Zeuge im Landtag: Vernehmung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Als Zeuge befragt zu werden ist für die allermeisten Menschen nichts Alltägliches. Die Vernehmung kann inhaltlich schwierige Themen betreffen, aufgrund ihrer Durchführung Nerven kosten und im Vorfeld die Sorge verursachen, etwas Falsches zu sagen oder sich gar selbst zu belasten. In Zeugenbefragungen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss kommt noch eine weitere Komponente hinzu: eine mediale Dauerbeobachtung aufgrund eines erheblichen öffentlichen Interesses. Auch der Umstand, dass Fragen nicht von einer Person, sondern im Wechsel von mehreren Abgeordneten gestellt werden, ist herausfordernd. Einen rechtlichen Beistand an der Seite zu haben, kann in einer solchen Situation enorm vorteilhaft sein. Den anwaltlichen Zeugenbeistand im Allgemeinen hat Heiko Ahlbrecht hier bereits 2022 in den Blick genommen. In diesem Beitrag vertiefen wir diesen Blick und informieren über Einflussmöglichkeiten, Rechte und Rahmenbedingungen einer Zeugenbeistandschaft in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Ein besonderes Augenmerk legen wir dabei auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

Wer im Sommer 2026 die politische Berichterstattung aus Nordrhein-Westfalen verfolgt, sieht exemplarisch, wie aktuell das Thema ist: Vorwürfe des angeblichen „Machtmissbrauchs“ gegen Mitglieder der Landesregierung, ein neu eingesetzter Untersuchungsausschuss im Landtag, Streit über die Rechtmäßigkeit des SPD-Antrags mit Dutzenden Fragen und Themenblöcken – und all das unter intensiver Beobachtung von Medien und Öffentlichkeit.

Basics: Grundwissen zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Wer als Zeuge vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss aussagt, befindet sich in einer besonderen Situation: Eine durch den Untersuchungsgegenstand begrenzte Aussagepflicht, eine gegebenenfalls einzuholende Aussaggenehmigung, politische Interessen der Ausschussmitglieder und viele andere Faktoren treffen aufeinander. Die Sitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Presse ist vor Ort. Vor dem Sitzungssaal werden Interviews geführt, Foto- und Filmaufnahmen gemacht; die Berichterstattung findet ihren Weg in die Zeitungen, Online-Medien und Kommentarspalten. Mitunter wird direkt aus dem Sitzungssaal auf Social Media gepostet. Klären wir zunächst, wie die rechtliche Ausgangslage ist.

Was ist ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss?

Der parlamentarische Untersuchungsausschuss ist eines der schärfsten Kontrollinstrumente, die einem Parlament gegenüber der Exekutive zur Verfügung stehen. Er dient dazu, Sachverhalte von öffentlichem Interesse aufzuklären. Häufig geht es um mutmaßliches Behörden- oder Regierungsversagen, politische Skandale oder den Verdacht auf Gesetzesverstöße staatlicher Stellen. Die Sachverhalte bewegen zumeist große Teile der Gesellschaft und bleiben mitunter über Jahre hinweg im Gedächtnis: NSU, Cum/Ex, Abgasskandal und Wirecard sind nur wenige Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit. In Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise der Untersuchungsausschuss zur Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonderes Aufsehen erregt.

Rechtsgrundlagen: Der Untersuchungsausschuss als Minderheitenrecht

Nach Art. 44 Abs. 1 GG hat der Bundestag das Recht – auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder sogar die Pflicht – einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Das Quorum ist dabei bewusst niedrig angesetzt. Die parlamentarische Opposition soll allein dazu in der Lage sein, gegen den Willen einer Regierungsmehrheit Aufklärung zu erzwingen.

Die Einzelheiten des Verfahrens regelt auf Bundesebene das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG). Es enthält umfangreiche und detaillierte Regelungen über Einsetzung, Zusammensetzung, Beweiserhebung, Zeugenrechte und die Einzelheiten des Verfahrens. Eines der Kernprinzipien: Öffentlichkeit. Grundsätzlich tagen die Untersuchungsausschüsse des Bundestages in öffentlicher Sitzung (§ 13 Abs. 1 PUAG). Ausnahmen bestehen unter anderem bei Geheimschutzinteressen oder zum Schutz von Persönlichkeitsrechten (s. dazu §§ 14, 15 PUAG). Das Öffentlichkeitsprinzip hat zur Konsequenz: Zeugenaussagen können – selbst wenn Ton- und Filmaufnahmen der Beweisaufnahme in aller Regel nicht zulässig sind – unmittelbar oder mittelbar politisch und medial wirksam werden.

Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

Die verfassungsrechtliche Grundlage in Nordrhein-Westfalen findet sich in Art. 41 LV NRW. Hier genügt sogar ein Antrag von lediglich einem Fünftel der Landtagsmitglieder, um die Einsetzung eines Ausschusses zu erzwingen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen (UAG NRW) geregelt. Es orientiert sich weitgehend am PUAG des Bundes, enthält aber auch eigenständige Regelungen – darunter auch spezifische Vorgaben zur Vernehmung von Zeugen und zu deren Rechten.

Der parlamentarische Untersuchungsausschuss ist weder ein Gericht, noch haben Richterinnen oder Richter den Vorsitz inne. Der Bericht über das Ergebnis des Ausschusses ist auch kein Urteil. Dennoch sind die Instrumente, die dem Ausschuss zur Verfügung stehen, durchaus mit denen eines Gerichts vergleichbar: Erscheinungspflicht bei Vorladung, Wahrheitspflicht bei Aussagen, Öffentlichkeit der Beweisaufnahme. Diese Pflichten und Prinzipien haben einen hohen Stellenwert. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht bewerten die Auskunfts- und Zeugnispflicht gegenüber den Untersuchungsausschüssen der Länder als Ausdruck einer allgemeinen Staatsbürgerpflicht (BVerfG, Beschluss v. 13.9.1993 – 2 BvR 1666/93, 2 BvR 1667/93; grundlegend BVerwG, Urteil v. 19.5.1988 – 7 C 37/87). Das bedeutet: Geladene Zeugen sind nicht nur zum Erscheinen, sondern auch zur Aussage verpflichtet, soweit ihnen nicht ausnahmsweise ein Verweigerungsrecht zusteht oder die Frage nicht mehr vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt ist.

Wer hier unvorbereitet erscheint, setzt sich ggf. erheblichen Risiken aus – und seien es auch solche, die eine öffentliche, ggf. politisch motivierte Demontage betreffen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb essentiell. In diesem Rahmen kann der Beistand den Zeugen über dessen Rechte und Pflichten informieren, potentielle Gefährdungslagen identifizieren und ein Bewusstsein für bestimmte Fragetechniken schaffen (z.B. Suggestivfragen und Wiederholungsfragen, Statements ohne Frageanteil etc.).

Rückblick: Die Bedeutung eines Zeugenbeistands

Ausführlich informiert Heiko Ahlbrecht in seinem Beitrag Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand über das Institut der Zeugenbeistandschaft. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle: Zwar ist die Zeugenbeistandschaft im Gegensatz zur Beschuldigtenverteidigung die weit weniger bekannte Rechtsfigur. Gleichwohl ist sie – spätestens seit der ausdrücklichen Normierung durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2009 – fest im deutschen Prozessrecht etabliert.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 68b StPO kann der Beistand während der gesamten Vernehmung anwesend sein. Er darf Beanstandungen gegen Fragen erheben, die er für unzulässig hält – etwa, weil sie ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen berühren oder auf andere unzulässige Weise gestellt werden. Und er darf seinen Mandanten beraten; auch bevor dieser auf eine gestellte Frage antwortet. Bei der Protokollierung achtet der Zeugenbeistand darauf, dass die Zusammenfassungen der Aussage richtig sind und keine nachteiligen Rückschlüsse auf den Zeugen zulässt.

Besonders wichtig ist die Hinzuziehung eines Zeugenbeistands, wenn …

  • … der Zeuge selbst als Beschuldigter in Betracht kommt
  • … Fragen gestellt werden, die zur Selbstbelastung führen könnten
  • … der Zeuge beruflicher Geheimnisträger (z.B. Arzt, Anwalt, Beamter, Journalist) ist oder ggf. ein anderes Zeugnisverweigerungsrecht haben könnte
  • … die Aussage zu Widersprüchen mit anderen oder vorherigen Angaben führen könnte
  • … das Verfahren politisch sensibel oder besonders medienwirksam

 

Rechte und Einflussmöglichkeiten des Zeugenbeistands im parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Recht auf Zeugenbeistandschaft auch in Nordrhein-Westfalen

Auf Bundesebene ist das Recht auf Zeugenbeistandschaft im Untersuchungsausschuss ausdrücklich in § 20 Abs. 2 PUAG geregelt. Danach sind Zeugen – neben dem Beweisthema ihrer Vernehmung, ihren Rechten und den gesetzlichen Folgen ihres Ausbleibens – schon in der Ladung darüber zu unterrichten, „dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.“

Im UAG NRW fehlt eine vergleichbare Regelung. In § 15 UAG NRW heißt es nur, dass Zeugen verpflichtet sind, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen; und dass sie in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen sind. Weiteres regelt die Norm nicht. Bedeutet das, dass es in Nordrhein-Westfalen möglicherweise gar kein Recht auf Zeugenbeistandschaft gibt?Nein. Auch in NRW bestehen keine Zweifel an diesem Recht. Das ergibt sich aus § 11 UAG NRW, welcher die Ordnungsgewalt während der Sitzungen regelt. Hier heißt es in Abs. 2, dass auf Beschluss des Ausschusses „Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und Sitzungsteilnehmer“, die den Anordnungen des Vorsitzenden nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal entfernt werden können. Das UAG NRW geht also, auch wenn es die Beistandschaft nicht explizit regelt, selbstverständlich davon aus, dass Beistände an den Sitzungen teilnehmen können. Das Recht auf einen anwaltlichen Beistand ist ferner unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung abzuleiten. Denn nur wer die Möglichkeit hat, einen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, kann die Rechte auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) effektiv wahrnehmen (hierzu ausführlich Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Auflage 2024, Kap. 22 Rn. 10).

Fazit: Sowohl vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages als auch vor solchen Ausschüssen der Länder hat jeder Zeuge das Recht auf einen anwaltlichen Beistand.

Das Anwesenheitsrecht des Zeugenbeistands

Der Zeugenbeistand hat ein Anwesenheitsrecht während der Vernehmung. Er darf neben seinem Mandanten Platz nehmen und unmittelbar mit ihm kommunizieren. Schon diese Möglichkeit der jederzeitigen Rückkoppelung schafft einen Mehrwert. Allein die Sichtbarkeit des Beistands signalisiert den Ausschussmitgliedern, dass der Zeuge rechtlich beraten ist und etwaige Grenzüberschreitungen nicht ohne Widerspruch hinnehmen wird. Für den Zeugen selbst hat die Anwesenheit eine Steigerung des Sicherheitsgefühls und des Selbstbewusstseins zur Folge. Jenseits der Anwesenheit im Sitzungssaal gilt: Gerade bei Vernehmungen, bei denen es zu Wartzeiten im Vorfeld und zu mehreren Pausen kommt, erleben viele Zeugen die Möglichkeit eines ungezwungenen und vertraulichen Austauschs mit ihrem Beistand als wohltuend.

 

Das Recht zur Beanstandung und zur Beratung

Kernstück der Tätigkeit des Beistands ist das Beanstandungsrecht. Stellt ein Ausschussmitglied eine Frage, die nach Auffassung des Beistands unzulässig ist, kann er das unverzüglich rügen und den Vorsitzenden bitten, die unzulässige Frage zurückzuweisen. Somit ist der Beistand kein rein passiver Beobachter, der zu permanentem Schweigen verpflichtet ist. Seine Schutzfunktion verpflichtet ihn vielmehr, in bestimmten Situationen aktiv zu werden.

Unzulässig sind etwa Fragen, die:

  • den Zeugen zwingen würden, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Grundsatz)
  • ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berühren (§ 17 UAG NRW i.V.m. §§ 52, 53, 53a StPO)
  • das Thema des Beweisbeschlusses überschreiten (§ 19 Abs. 2 UAG NRW)
  • bloßstellenden Charakter haben (§ 68a StPO analog).

Im Übrigen darf der rechtliche Beistand seinen Mandanten beraten, auch während der laufenden Vernehmung. Will der Zeuge wissen, ob er auf eine Frage antworten muss, kann er kurz Rücksprache halten. Was der Beistand nicht tun darf, ist Fragen für den Zeugen zu beantworten.

Hinweismöglichkeiten und Auskunft gegenüber Pressemedien

Darüber hinaus kann der Beistand dem Vorsitzenden gegenüber auch Verstöße gegen das parlamentarische Zurückhaltungsgebot rügen, welches sich landesspezifisch vor allem in § 10 UAG NRW niederschlägt. Die Norm legt fest, dass Ausschussmitglieder zur Verschwiegenheit über solche Umstände verpflichtet sind, die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung waren; und dass über Art und Umfang von Mitteilungen aus nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschuss entscheidet – also gerade nicht ein einzelnes Mitglied allein. § 10 Abs. 3 UAG NRW konkretisiert das und führt weiter aus, dass die Ausschussmitglieder vor Abschluss der Beratung eine öffentliche Beweiswürdigung zu unterlassen haben. Dass Informationen aus Sitzungen und Beratungen im Rahmen von Interviews oder als SMS-Nachricht an die Presse weitergegeben oder über Social-Media verbreitet werden, ist – zurückhaltend formuliert – weder undenkbar noch beispiellos.

Der Rechtsbeistand hat zusätzlich die Möglichkeit, den Zeugen vor bzw. nach der Vernehmung bei Interviewanfragen der Presse zu unterstützen oder ihn zu vertreten. So können unüberlegte, missverständliche oder unvorteilhafte Aussagen vermieden werden.

Das Verhältnis zu parallel geführten Ermittlungsverfahren

Nicht selten werden die in Untersuchungsausschüssen behandelten Sachverhalte auch in parallel laufenden Ermittlungsverfahren von Polizei und Staatsanwaltschaft untersucht. Dann stehen Zeugen vor einer besonderen Herausforderung, da die Gefahr einer Selbstbelastung sehr präsent sein kann. Zu vermeiden ist, dass eine Aussage vor dem Ausschuss erst den Anstoß für ein Strafverfahren gibt. Denn: Der Untersuchungsausschuss ist kein geschützter Raum. Was dort gesagt wird, kann – vorbehaltlich etwaiger Verwertungsverbote – in einem späteren Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden. Mit Blick auf solche Risiken ist die Begleitung durch einen erfahrenen Strafverteidiger als Zeugenbeistand besonders wertvoll.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die umfassenden Akteneinsichts- und Zutrittsrechte des Untersuchungsausschusses, die sich aus § 14 UAG NRW bzw. § 18 PUAG ergeben. Aber: Im Vorfeld der Entscheidung, ob bspw. einem Gesuch auf Akteneinsicht entsprochen wird, ist Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, bei dessen Wahrnehmung ein versierter Rechtsanwalt unterstützen kann.

Fazit: Der Zeugenbeistand ist eine wichtige Stütze

Ein erfahrener Beistand kann sicherstellen, dass nur das ausgesagt wird, was auch ausgesagt werden muss; und dass ein Zeuge alle Rechte kennt und nutzt, die ihm zustehen. Das setzt juristische Expertise und Kenntnis des Verfahrens vor den Untersuchungsausschuss voraus.

Hinzu kommt die strategische, psychologische Dimension: Eine Zeugenbeistandschaft umfasst nicht nur die Begleitung vor Ort, sondern auch Aufklärung im Vorfeld und Vorbereitung. Diese Vorbereitung kann entscheidend sein, denn: Fehler entstehen vor allem dort, wo Unsicherheit herrscht.

Um Fehler zu vermeiden und Sicherheit zu schaffen sollten Zeugen deshalb vor dem Vernehmungstermin rechtlichen Rat einholen und einen erfahrenen Strafverteidiger als Zeugenbeistand hinzuziehen.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne direkt an.