Interne Untersuchungen bei sexuellem Fehlverhalten im Krankenhaus (Teil 1) – Ersteinordnung, Rückmeldung an den Informanten und Teamaufstellung
Im Hinweisgeberportal geht eine anonyme Meldung ein. Einem Chefarzt wird vorgeworfen, bei mindestens fünf namentlich benannten Patientinnen im Rahmen von Darmspiegelungen seine Finger in die Vagina der Patientinnen eingeführt zu haben. Es soll aber noch mehr Betroffene geben. Das ganze OP-Team wisse Bescheid, habe jedoch nie etwas unternommen. Ein Eintrag in der Patientendokumentation, den eine Chirurgisch-Technische Assistentin (CTA) zu einem Vorfall vorgenommen habe, sei vom Chefarzt (CA) gelöscht worden. Die Krankenhausleitung wird umgehend über die Meldung informiert. Automatisch entsteht bei ihr die Frage: Was jetzt? Wie gehen wir korrekt mit dem Sachverhalt um?
Schritt 1: Ruhe bewahren und Ersteinordnung
Das Wichtigste ist, Ruhe zu bewahren und die Meldung nüchtern zu bewerten. Das gilt vor allem bevor irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden und eine unüberlegte Kommunikation erfolgt. Bei der Ersteinordnung ist Folgendes kurz zu beleuchten:
- Sachliche Qualität der Hinweise: Sind die geschilderten Umstände in sich schlüssig und plausibel? Gibt es erste Belege (Benennung von Zeugen, Beleg mit Urkunden, wie z.B. Chatverläufe, usw.), oder handelt es sich um eine ungestützte Behauptung?
- Sachlicher Umfang des Vorwurfs: Steht lediglich ein isolierter Vorfall im Raum oder gibt es Anhaltspunkte für ein wiederholtes, systematisches Vorgehen? Diese Frage ist für das Ausmaß der Untersuchung und das Erfordernis Beweissicherungsmaßnahmen und die Frage, ob bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, entscheidend. Sie kann häufig am Anfang aber gar nicht beantwortet werden. Typischerweise wird sich ein Verdacht erst im Laufe des Verfahrens ausweiten oder beseitigen.
- Rechtliche Qualität des Vorwurfs: Im Raum kann strafrechtlich-, berufs-, arbeits-/AGG-rechtliches oder gar rechtlich Unerhebliches Verhalten stehen. Auch das beeinflusst, in welchem Umfang und in welchem Tempo Aufklärungs- und Reaktionsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
- Vorwürfe intern oder extern bereits bekannt: Ist der Vorwurf bisher nur intern bekannt, oder gibt es Hinweise, dass er bereits nach außen gedrungen ist – etwa in sozialen Medien? Das hat erheblichen Einfluss auf den Zeitdruck und die Kommunikationsstrategie. Von der Presse wird das Haus in der Regel vor einer Berichterstattung informiert. Staatsanwaltschaften kontaktieren die Häuser in der Regel erst, wenn ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde und vollstreckt werden soll.
In unserem fiktiven Fall gibt es jedenfalls namentlich benannte Patientinnen, bei denen kurzfristig überprüft werden kann, ob sie existieren und die Eingriffe tatsächlich durch den CA durchgeführt wurden oder ob er sich z.B. zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand. Die Kenntnis der Namen spricht jedenfalls für „Insiderwissen“ und verleihen der Meldung ein gewisses Gewicht. Der geschilderte Vorwurf wäre als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB einzuordnen (Ausnutzen der fehlenden Widerstandsfähigkeit narkotisierter Patientinnen). Es stehen somit schwere Straftaten im Raum. Die behauptete Löschung des Akteneintrags durch den Chefarzt wirft zusätzlich Datenveränderung (§ 303a StGB) bzw. Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht (§ 630f BGB) auf. Sie deutet zudem auf Verschleierungstendenzen hin, welche die Dringlichkeit der Beweissicherung begründen.
Schritt 2: Rückmeldung an den Informanten
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt vor, dass der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen der Eingang ihrer Meldung bestätigt werden muss. Eine Rückkommunikation ist bei modernen Hinweisgebersystemen auch bei anonymen Meldungen möglich.
Das Rückmeldungserfordernis klingt bürokratisch – ist aber strategisch wichtig. Wer meldet und keinerlei Reaktion erhält, zieht zwei Schlüsse: Entweder wird der Hinweis nicht ernst genommen oder das System funktioniert nicht. Beides ist schädlich. Wer sich intern nicht gehört fühlt, wird sich im Zweifel an externe Kanäle wenden.
Schritt 3: Zusammenstellung des Teams
Nach Eingang der Nachricht muss zeitnah überlegt werden, wer für eine ordnungsgemäße Aufklärung eingebunden werden muss:
- Externes Anwaltsteam: Es sollte unbedingt ein externes Anwaltsteam beauftragt werden, um eine unabhängige und fachlich qualifizierte Untersuchung zu gewährleisten. Strafrechtler sind auf die ordnungsgemäße Aufarbeitung und Koordination solcher Verfahren und vor allem auf den (potenziellen) Kontakt mit Staatsanwaltschaften und ggfs. auch Ärztekammern und Approbationsbehörden spezialisiert. Da hier strafrechtlich relevantes Verhalten im Raum steht und ein Strafverfahren absehbar ist, empfiehlt sich die Einbindung eines Strafrechtlers. Daneben bedarf es häufig einer arbeitsrechtlichen Beratung, um erforderliche Maßnahmen form- und fristgerecht umzusetzen und z.B. eine mögliche Kündigung vor den Arbeitsgerichten zu verteidigen. Arbeits- und Strafverfahren müssen in der Regel auch koordiniert werden.
- Unternehmenskommunikation: Sie sollte frühzeitig einbezogen werden. Entscheidend sind die Fragen, wer kommuniziert was, wann und gegenüber wem? Eine unkoordinierte Kommunikation – intern wie extern – kann erheblichen Schaden anrichten. Spätestens wenn arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden oder Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden, die das Personal betreffen (Stichwort: Zeugenbefragungen), werden die Mitarbeiter Fragen stellen und der Sachverhalt droht an die Öffentlichkeit zu gelangen.
- Datenschutzbeauftragte: Bei umfassenden Untersuchungen, die personenbezogene Daten betreffen, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorgenommen werden. Zudem muss vor Beweiserhebungen, die personenbezogene Daten betreffen, ein datenschutzrechtlicher Einleitungsvermerk angefertigt werden.
- medizinische Sachverständige: Da hier Fehlverhalten im Behandlungskontext im Raum steht, kann die Beauftragung eines externen Sachverständigen im Laufe des Verfahrens erforderlich werden, um die Vorwürfe – und ggfs. auch eine Einlassung des von der Meldung betroffenen Mitarbeiters – ordnungsgemäß zu überprüfen.
- Bei Vorwürfen mit Potenzial für mediale Aufmerksamkeit, mehrere Betroffene oder laufende Strafverfahren ist die Einrichtung eines Krisenstabs, der regelmäßig tagt, sinnvoll. Er bündelt Entscheidungskompetenz, stellt eine einheitliche Kommunikation sicher und verhindert, dass unterschiedliche Bereiche des Hauses unkoordiniert handeln.
Ausblick
Im zweiten Teil des Beitrags werden der datenschutzrechtliche Einleitungsvermerk, die Beweissicherung, Beweiserhebungsmaßnahmen und die Betriebsorganisation nach einer Freistellung/sofortigen Kündigung des Chefarztes besprochen.
