VerSanG und interne Untersuchung: Wer kooperiert wird milder sanktioniert

Durch Kooperation mit den Verfolgungsbehörden sollen Unternehmen eine Sanktion nach dem neuen Verbandsanktionengesetz (VerSanG) mildern können. Wesentlicher Ansatzpunkt dabei: die interne Untersuchung.

Nach § 16 VerSanG können sowohl der Verband selbst als auch von ihm Beauftragte Dritte (etwa Anwaltskanzleien) eine interne Untersuchung durchführen. Der Vorteil einer solchen Untersuchung: § 17 Abs. 1 VerSanG sieht vor, dass das Gericht in diesen Fällen die Verbandssanktion mildern soll. Es handelt sich wohlgemerkt um eine Soll-Vorschrift. Das Gericht kann nur in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen. Eine Vorversion des Gesetzesentwurfs hatte die Milderungsmöglichkeit noch als Kann-Vorschrift in das freie Ermessen des Gerichts gestellt.

Der Umfang der Milderung richtet sich nach § 18 VerSanG. Das gesetzliche Höchstmaß reduziert sich um die Hälfte. Da das gesetzliche Höchstmaß nach verfassungskonformer Auslegung eine Obergrenze und keine Kappungsgrenze ist (so der BGH im Kartellbußgeldrecht, vgl. BGH KRB 20/12), findet die weitere konkrete Sanktionszumessung innerhalb des bereits reduzierten Rahmens statt.

Im Ergebnis kann also durch eine interne Untersuchung die Verbandsgeldsanktion erheblich geringer ausfallen.

An welche Voraussetzungen knüpft das VerSanG eine Milderung der Sanktion?

§ 17 Abs. 1 VerSanG nennt eine Reihe von kumulativen Voraussetzungen:

  1. Die interne Untersuchung muss wesentlich dazu beigetragen haben, die Verbandstat aufzuklären. Eine Sanktionsmilderung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Verfolgungsbehörde die Tat bereits selbst aufgeklärt hat. Zu Beginn eines Verfahrens, etwa kurz nach einer Durchsuchung, ist die Tat in der Regel aber noch nicht (vollständig) aufgeklärt.
  2. Übernimmt ein Dritter die interne Untersuchung, darf dieser nicht Verteidiger des Verbands oder eines Beschuldigten sein. Die interne Untersuchung soll dadurch der objektiven Aufklärung des Sachverhalts einschließlich aller belastender und entlastender Umstände dienen.
  3. Die Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde muss ununterbrochen und uneingeschränkt erfolgen. Dies bedeutet, dass wesentliche Sachverhaltserkenntnisse nicht zurückgehalten werden dürfen. Der Gedanke einer „ununterbrochenen und uneingeschränkten Kooperation“ findet sich übrigens auch in Rn. 3 der Bonusregelung des Bundeskartellamts. Entsprechende Erfahrungen aus diesem Bereich dürften insofern analog gelten.
  4. Nach Abschluss der internen Untersuchung muss das Ergebnis inklusive aller wesentlichen Dokumente sowie der Abschlussbericht der Verfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
  5. Die interne Untersuchung muss den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen haben. Konkretisiert wird dies im Gesetz insbesondere durch bestimmte Vorgaben für die Befragung von Mitarbeitern im Rahmen der Untersuchung.

Ausnahmen von der Sanktionsmilderung nur in Ausnahmefällen

Liegen sämtliche Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1-5 VerSanG vor, kann nur in sehr engen, atypischen Ausnahmefällen von der „Soll“-Rechtsfolge der Milderung abgewichen werden. Es ist zu erwarten, dass sich in der Praxis der Streit in solchen Grenzfällen auf eine frühere Ebene als die Rechtsfolgenseite verlagert. Nämlich auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1-5 VerSanG tatsächlich erfüllt sind.

Vereinfacht gesagt: Ein Gericht wird sich eher nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1-5 VerSanG zwar erfüllt sind, aber eine Milderung trotzdem ausnahmsweise nicht erfolgen soll. Vielmehr wird das Gericht dann eher von der Nichterfülllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Milderung ausgehen, etwa weil das Unternehmen zur Überzeugung des Gerichts seinen Kooperationspflichten nicht richtig nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund dürfen keine überspannten Anforderungen an die Kooperationspflichten gemacht werden, soweit sie durch unbestimmte Rechtsbegriffe (beispielsweise Wesentlichkeit des Aufklärungsbeitrags) ausgestaltet werden. Andernfalls würde der gesetzgeberische Zweck verfehlt.

Für und Wider einer internen Untersuchung zur Kooperation mit den Verfolgungsbehörden

Die Entscheidung, ob eine interne Untersuchung durchgeführt werden soll oder nicht, ist sehr weitreichend und praktisch nicht revidierbar. Denn die Erkenntnisse aus der Untersuchung sind nicht beschlagnahmesicher.

Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine halbherzige, unvollständige Kooperation nach hinten los gehen kann. Im schlimmsten Fall können die Verfolgungsbehörden nämlich die Ergebnisse der internen Untersuchung verwenden. Sind die Voraussetzungen für eine Milderung gemäß § 17 Abs. 1 VerSanG nicht erfüllt, wird der gesetzliche Bußgeldrahmen nicht reduziert. Wenn eine verbandsinternen Untersuchung einmal läuft, gibt es kein Zurück mehr. Im Englischen gibt es dafür den Ausdruck: „The train has left the station.“

Die Erfahrung aus dem Wirtschaftsstrafrecht zeigt auch, dass zu Beginn eines Verfahrens oft nur die Spitze des Eisbergs zu sehen ist. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Ermittlungen immer weitreichende Verstöße offenbaren können.

Gleichwohl ergeben sich erhebliche Chancen zur Schadenseindämmung. So wird das Bemühen des Verbands, die Verbandstat aufzudecken, gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG auch mildernd bei der konkreten Zumessung berücksichtigt.

Jedoch sollte man sich auch klar machen: Selbst wenn sich das Höchstmaß der Geldsanktion nach § 18 VerSanG um die Hälfte reduziert, kann bei Konzernen, die als wirtschaftliche Einheit einen hohen weltweiten Umsatz erwirtschaften, die reduzierte Sanktionsobergrenze weiterhin extrem hoch sein. Nützt es wirklich, wenn die Bußgeldobergrenze von EUR 10 Mrd. auf EUR 5 Mrd. reduziert wird?

Fazit

Die Entscheidung zur ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde und die damit einhergehende freiwillige Selbstbelastung sollte jedenfalls keine reflexartige Entscheidung unter dem Eindruck erster Ermittlungshandlungen sein. Erforderlich ist eine sorgfältige Abwägung. Und bei dieser sollten Unternehmen und ihre Berater auch alternative Verfahrensstrategien nicht vorschnell verwerfen.

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Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.