Umsatzsteuerbetrug im Fokus: Steigende Risiken für Unternehmen und Geschäftsleiter

Umsatzsteuerbetrug steht weiterhin im Zentrum der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Die im November 2025 veröffentlichte Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung in Deutschland für das Jahr 2024 zeigt eindrucksvoll die Dimension: Die Steuerfahndung stellte Mehrergebnisse in Höhe von 2,6 Milliarden Euro fest, wovon rund 1,3 Milliarden Euro auf die Umsatzsteuer entfallen.

Auch wenn diese Beträge nicht unmittelbar dem strafrechtlich relevanten Hinterziehungsschaden entsprechen, verdeutlichen sie die erhebliche praktische Bedeutung dieses Deliktsfeldes.

Weiter zunehmende Ermittlungsintensität auf nationaler und europäischer Ebene

Eine wesentliche Rolle spielt hierbei die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die insbesondere grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrugsmodelle verfolgt. Die aktuellen Zahlen der EUStA für das Jahr 2025 unterstreichen die Dynamik:
• 249 Ermittlungsverfahren im Jahr 2025
• 39 anhängige Gerichtsverfahren
• 50 Verurteilungen (gegenüber 13 im Vorjahr)

Parallel dazu haben auch die deutschen Staatsanwaltschaften ihre Aktivitäten intensiviert und spezialisierte Einheiten aufgebaut. Insgesamt ist daher von einer weiter steigenden Entdeckungs- und Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.

Auch gutgläubige Unternehmen im Risiko

In der Beratungspraxis zeigt sich zunehmend, dass auch ordnungsgemäß handelnde Unternehmen in Umsatzsteuerbetrugssysteme eingebunden werden können. Diese Unternehmen fungieren häufig als sogenannte „Buffer“ innerhalb einer Lieferkette. Sie verhalten sich formal korrekt, indem sie:

• Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnen
• die vereinnahmte Umsatzsteuer abführen
• Vorsteuer geltend machen
Dennoch kann es zu erheblichen steuerlichen und strafrechtlichen Risiken kommen.

Versagung des Vorsteuerabzugs

Die zentrale Problematik in steuerlicher Hinsicht liegt in der Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn ein Unternehmen wusste oder hätte wissen müssen, dass es Teil einer betrugsbehafteten Lieferkette ist (§ 25f UStG). Wird dem betroffenen Unternehmen der Vorsteuerabzug rückwirkend aberkannt, muss es bereits erstattete Umsatzsteuer zurückzahlen. Zusätzlich fallen regelmäßig Zinsen an. Gerade bei hohen Vorsteuerbeträgen kann die Versagung des Vorsteuerabzugs zu akuten Liquiditätsengpässen führen. Die Anforderungen an das „Hätte-Wissen-Müssen“ im Sinne von § 25f UStG sind nach der Rechtsprechung niedrig. Als Indizien werden u. a. gewertet:

• deutlich unter dem Marktpreis liegende Angebote
• fehlende Branchenkenntnisse bei Geschäftspartnern
• häufig wechselnde Ansprechpartner
• auffällige Vertrags- oder Preisgestaltungen

Hierbei kommt es nicht nur auf die Kenntnis des Geschäftsleiters an; auch die Kenntnis von Mitarbeitern kann zugerechnet werden.

Geschäftsleiter im Fokus der Strafverfolgung

Neben steuerlichen Nachteilen für das betroffene Unternehmen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Nach § 370 AO kann eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung wegen Steuerhinterziehung in Betracht kommen.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Eventualvorsatz für den Vorwurf der Steuerhinterziehung ausreichend ist. Dieser wird in der Praxis von den Strafverfolgungsbehörden oftmals mit dem für die steuerliche Haftung ausreichenden „Hätte-Wissen-Müssen“ gleichgestellt, auch wenn er an sich weitere Anforderungen vorsieht. Sobald im Besteuerungsverfahren die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen § 25f UStG geprüft wird, werden also oftmals zugleich die Staatsanwaltschaft bzw. die Steuerfahndung tätig.

Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen Buffergesellschaften konkretisieren sich insbesondere in Durchsuchungen der Firmenräume und der Vollstreckung von Vermögensarresten. Der Vermögensarrest beläuft sich hierbei regelmäßig auf die Summe, die den unberechtigten Vorsteuerabzug ausmacht. Infolge der oftmals in sechs- oder gar siebenstelligen Beträgen angesiedelten Vorsteuerbeträge kann die Verhängung eines Vermögensarrestes bereits im Ermittlungsverfahren – also ohne, dass der Tatvorwurf per Urteil bestätigt wurde – zur Insolvenz des Unternehmens führen. Erfahrungsgemäß sind die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhängung von Vermögensarresten gegen Bufferfirmen auch deshalb großzügig, weil es sich hierbei im Rahmen von betrügerischen Lieferketten oder Karussellgeschäften oftmals um die einzig solventen Firmen handelt. Der Missing Trader, der die Umsatzsteuer nicht abführt, ist in der Regel vermögenslos und daher für die Vermögensabschöpfung nicht von Interesse.

Das Vorgehen gegen Bufferfirmen im Ermittlungsverfahren beschränkt sich jedoch nicht auf die Gesellschaft selbst. Die Erfahrung zeigt, dass immer häufiger Geschäftsführer von Buffergesellschaften wegen Umsatzsteuerhinterziehung angeklagt werden. Gelingt es der Staatsanwaltschaft, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass zumindest Eventualvorsatz beim Geschäftsleiter vorliegt, droht diesem infolge der üblicherweise im Millionenbereich angesiedelten Steuerschäden beim Umsatzsteuerbetrug regelmäßig eine Haftstrafe.

Prävention statt Reaktion: Risiken frühzeitig erkennen

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen in risikobehafteten Branchen (Elektronik, Plattformhandel, Energie-/Zertifikatehandel, Luxusgüterhandel) ihre internen Prozesse und Geschäftsbeziehungen regelmäßig überprüfen. Ein strukturierter „VAT-Health-Check“ kann hierbei unterstützen:

• Überprüfung von Lieferketten und Geschäftspartnern
• Identifikation potenzieller Risikofaktoren
• Einrichtung geeigneter Kontrollmechanismen
• Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern

Fazit

Die zunehmende Intensität der Ermittlungen im Bereich der Umsatzsteuer führt zu erheblich gestiegenen Anforderungen an Unternehmen und deren Verantwortliche. Eine frühzeitige Identifikation und die Minimierung von Risiken können dazu beitragen, Unternehmen vor Inanspruchnahme durch Finanzverwaltung und Strafjustiz zu schützen.

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