Mehr Transparenz, mehr Strafrisiko: KStTG verschärft Verfolgung im Kryptobereich

Gewinne aus Kryptowährungen werden in Deutschland grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG behandelt. Das bedeutet: Werden privat gehaltene Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert oder getauscht, sind die Gewinne steuerpflichtig. Nach Ablauf dieser Haltefrist sind Veräußerungsgewinne im Privatvermögen steuerfrei. Hiervon zu unterscheiden sind Kryptowährungen im Betriebsvermögen. In diesen Fällen greift die einjährige Haltefrist nicht. Gewinne stellen vielmehr gewerbliche Einkünfte dar und unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls der Gewerbesteuer.

Bislang waren Steuerpflichtige verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowerten eigenständig zu erklären. Eine Überprüfung durch die Finanzverwaltung war dabei nur eingeschränkt möglich, da sie keinen unmittelbaren Zugriff auf Transaktionsdaten hatte.

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG): Neue Meldepflichten ab 2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) eingeführt. Es setzt die europäische DAC8-Richtlinie (Richtlinie 2023/2226) in deutsches Recht um. Ziel der Neuregelung ist insbesondere:

• die Eindämmung von Steuerhinterziehung,
• die Schaffung steuerlicher Transparenz sowie
• die Reduzierung der bislang bestehenden Anonymität im Kryptobereich.

Kern der Regelung bildet der automatische Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über steuerlich relevante Kryptotransaktionen.

Neue Pflichten für Krypto-Dienstleister

Ab 2026 sind Krypto-Dienstleister verpflichtet, Daten zu erheben. Der erste Meldezeitraum umfasst das Kalenderjahr 2026. Erstmals im Jahr 2027 sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dann verpflichtet, umfassende Informationen an die Steuerbehörden zu melden. Betroffen sind insbesondere:

• Handelsplattformen,
• Verwahrstellen sowie
• sonstige Anbieter im Bereich Kryptowährungen.

Die Meldepflicht gilt unabhängig vom Sitz des Unternehmens auch für ausländische Anbieter, sofern sie deutsche Kunden bedienen. Folgende Daten sind jährlich bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln:

• Persönliche Stammdaten (Name, Anschrift, Steuer-ID)
• Steuerliche Ansässigkeit
• Kontostände
• Krypto-Transaktionen (Anzahl und Umfang)
• Erlöse aus Kryptotransaktionen

Darüber hinaus sind die Anbieter verpflichtet, eine Selbstauskunft ihrer Kunden zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen und diese gemäß § 4 Abs. 1 KStTG sorgfältig auf Plausibilität zu prüfen.

Automatischer Datenabgleich durch die Finanzverwaltung

Die gemeldeten Daten werden vom BZSt an die zuständigen Finanzbehörden im In- und Ausland weitergeleitet (§ 16 Abs. 2, 3 KStTG). In Deutschland erfolgt anschließend ein automatisierter Abgleich mit den Steuererklärungen der jeweiligen Anleger anhand der Steueridentifikationsnummer. Abweichungen oder fehlende Angaben können unmittelbar erkannt werden und führen regelmäßig zu weiteren Prüfungen. Der Abgleich erfolgt vollständig digital und erfasst nicht nur klassische Handelsgewinne, sondern auch:

• Staking-Erträge,
• Mining-Einkünfte sowie
• Lending-Zinsen.

Bußgelder und Sanktionen bei Pflichtverstößen

Das KStTG sieht bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten sowohl für Anbieter als auch für Nutzer empfindliche Sanktionen vor:

• Anbieter riskieren bei Verstößen, etwa fehlenden Meldungen, Geldbußen von bis zu 50.000 EUR (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 KStTG) sowie im Extremfall den Entzug ihrer Lizenz.

• Nutzer können ebenfalls mit Bußgeldern bis EUR 50.000 belegt werden, wenn sie unvollständige oder fehlerhafte Selbstauskünfte abgeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 KStTG).

Bereits leichtfertiges Verhalten genügt für die Verhängung eines Bußgeldes; Vorsatz ist nicht erforderlich.

Handlungsempfehlung für Anbieter

Krypto-Dienstleister sollten ihre internen Abläufe und IT-Strukturen bereits jetzt anpassen, damit die Datenerhebung und die Übermittlung der Informationen an die Finanzbehörden ab Januar 2027 korrekt und effizient erfolgen können. Zudem sollten interne Prozesse vorgehalten werden, die es ermöglichen, einen Investor zu sperren, wenn er die geforderte Selbstauskunft nicht rechtzeitig übermittelt.

Deutlich erhöhtes Risiko strafrechtlicher Ermittlungen für Nutzer

Mit der verbesserten Datenlage steigt für Kryptoinvestoren neben dem o. g. Bußgeld auch das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen erheblich. Liegt der Verdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor, drohen:

• empfindliche Geldstrafen,
• in schweren Fällen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Handlungsempfehlung für Nutzer: Steuerliche Situation prüfen und gegebenenfalls Selbstanzeige erstatten

Die neue Transparenz macht es für Kryptoinvestoren unerlässlich, ihre steuerliche Situation zu prüfen und die Vorgaben des KStTG künftig konsequent umzusetzen. Sofern Einkünfte bislang nicht oder nicht vollständig erklärt wurden, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO eine geeignete Lösung sein. Die Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, wenn sie:

• vollständig,
• rechtzeitig und
• fristgerecht

erstattet wird. Hierbei sind jedoch strenge Anforderungen zu beachten:

• Sämtliche nicht erklärten Einkünfte müssen für alle betroffenen Jahre vollständig offengelegt werden.
• Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, sobald die Finanzbehörde Kenntnis von den relevanten Sachverhalten hat oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (§ 371 Abs. 2 AO).

Vor allem durch den automatisierten Datenabgleich kann dieses Zeitfenster künftig sehr kurz ausfallen.

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