Informationsaustausch über steuerrelevante Daten: Was kommt mit DAC7 auf Online-Anbieter zu?

Wie bereits in unserem Blog berichtet haben Steuerbehörden in verschiedenen Bundesländern aufgrund eines Auskunftsersuchens in Irland umfangreiche Datensätze über private Vermieter erhalten, die über die Plattform Airbnb Wohnungen und Häuser zur Vermietung angeboten hatten. Ziel war es, Einkünfte aus Vermietungen zu ermitteln, die gegebenenfalls nicht in der Steuererklärung angegeben wurden. Diese Daten sind inzwischen an die Finanzämter zum Abgleich weitergeleitet worden. Die Steuerfahndungen haben erste Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Aktuelle Reformpläne der Europäischen Kommission werden u.a. dazu führen, dass entsprechende europäische Auskunftsersuchen von Steuerbehörden in Zukunft nicht mehr notwendig werden. Mit ihrem Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, dem sog. DAC7, will die EU-Kommission erreichen, dass die Betreiber digitaler Plattformen wie z.B. die sog. GAFA, Airbnb oder Uber verpflichtet werden, steuerrelevante  Daten zu sammeln, zu prüfen und mitzuteilen. Diese Daten sollen dann automatisch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Die Regelungen der DAC7 sollen von den nationalen Gesetzgebern bis 2022 umgesetzt werden und spätestens zum 1. Januar 2024 wirksam sein.

Wer ist nach DAC7 mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind Plattformbetreiber, die ihren Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in der EU haben, aber auch Plattformbetreiber aus Drittstaaten, wenn der Verkäufer in der EU ansässig ist oder dort unbewegliches Vermögen, etwa ein Haus, vermietet.

Als Plattform gelten sämtliche digitalen Marktplätze, die Verkäufer mit potenziellen Käufern verbinden. Dies umfasst so ziemlich jede digitale Schnittstelle, die Verkäufer und Käufer zusammenbringt.

Was muss gesammelt, geprüft und mitgeteilt werden?

Meldepflichtig sind Daten über den Verkäufer, der auf der Plattform registriert ist, im Meldezeitraum (Kalenderjahr) in der EU ansässig ist oder über eine Steuernummer (Steuer-ID oder Umsatzsteuer-ID) in der EU verfügt. Daten über Käufer sollen nicht gesammelt werden müssen.

Steuerrelevante Daten über den Verkäufer müssen gesammelt werden, wenn dieser folgende entgeltliche Tätigkeiten auf der Plattform ausübt:

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen (Wohnungen, Ferienwohnungen aber auch Gewerbeimmobilien und Parkplätze),
  • Vermietung jedweder Verkehrsmittel,
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (u.a. durch Freelancer),
  • Verkauf von Gegenständen,
  • Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding.

Zu den vom Plattformbetreiber nach DAC7 zu sammelnden und auf Richtigkeit zu überprüfenden Daten gehören personenbezogene Daten des Verkäufers wie

  • Name,
  • Anschrift,
  • Steuer-ID und Umsatzsteuer-ID,
  • Geburtsdatum/Handelsregisternummer,
  • bei Immobilienvermietung zusätzlich Anschrift und Grundbuchnummer der Immobilie.

Außerdem sind sachbezogene Daten des Verkäufers zu erfassen und zu melden, darunter u.a.

  • das Finanzkonto,
  • die Höhe der gezahlten und gutgeschriebenen Vergütungen,
  • jegliche Gebühren,
  • Provisionen und Steuern,
  • ggf. auch die Lage der Immobilieneinheit und die Mietzeit.

Welche Sanktionen drohen bei der Verletzung der neuen Mitteilungspflichten?

Welche Sanktionen den Plattformbetreibern nach Verletzung der neuen Mitteilungspflichten drohen, ist nach DAC7 nicht vorgegeben. Dies zu regeln, bleibt den nationalen Gesetzgebern überlassen. Für Deutschland wird damit gerechnet, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Mitteilungspflichten mit einer Geldbuße sanktionieren wird.

Was bedeutet das für die Verkäufer?

Nach dem Vorschlag der Kommission soll der Plattformbetreiber dem Verkäufer die Weiternutzung seiner Plattform verbieten dürfen, wenn er die meldepflichtigen Informationen (nach zweimaliger Erinnerung) nicht zur Verfügung stellt. Er soll außerdem nicht ausgezahlte Vergütungen an den Verkäufer solange zurückhalten dürfen, bis die Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Sind die Daten erst einmal gemeldet und zwischen den Behörden ausgetauscht, können die Finanzämter prüfen, ob die Einnahmen aus den Online-Shops in den Steuererklärungen angegeben worden sind.

Beim Verdacht einer Steuerhinterziehung kann das Finanzamt, die Erklärungen der vergangenen zehn Jahre überprüfen. Wird dabei festgestellt, dass Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht angegeben wurden, so bekommt der Verkäufer im günstigen Fall vom Finanzamt eine Aufforderung, Angaben zu den Einnahmen aus diesen Tätigkeiten zu machen. Besteht der Verdacht einer Steuerhinterziehung wird das Finanzamt in der Regel ein Strafverfahren einleiten, in dessen Verlauf auch Durchsuchungen nicht auszuschließen sind.

Wer steuerpflichtige Einnahmen auch aus einem Online-Shop vorsätzlich nicht in seiner Steuererklärung angibt, begeht Steuerhinterziehung. Es drohen in Fällen mit geringem Steuerschaden Geldauflagen, mit denen das Ermittlungsverfahren beendet werden kann. Bei größeren Hinterziehungsbeträgen droht die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Steuern nebst Zinsen – in der Regel sechs Prozent pro Jahr – nachgezahlt werden müssen. Wer also erwischt wird, für den kann sich der Online-Shop schnell zum kleinen Horrorladen entwickeln.

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