Autor: Meike Hanisch

Der Referentenentwurf zur Reform des Umweltstrafrechts ist da – ebenso die Kritik an diesem

Am 17.10.2025 hat das BMJV seinen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt veröffentlicht. Dieser soll der steigenden Bedeutung umweltbezogener Kriminalität gerecht werden. Die EU-Richtlinie sieht einen Katalog neuer Straftatbestände und verschärfter Sanktionen vor, die einen einheitlichen strafrechtlichen Umweltschutzstandard in der EU gewährleisten sollen. Der Referentenentwurf beinhaltet folglich zahlreiche Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), vor allem aber im Nebenstrafrecht.

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Einsicht in Verfahrensakten des Strafprozesses aus zivilrechtlicher Perspektive

Dieser Beitrag bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Akteneinsicht in Strafverfahren aus zivilrechtlicher Sicht, insbesondere im Kontext von Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess, und erläutert die jeweiligen Rechte und Verfahren für Beschuldigte, Verletzte, Behörden sowie Dritte.

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Greenwashing im Visier: Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaussagen

Am 2. April 2025 hat die Staatsanwaltschaft verkündet: Wegen Greenwashing muss Deutschlands größte Fondsgesellschaft 25 Millionen Euro Strafe zahlen. Es handelt sich um das höchste Bußgeld, das jemals in Deutschland wegen Greenwashing-Delikten verhängt wurde. Während sich bereits in der Vergangenheit vermehrt Gerichte mit den wettbewerbsrechtlichen Folgen von Greenwashing beschäftigt haben, unterstreicht dieser Fall eindrücklich, dass Greenwashing zunehmend auch Gegenstand von strafrechtlicher Verfolgung wird.

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Noch ein Jahr bis zur Umsetzung: Auswirkungen der neuen Umweltstrafrechtsrichtlinie auf die deutsche Rechtsordnung

Am 20. Mai 2024 ist die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2024/1203/EU) in Kraft getreten. Der europäische Gesetzgeber ersetzt damit die beiden Vorgängerrichtlinien (2008/99/EG und 2009/123/EG) mit Blick auf die steigende Bedeutung der Verfolgung umweltbezogener Kriminalität. Zudem werden zahlreiche Vorgaben für neue Straftatbestände sowie eine Verschärfung der Sanktionen für natürliche und juristische Personen geschaffen. Derzeit läuft die Frist zur Umsetzung in nationales Recht. Spätestens bis zum 21. Mai 2026 muss die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die damit verbundenen Neuerungen werden nicht nur den deutschen Gesetzgeber, sondern auch Unternehmen vor erheblichen Anpassungsbedarf stellen.

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