Strafverteidigung und Datenschutzverstöße

Warum Schweigen für Unternehmen eine Option sein sollte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2023 ein Urteil zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gefällt (Rechtssache C-807/21 – Deutsche Wohnen) und damit eine der wohl wichtigsten Grundsatzfragen des Datenschutzrechts geklärt. Dadurch soll Behörden die Ermittlungsarbeit erleichtert werden – aber auch die Verteidigung profitiert davon. In diesem Beitrag erfahren Sie, was jetzt für Unternehmen wichtig ist.

Das Prinzip

In seinem Urteil hat der EuGH darüber entschieden, dass gegen eine juristische Person, also auch Unternehmen, Strafen verhängt werden können, ohne dass eine konkrete natürliche Person als Verursacherin oder Verursacher des Verstoßes gegen die DSGVO ausgemacht werden muss. Das soll Behörden die Verfolgung von Straftaten vereinfachen. Unternehmen können so schneller belangt werden, denn die verantwortliche Person im Unternehmen muss nicht mehr zuerst gefunden werden. Allerdings bleibt der Nachweis erforderlich, dass ein Vergehen vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurde.

Die Auswirkungen für Unternehmen

Dieses Grundsatzurteil stärkt auch die strafrechtliche Verteidigung in Fällen mit DSGVO-Vorwurf. Denn weiterhin müssen Datenschutzbehörden dem Schuldgrundsatz gemäß feststellen, ob tatsächlich fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als unantastbaren Kerninhalt der Verfassung identifiziert. Darüber hinaus beinhaltet das Prozessrecht auch das Recht zu schweigen, was Unternehmen bei DSGVO-Verstößen, zugutekommen kann: Es gilt bereits, wenn eine Datenschutzbehörde um Auskunft bittet.

Was tun im Umgang mit Datenschutzbehörden?

Vorsicht gilt also bei der Kommunikation mit Datenschutzbehörden. Sie haben das Recht zu schweigen. Ratsam ist in jedem Fall, die Strafverteidigung bei DSGVO-Verstößen möglichst früh mitzudenken. Die Praxis zeigt: eine voreilige und zu kooperative Kommunikation kann sich direkt auf die Höhe des Bußgeldes oder sogar weitere Maßnahmen auswirken.

Sie haben weiteren Informationsbedarf? Lesen Sie hier einen aktuellen Beitrag unseres Partners Dr. Eren Basar und des Kollegen Jan Spittka in der Börsenzeitung.

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