung fließen ein. Wer wirksame Vorkehrungen trifft und kooperiert, kann seine Sanktion mildern – wer nichts tut, zahlt mehr. Neu ist außerdem, dass die Geldbuße bei Umwandlungen unter Umständen gegen Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann. Die Einzelheiten zu § 30 OWiG-E haben wir bereits in einem eigenen Blogbeitrag behandelt.

8. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die neuen besonders schweren Fälle und Qualifikationen werden in den Katalog der Anlasstaten für die Telekommunikationsüberwachung aufgenommen (§ 100a StPO). Bei den schwersten Umweltstraftaten steht den Ermittlungsbehörden damit künftig ein deutlich schärferes Werkzeug zur Verfügung.

Der Bundesrat zieht in zwei Richtungen

Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung genommen (BT-Drs. 21/6668). Das Spannende daran: Die Länderkammer bremst und beschleunigt zugleich.

Auf der einen Seite mahnt sie zur Zurückhaltung. Der Entwurf gehe an mehreren Stellen über die EU-Vorgaben hinaus; die Übernahme von Richtlinienformulierungen bringe unbestimmte Rechtsbegriffe ins deutsche Recht, die mit dem Bestimmtheitsgrundsatz kollidierten. Der Bundesrat plädiert dafür, die Strafbarkeit auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu begrenzen und klarzustellen, dass die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie die Jagd nicht ungewollt kriminalisiert werden; auch klimawandelbedingt notwendige Maßnahmen sollen straffrei bleiben. Der Leitgedanke: Strafrecht ist ultima ratio – für kleinere Verstöße seien Bußgelder das treffsicherere Instrument.

Auf der anderen Seite fordert der Bundesrat mehr Härte – vor allem beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen). Der Entwurf verlangt für die Qualifikation (§ 27f Abs. 1 ChemG-E) kumulativ banden- und gewerbsmäßiges Handeln. Der Bundesrat hält das für praxisfern: Schon jedes Merkmal für sich sei schwer nachzuweisen; kumulativ laufe die Norm leer – zumal die Telekommunikationsüberwachung, die den Nachweis erst ermöglichen soll, ihrerseits bereits den Verdacht der Qualifikation voraussetzt. Er will beide Merkmale alternativ fassen (S. 17 BT-Drs. 21/6668), zusätzlich – angelehnt an die „nicht geringe Menge“ des Betäubungsmittelrechts – an die gehandelte Menge anknüpfen und den Ermittlern die Online-Durchsuchung eröffnen (§ 100b StPO). Dieselbe Strukturkritik richtet er gegen das neue Regelbeispiel in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StGB-E: Banden- und Gewerbsmäßigkeit sollten dort alternativ genügen, ihre Kumulation dagegen eine echte Verbrechensqualifikation begründen.

Dazu kommen handwerkliche und praxisnahe Vorschläge: ein gesetzlicher Katalog von Compliance-Grundelementen in § 130 OWiG („tone from the top“, Risikoanalyse, Hinweisgebersysteme, Schulungen), die Kodifizierung der BGH-Rechtsprechung zur Verjährung von Verbandsgeldbußen (Akzessorietätslösung) – und die Warnung, die geplante Umstrukturierung der Naturschutz-Bußgeldvorschriften lasse tausende Verweise in Landesgesetzen und Schutzgebietsverordnungen ins Leere laufen.

Die Antwort der Regierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf jeden Punkt reagiert. Zwei Argumentationslinien ziehen sich durch.

Zum Vorwurf der Unbestimmtheit entgegnet sie, das Nötige sei geklärt: Auslegungsbedürftige Richtlinienbegriffe wie die „erhebliche Menge“ habe man in der Gesetzesbegründung konkretisiert.

Beim F-Gas-Handel bleibt sie bei der kumulativen Voraussetzung – gerade die Kombination grenze organisierte Kriminalität von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ab. Die Online-Durchsuchung lehnt sie als zu eingriffsintensiv ab. Weitere Verschärfungen wolle man zunächst praktisch erproben. Auch den vorgeschlagenen erweiterten Compliance-Katalog weist sie zurück: Was ein Unternehmen tun müsse, sei eine Frage des Einzelfalls, und eine Sanktionsnorm sei ohnehin der falsche Regelungsort für allgemeine Compliance-Anforderungen.

Der Opposition geht der Entwurf nicht weit genug

Während der Bundesrat teils bremst, ziehen zwei Oppositionsfraktionen in die entgegengesetzte Richtung.

Die Linke rügt in ihrem Antrag (BT-Drs. 21/6362) zunächst die versäumte Umsetzungsfrist der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (21. Mai 2026) und fordert, Ökozid – die systematische Zerstörung von Ökosystemen – ausdrücklich als Straftatbestand aufzunehmen und als Eignungsdelikt auszugestalten; einbezogen werden sollen auch Verstöße gegen die EU-Entwaldungsverordnung. Kern der Forderungen ist ein „echtes Unternehmensstrafrecht“: Geldbußen von bis zu 15 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, eine Ausfallhaftung bei Organisationsverschulden – also Zurechnung auch dann, wenn die Tat mangels Organisation keiner Person zugeordnet werden kann – und die Erstreckung auf Auslandstaten von Tochterunternehmen. Hinzu kommen ein Verursacherprinzip mit Pflichtversicherung für Wiederherstellungskosten, Nebenklage- und Klageerzwingungsrechte für anerkannte Umweltverbände als „Anwälte“ geschädigter Ökosysteme sowie ein besserer Hinweisgeberschutz.

Die Grünen setzen in ihrem Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 21(6)102) einen ähnlichen Akzent, rahmen das Thema aber als Kampf gegen Organisierte Kriminalität ein: Mit geschätzt 281 Milliarden US-Dollar jährlich sei Umweltkriminalität deren drittgrößte Einnahmequelle. Sie erkennen den Entwurf als „Schritt in die richtige Richtung“ an, vermissen aber vor allem zweierlei: umsatzbezogene Verbandsgeldbußen – feste Höchstbeträge könnten große Konzerne schlicht einpreisen – und die Ausgestaltung der schwersten Fälle (§ 330 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB-E) als Eignungsqualifikation statt als Erfolgsdelikt. Dazu fordern sie konsequente Vermögensabschöpfung, verpflichtende Schadenswiedergutmachung (damit nicht die Kommunen auf den Sanierungskosten sitzenbleiben), spezialisierte Ermittlungsstrukturen und ein jährliches Lagebild Umweltkriminalität des Bundeskriminalamts.

Beide Anträge treffen sich in einem Punkt, der quer zur Bundesratskritik liegt: Die eigentliche Schwachstelle sei nicht zu viel, sondern zu wenig Wirksamkeit – vor allem dort, wo es ums Geld der Unternehmen geht.

Wie es weitergeht

Die Bundesregierung hat einen Entwurf vorgelegt, der das Umweltstrafrecht an entscheidenden Stellen vorverlagert und die Unternehmenssanktionen vervierfacht. Der Bundesrat bremst und beschleunigt zugleich. Der Opposition geht das alles nicht weit genug.

Wie diese Konflikte im direkten Schlagabtausch aufeinandertreffen, zeigte die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss am 6. Juli 2026 – sieben Sachverständige, zwei Lager und eine Trennlinie entlang der Frage, ob Deutschland die Richtlinie streng „eins zu eins“ umsetzen oder darüber hinausgehen soll. In Teil 2 dieser Blog-Reihe werden die Anhörungen unter die Lupe genommen – mit besonderem Blick auf die Stellungnahmen der Strafrechtler, die dem Entwurf handwerklich Respekt zollen und ihn dennoch grundlegend in Frage stellen.

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