Banken: Gelähmt durch Kontrollzwang

Dass ein Kunde nicht rechtzeitig zahlt, soll vorkommen. Auch bei Anwälten häufiger, als es ihnen lieb ist. Die Frage beim Kunden, wann er denn endlich zahle, ist vielen Unternehmen und nicht zuletzt Freiberuflern unangenehm. Es vergeht also einige Zeit – dann trifft das Geld auf dem Konto ein. Alles in Ordnung? Nur ein bisschen ärgerlich? Nicht unbedingt.

Geldwäscheprävention bei Banken

Banken betreiben, vom Geldwäschegesetz getrieben, unter der Drohung der Bebußung oder Strafbarkeit der Geldwäsche einen hohen Aufwand, um nicht selbst als Helfer zur Geldwäsche in das Visier der Staatsanwaltschaften zu gelangen. Verlangt von ihnen wird viel:

  • Identifizierung und Überprüfung von Geschäftspartnern: Nicht nur von Kunden, sondern auch von Lieferanten und andere Geschäftsbeziehungen. Sich nur den Ausweis zeigen zu lassen ist in vielen Fällen nicht mehr ausreichend.
  • Risikobewertung von Geschäftsvorgängen: Jede Geschäftsbeziehung sollte auf ihr Potenzial für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hin überprüft werden.
  • Einhaltung von Sorgfaltspflichten: Transaktionen von über 15.000 €, oder Barzahlungen ab 10.000 € sind generell und immer zu hinterfragen und zu prüfen.

Es ist eine ganze Industrie entstanden, die versucht, über IT-Lösungen diese Aufgabe einigermaßen handhabbar zu machen. Arbeitsplatzbeschaffung über Gesetzgebung.

Geldwäscheverdacht koordinieren

Die Pflichten, die in wesentlichen Teilen nicht nur für Finanzinstitute gelten, haben dazu geführt, dass Geldwäscheverdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Legion geworden sind. Nur ein ganz geringer Bruchteil dieser Geldwäscheverdachtsmeldungen führt dann zu strafrechtlichen Ermittlungen und in noch weniger Fällen zur tatsächlichen Aufdeckung von Geldwäsche. Trotzdem, oder vielleicht auch deshalb, will die Bundesregierung mit einem neuen Gesetz die Effizienz der Geldwäscheuntersuchungen erhöhen.

Dazu soll beim noch zu errichtenden Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität ein „Ermittlungszentrum Geldwäsche“ eingerichtet werden. Darüber hinaus werden die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ab Mitte 2025 in ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt.

Effizienzsteigerung durch „All Crimes“

Die Maßnahmen gegen Geldwäsche, deren aktuelle Bekämpfung der Kommentator Fischer als „lebensferne Strategie“ bezeichnet hat, werden in Zukunft eine erheblich größere Rolle spielen, weil neben den organisatorischen Instrumenten auch die gesetzlichen erheblich gestrafft wurden. War zur Einführung der Geldwäschegesetzgebung Geldwäsche nur an Erträgen aus besonders schweren Straftaten möglich, hat sich dies über die Jahre verändert. Die Vorschrift ist nicht nur unter dem Aspekt der Lesbarkeit und Verständlichkeit ein Monstrum geworden. Nach der derzeitigen Gesetzeslage soll jegliche Straftat die sogenannte Vortat zur Geldwäsche sein („all crimes-Ansatz“). Mit anderen Worten: Wer nachts die Kasse seiner Stammkneipe leert und damit morgens Brötchen zum Frühstück holt, macht den Bäcker zum Geldwäscher – zumindest objektiv.

Die Veränderungen in der Verfolgungsorganisation und der gesetzlichen Lage werden dazu führen, dass Finanzinstitute noch erheblich genauer darauf sehen werden, ob im Rahmen einer von ihnen betreuten Transaktion ein Geldwäschethema drohen könnte. Um diese Prüfung durchführen zu können, und nicht zuletzt auch um die Behörden zu entlasten, ist Banken ein neuer Handlungsrahmen gegeben. Sie können das Konto eines Kunden ohne vorherige Ankündigung sperren, wenn ein konkreter Verdacht auf Geldwäsche besteht. Das bedeutet, dass ein Bankkunde plötzlich keinen Zugriff mehr auf sein Konto hat und entsprechend keine Überweisungen oder Abbuchungen mehr tätigen kann.

Achtung, wenn Banken langsam werden!

Damit zurück zum Anfang: Wenn Banken plötzlich langsam werden, kann dies durchaus ein Warnzeichen sein, dass im Rahmen der Geldwäscheverdachtsprüfung ein rotes Lämpchen aufgeleuchtet hat. Das dürfte ziemlich oft der Fall sein bei hohen Auslandsüberweisungen, permanenten Bareinzahlungen und nicht zuletzt bei Zahlungen von Offshore-Gesellschaften. „Oh wie schön ist Panama“ gilt nicht bei der Beurteilung von Finanztransaktionen.

Ist man dem hilflos ausgeliefert? Aus meiner Sicht nicht ganz. Zum einen sollte man Bargeschäfte, auch wenn sie nicht verboten sind, meiden wie der Teufel das Weihwasser. Schon gar, wenn sie eine gewisse Regelmäßigkeit erreichen und sie kein Schrotthändler sind. Zum anderen: Wenn sie wissen, dass demnächst Gelder in hohem Umfang oder bisher nicht aktiven Quellen auf ihre Konten laufen, sollten Sie nicht nur die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin für Finanzinstitute beachten – auch wenn Sie nicht Bänker sind.

Der Kontakt zu Ihrem Institut im Vorfeld eines Transaktionsvorganges, der nicht den Üblichkeiten Ihres Geschäftes entspricht, kann helfen.

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