Betriebsprüfungen und Strafverfahren – Risiken frühzeitig erkennen

Betriebsprüfungen gehören zum unternehmerischen Alltag – doch sie können weitreichende Folgen haben. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, droht nicht selten der Übergang in ein Steuerstrafverfahren. Unternehmer sollten daher wissen, wie es zu einer Betriebsprüfung kommt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können.
Künftig dürfte der Betriebsprüfung eine noch größere Bedeutung bei der Aufdeckung steuerlicher Unregelmäßigkeiten zukommen. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine personelle Verstärkung der Betriebsprüfungsbehörden vor. Hintergrund sind unter anderem bekannte Steuerskandale wie Cum-Ex oder die Einbindung von Offshore-Gesellschaften in Niedrigsteuerländern.

Ablauf und Umfang der Betriebsprüfung

Die Häufigkeit von Betriebsprüfungen hängt insbesondere von der Unternehmensgröße ab, kann jedoch auch zufällig erfolgen. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Außenprüfung ist der Unternehmer zur Mitwirkung verpflichtet. Diese umfasst insbesondere:
• die Vorlage von Büchern und Unterlagen (vgl. § 200 AO),
• die Gewährung von Zugang zu den Geschäftsräumen sowie
• die Erteilung von Auskünften gegenüber dem Betriebsprüfer.
Darüber hinaus ist der zur Betriebsprüfung berufene Prüfer berechtigt, elektronisch auf die Buchhaltung des Unternehmens zuzugreifen.

Nach Abschluss der Prüfung wird ein schriftlicher Prüfungsbericht erstellt. In diesem Bericht werden sämtliche steuerlich relevanten Feststellungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht dokumentiert. Ebenso werden etwaige Änderungen der Besteuerungsgrundlagen aufgeführt. In diesem Fall erlässt die Finanzverwaltung im Anschluss entsprechend geänderte Steuerbescheide für die betroffenen Veranlagungszeiträume.

Neben der „klassischen“ Außenprüfung, die sämtliche Steuerarten eines Unternehmens umfasst, existieren auch spezielle Prüfungsformen, wie die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung.

Vom Prüfungsbefund zum Steuerstrafverfahren

Besondere Risiken entstehen, wenn im Rahmen der Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO), der für sämtliche Formen der Außenprüfung gilt, verpflichtet den Prüfer dazu, die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts zu informieren, sobald Anhaltspunkte für ein Steuerstrafverfahren vorliegen. In der Praxis wird diese Mitteilungspflicht von Betriebsprüfern regelmäßig weit ausgelegt. Hintergrund ist insbesondere die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Die Beratungspraxis zeigt, dass Ermittlungsverfahren im Zweifel eingeleitet werden. Typische Risikobereiche sind:
• Umsatzsteuer
• Lohnsteuer
• Auslandssachverhalte

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ist der Steuerpflichtige unverzüglich darüber zu informieren und über seine Rechte zu belehren. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Betriebsprüfung. Wesentliche Konsequenzen sind:

• Die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren entfallen.
• Die Betriebsprüfung ist grundsätzlich zu unterbrechen.

In der Praxis erfolgt diese Unterbrechung jedoch nicht immer transparent. Unternehmen erfahren häufig erst verspätet von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens – etwa durch ein Schreiben oder sogar im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft.

Enge Verzahnung von Steuer- und Steuerstrafverfahren

Wird infolge einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sind Besteuerungs- und Strafverfahren faktisch eng miteinander verknüpft, auch wenn sie rechtlich getrennt und nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen geführt werden (vgl. § 393 AO). Als sachnähere Einheit liefert die Betriebsprüfung das Zahlenwerk für das Steuerstrafverfahren, ohne dass dies in der Praxis von den Strafverfolgungsbehörden eigenständig überprüft wird. Für Unternehmen hat der Ausgang der Betriebsprüfung somit erhebliche Auswirkungen auf das meist gegen die Geschäftsleitung geführte Strafverfahren. Eine Einigung im Besteuerungsverfahren schafft insofern vollendete Tatsachen in Bezug auf den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, dessen Vorliegen im Steuerstrafverfahren dann durch die Verteidigung kaum noch erfolgreich angezweifelt werden kann. Umgekehrt kann eine im rechtskräftig abgeschlossenen Steuerstrafverfahren zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage im Besteuerungsverfahren realistischerweise nicht mehr geändert werden. Wegen der faktischen Verknüpfung sollte der Betroffene die Betriebsprüfung deshalb nicht ohne Berücksichtigung möglicher steuerstrafrechtlicher Konsequenzen begleiten und abschließen.

Rechte des Steuerpflichtigen nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens verändert sich die rechtliche Ausgangslage für den Steuerpflichtigen grundlegend. Während er im normalen Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung und wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist (§§ 90, 200 AO), hat er als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht, da er sich nicht selbst belasten muss. Über sein Schweigerecht ist er zu belehren (§ 136 Abs. 1 StPO iVm § 385 AO). Unterbleibt die Belehrung, kann dies zur Unverwertbarkeit von Aussagen führen. Nach erfolgter Belehrung dürfen Angaben des Steuerpflichtigen bzw. seines Leitungsorgans gegenüber dem Betriebsprüfer im Strafverfahren indes verwendet werden.

Strafbefreiende Selbstanzeige: Möglichkeiten und Grenzen

Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung noch möglich ist, hängt vom Ausmaß der Prüfung ab. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO sperrt die Selbstanzeige nach der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO) jedenfalls für die Steuerarten und Zeiträume, die von der Prüfungsanordnung umfasst sind. Für andere, nicht von der Betriebsprüfung umfasste Steuerarten und Zeiträume, kann eine Selbstanzeige hingegen noch wirksam sein.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist regelmäßig auch ausgeschlossen, nachdem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO).

Fazit: Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Sollten Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung eines Unternehmens entdeckt werden, die auf eine mögliche Steuerstraftat hindeuten, sollte über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachgedacht werden, bevor es zu einer Betriebsprüfung kommt. Wenn eine Betriebsprüfung bereits läuft und hierbei Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, ist zu befürchten, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Um sich bestmöglich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu schützen, sollten Unternehmer Äußerungen und die Herausgabe von Unterlagen gegenüber dem Betriebsprüfer stets sorgfältig abwägen.

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