Unzureichend verfolgte Hinweise auf Fehlverhalten: strafrechtliche Haftungsrisiken für Krankenhausleitungen – Lehren aus der größten Mordserie der Bundesrepublik

Niels Högel tötete als Krankenpfleger über Jahre hinweg Patienten auf einer Intensivstation. Die Pflegedienstleitung, Chefärzte und Geschäftsführung – sie alle bemerken, dass etwas nicht stimmt. Eine hausinterne Strichliste zeigt: Der Pfleger ist an weit überdurchschnittlich vielen Reanimationen beteiligt. Die Stimmung kippt von diffusem Misstrauen zu konkretem Verdacht. Und doch erfolgt keine strukturierte unternehmensinterne Aufklärung. Stattdessen erhält Niels Högel ein gutes Arbeitszeugnis und beginnt einen neuen Job im Nachbarkrankenhaus, wo er weitere Patienten tötet.

Im Nachgang musste das Landgericht Oldenburg über die strafrechtliche Verantwortung des Führungspersonals für die Todesserie entscheiden (LG Oldenburg, 5 Ks 800 Js 70900/14 und 5 Ks 800 Js 69047/14). In einem obiter dictum wies das Gericht darauf hin, dass es den Umgang mit den Hinweisen als fahrlässig einstufe.

Die Entscheidung ist ein Lehrstück dafür, dass Krankenhäuser Hinweise auf Fehlverhalten von Mitarbeitern ernst nehmen sollten. Die zentrale Botschaft lautet: Wer aus Angst vor falschen Verdächtigungen, aus Sorge um den Ruf des Hauses oder aus falsch verstandener Loyalität, von einer erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung absieht und unzureichende Maßnahmen ergreift, kann im Zweifel selbst strafrechtlich haften.

Verdichtung des Misstrauens im konkreten Fall

Worum ging es?

Die Beteiligten bemerkten, dass es gerade in den Diensten von Herrn Högel gehäuft zu Reanimationen kam. Das Misstrauen stieg im Laufe der Zeit. Im Herbst 2001 hatte eine stationsweite Konferenz stattgefunden, bei der 20 bis 30 Mitarbeiter der Intensivstation zusammenkamen, weil die überdurchschnittlich hohen Kaliumwerte verstorbener Patienten aufgefallen waren. Ein Chefarzt hatte den Stationsleiter beauftragt, eine Sterbefallstatistik zu erstellen. Das Ergebnis dieser Liste war unmissverständlich: Neben dem Namen von Niels Högel fanden sich 18 Striche – die höchste Zahl aller Pflegekräfte der Station. Der Zweite hatte 10.

Bewertet wurde dies in einer handschriftlichen Notiz wie folgt: „in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung, PDL, Personalchef u. Prof. BB wurde mir ausdrücklich mitgeteilt, daß die Beweislage auf keinen Fall ausreicht um die Staatsanwaltschaft zu informieren. Eine Gefährdung der Abteilung, ja des gesamten Klinikums ist nicht zu akzeptieren aufgrund von Verdachtsmomenten + vielen Zufällen!!“

Niels Högel wurde kurz danach innerhalb des Hauses versetzt – bei weiterhin patientennahem Einsatz. Auch da kam es zu weiteren Todesfällen. Das Misstrauen stieg immer weiter. Im Gespräch des Geschäftsführers mit dem Betriebsrat im September 2002 schloss dieser versehentliche Fehler des Pflegers aus und erörterte einen patientenfernen Einsatz. Die Teilnehmer wurden zur Verschwiegenheit aufgefordert.

Am Ende: ein Aufhebungsvertrag, drei Monate Weiterzahlung der Bezüge, ein inhaltlich positives Zeugnis – und am nächsten Tag der Dienstbeginn in einem benachbarten Krankenhaus.

Fahrlässigkeit der Leitungsebene

Das Landgericht Oldenburg führte hierzu unmissverständlich aus:
Den Verurteilten sei vorzuwerfen, dass sie fahrlässig den ihnen bekannten Umständen nicht in der gebotenen Weise nachgegangen seien. Dass sie aus Angst, jemanden falsch zu verdächtigen, oder aus Sorge um ihren eigenen und den Ruf des Klinikums zu zögerlich gehandelt hätten. Ihnen sei zum Vorwurf zu machen, dass sie aus falscher Rücksichtnahme nicht mit der gebotenen Konsequenz an der Aufarbeitung der deutlich gegebenen Hinweise gearbeitet und auf eine frühere Freistellung nicht hingewirkt hätten. All dies begründe ausdrücklich kein vorsätzliches, sondern allenfalls fahrlässiges Handeln.

Was das Urteil für die unternehmensinterne Aufklärung bedeutet

Drei Schlussfolgerungen sind für die Praxis unmittelbar relevant:

Erstens: Misstrauen ist kein Grund zum Warten, sondern ein Grund zum Handeln: Das Gericht stellte fest, dass die Verdachtsmomente im Klinikum Oldenburg spätestens Ende Oktober 2001 ausreichend konkret waren, um Konsequenzen zu erfordern. Die Frage, ob ein Mitarbeiter tatsächlich etwas getan hat, ist für die Aufklärungspflicht irrelevant. Entscheidend ist, dass es Indizien gibt, die auf Fehlverhalten hindeuten.
Zweitens: Reputationsschutz als Handlungsmotiv für fehlende Aufklärung ist gefährlich: Das Landgericht hat klargestellt, dass allein die Sorge um den Ruf der Station und des Klinikums kein Grund ist, um von einer Aufklärung des Fehlverhaltens abzusehen.
Drittens: Halbmaßnahmen genügen nicht: Es muss eine für den konkreten Einzelfall wirksame, verhältnismäßige Reaktion ergriffen werden – im Zweifel auch auf Verdachtsbasis. So kann z.B. die Versetzung innerhalb des Hauses – bei weiterhin patientennahem Einsatz – nicht ausreichen, wenn patientengefährdendes Verhalten im Raum steht.

Ausblick

Warum Geschäftsführer häufig gar keine Kenntnis von Fehlverhalten erhalten und dementsprechend nicht reagieren können, zeigt der nächste Beitrag dieser Reihe.

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