Der Referentenentwurf zur Reform des Umweltstrafrechts ist da – ebenso die Kritik an diesem
Am 17.10.2025 hat das BMJV seinen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt veröffentlicht. Dieser soll der steigenden Bedeutung umweltbezogener Kriminalität gerecht werden.
Die EU-Richtlinie sieht einen Katalog neuer Straftatbestände und verschärfter Sanktionen vor, die einen einheitlichen strafrechtlichen Umweltschutzstandard in der EU gewährleisten sollen. Der Referentenentwurf beinhaltet folglich zahlreiche Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), vor allem aber im Nebenstrafrecht.
Einführung des „Ökosystems“
Zunächst nimmt der Entwurf das „Ökosystem“ als weiteres Schutzgut in alle Tatbestände des StGB auf, die die Gefährdung oder Schädigung bestimmter sogenannter Umweltmedien sanktionieren. Darunter soll ein ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit verstanden werden, das die Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst (§ 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E). Bereits geschützte Umweltmedien sind Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit.
Immission von „Energie“ als neue Tathandlung
Neu erfasste Tathandlung ist die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von Energie, die sich auf sämtliche Umweltmedien auswirken kann. § 324a Abs. 1 StGB-E erfasst insoweit die Bodenverunreinigung durch Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen und in § 325a Abs. 2 StGB-E wird der Schutz der Umwelt vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen auf Geräusche und thermische Energie ausgeweitet.
Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes
Der Referentenentwurf weitet außerdem die Strafbarkeiten aus, indem er insbesondere für die meisten Umweltstraftatbestände Versuchsstrafbarkeiten und des Weiteren abstrakte Gefährdungsdelikte einführt, durch die der strafrechtlich sanktionierte Umweltschutz vorverlagert wird. Für eine Versuchsstrafbarkeit, die für beinahe alle Umweltstraftatbestände (z.B. §§ 311 Abs. 2, 325 Abs. 2, 325a Abs. 2, 326 Abs. 4, 327 Abs. 3 StGB-E) vorgesehen ist, ist der Eintritt eines Erfolgs nicht mehr erforderlich. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten reicht es für eine Strafbarkeit aus, dass ein Verhalten grundsätzlich geeignet ist, eine umweltrechtliche Verletzung herbeizuführen. Auch konkrete Gefährdungsdelikte (z.B. §§ 325a Abs. 2, 328 Abs. 3 StGB) sollen nach dem Entwurf zu abstrakten umgestaltet werden.
Strafrechtliche „Produkthaftung“ auch für Kraftfahrzeuge
Neu ist die strafrechtliche „Produkthaftung“ für umweltschädliche Erzeugnisse, die das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte unter Strafe stellt. Während bislang Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge vom Straftatbestand der Luftverunreinigung ausgenommen waren (§ 325 Abs. 7 StGB), ist dies im Referentenentwurf nicht mehr der Fall.
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Der neu vorgesehene § 327a StGB-E („Unerlaubte Ausführung von Vorhaben“) stellt die unerlaubte Ausführung bestimmter Vorhaben unter Strafe und zwar solcher, bei denen das Genehmigungsverfahren eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder zu einer Vorprüfung zur Feststellung einer solchen Pflicht umfasst. Dazu gehören beispielsweise große Infrastrukturprojekte sowie der Bau von Kraftwerken oder chemischen Industrieanlagen.
Vorgabe zu offensichtlichen materiellrechtlichen Verstößen
Die EU-Richtlinie sieht in Erwägungsgrund 10 und Art. 3 Abs. 1 S. 3 vor, dass eine Handlung selbst dann rechtswidrig sein soll, wenn sie im Rahmen einer behördlich ausgestellten Genehmigung vorgenommen wird, diese Genehmigung aber offensichtlich gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen verstößt.
Der Referentenentwurf macht diese Vorgabe nicht ausdrücklich zum Gegenstand einer Neuregelung, sondern verweist in seiner Begründung darauf, dass dieser Grundsatz bereits in § 44 Abs. 1 VwVfG enthalten sei, nach dem ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Einer gesonderten Umsetzung im Strafrecht bedürfe es daher nicht (RefE Umweltstrafrecht, S. 51).
Hinzu kommt, dass Genehmigungen schon bislang als nicht erteilt gelten, wenn sie durch Drohung, Erpressung oder Kollusion erlangt wurden (§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Erhebliche Strafschärfungen
Wer sich wegen eines Umweltdeliktes strafbar macht, hat nach dem Referentenentwurf außerdem höhere Strafen zu befürchten. Das gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen. Für die meisten Straftatbestände soll künftig eine Strafobergrenze von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten. Für besonders schwere Fälle von Umweltstraftaten (§ 330 Abs. 1 StGB-E) ist ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Für katastrophale Umweltschäden (“Ökozid”) wird in § 330 Absatz 2 StGB-E ein Qualifikationstatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geschaffen für Fälle, in denen durch die vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes ein Umweltmedium
- zerstört oder
- weitreichend und erheblich geschädigt
- oder ein Mensch in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
- bzw. eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung
gebracht wird. Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 StGB-E den Tod eines anderen Menschen verursacht, muss mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren rechnen (§ 330 Abs. 3 StGB-E).
Auch im Nebenstrafrecht sollen entsprechende Qualifikationstatbestände (§ 27f. Abs. 1 ChemG-E, § 69 Abs. 6 BNatSchG-E, § 69b Abs. 5 BNatSchG-E, § 69c Abs. 3 BNatSchG-E, § 68 Abs. 7 PflSchG-E, § 68a Abs. 4 PflSchG-E und § 38 Abs. 4 BJagdG-E), Versuchs- und Leichtfertigkeitsdelikte eingeführt werden, etwa im im Chemikalienrecht, im Bundesnaturschutzgesetz, im Pflanzenschutzgesetz und im Bundesjagdgesetz. Folgeanpassungen ergeben sich auch in einer Reihe von Rechtsverordnungen.
Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen
Im Ordnungswidrigkeitenrecht soll zur Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtline für juristische Personen der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG im Falle vorsätzlicher Straftaten einer Leitungsperson von zehn auf 40 Millionen Euro und im Falle fahrlässiger Straftaten von fünf auf 20 Millionen Euro angehoben werden. Die Änderung geht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, da sie nicht auf Umweltdelikte beschränkt ist, sondern allgemeine Geltung beansprucht.
Erste Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf
Der Großteil der vorgesehenen Änderungen war nach Erlass der EU-Richtlinie erwartbar, dennoch sind ihre potenziellen Auswirkungen, insbesondere aufgrund der Strafschärfungen, erheblich. Bis zum 14. November 2025 hatten die Länder und Verbände Gelegenheit Stellung zum Referentenentwurf zu nehmen (die Stellungnahmen sind auf der Seite des BMJV abrufbar). Diese Möglichkeit wurde rege genutzt.
Ablehnung durch einige Verbände
Die Waldeigentümer (AGDW) und die Familienbetriebe Land und Forst lehnen den Referentenentwurf in der vorliegenden Form entschieden ab. Der Entwurf gehe weit über das unionsrechtlich Erforderliche hinaus und erzeuge eine erhebliche, verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsunsicherheit für die Land- und Forstwirtschaft. Insbesondere die Einführung unbestimmter Begriffe wie der des „Ökosystems“ und die Ausweitung abstrakter Gefährdungsdelikte könne dazu führen, dass alltägliche und legale Bewirtschaftungstätigkeiten kriminalisiert und überreguliert würden. Dadurch verliere das Strafrecht seine Funktion als ultima ratio und übernehme in unzulässiger Weise Aufgaben des Verwaltungsrechts. Ergänzt durch erweiterte Energie-Einwirkungen, strengere Fahrlässigkeitsregeln, neue Delikte (§ 327a StGB-E) und drastisch höhere Verbandsgeldbußen, sei eine unverhältnismäßige Belastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu befürchten. Zusätzliche strafrechtliche Risiken führten nicht zu einem besseren Umweltschutz, sondern zu Rechtsunsicherheit, Haftungsängsten, Investitionshemmnissen und schüfen ein Klima des Misstrauens.
Auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) stellt konkrete Forderungen zur Änderung des Referentenentwurfs auf. Zunächst weist er daraufhin, dass eine überschießende Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich sei und fordert eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit für alle neuen Straftatbestände. Auch sehe die Richtlinie, anders als der Entwurf, eine Strafbarkeit der Gewässerverunreinigungen und unbefugte Wasserentnahmen (§ 324 StGB-E) nur für den Fall der Erheblichkeit vor. Zudem fordert der BDEW die Klarstellung, dass eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung oder deren Vorprüfung allein keine Strafbarkeit begründe, sondern die Bezugnahme auf diese lediglich den sachlichen Anwendungsbereich konkretisieren solle, in dessen Rahmen eine fehlende Genehmigung zur Strafbarkeit führe. Der BDWE hält den Begriff des „Ökosystems“ ebenso für zu unbestimmt und fordert, die Definition in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E auf klar abgegrenzte ökologische Schutzgüter zu beziehen. In Bezug auf die Bußgeldhöhe spricht sich der BDEW dafür aus, sich auf eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie und die Anhebung der Höchstbeträge auf Umweltstraftaten zu beschränken und nicht auch sonstige Straftaten zu erfassen.
Ebenso geht die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) davon aus, dass der Entwurf an vielen Stellen über die EU-Vorgaben hinausgehe. Auch die DIHK spricht hierbei das fehlende Merkmal der Erheblichkeit bei der unbefugten Entnahme von Wasser, die Bestrafung einfacher Fahrlässigkeit und die Aufnahme weiterer Immissionen an. Die Sonderstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht sinnvoll, sodass § 327a StGB-E zu streichen sei. Besonders kritisch zu sehen sei die massive Erhöhung der Bußgelder für alle Arten von Ordnungswidrigkeiten auf das Vierfache der bisherigen Bußgeldhöhe. Das Verstecken einer so grundsätzlichen Änderung in einem Entwurf zum Umweltstrafrecht werde der Bedeutung nicht gerecht und widerspreche den Grundsätzen einer besseren Rechtssetzung. Schließlich seien die Begriffsdefinitionen eindeutiger und verständlicher zu formulieren, da sich nach der aktuellen Fassung massive rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich der Eindeutigkeit und Verständlichkeit aufdrängten.
Auch der Verband der Landwirtschaftskammern (VLK) sieht in Bezug auf die Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit des Referentenentwurfs noch Klärungsbedarf. Zu klären sei, ob Ausnahmen von den strafrechtlichen Regelungen für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, landwirtschaftliche Tätigkeiten nach guter fachlicher Praxis und unvermeidbare Beeinträchtigungen gälten. Ebenso solle der Strafrahmen differenziert und verhältnismäßig ausgestaltet werden, um zu vermeiden, dass eine reguläre Bewirtschaftung nur noch im illegalen Bereich möglich sei. Es bedürfe klarer Leitlinien, wie gesetzeskonform gewirtschaftet werden könne. Schließlich hält auch der VLK einige Rechtsbegriffe, wie den des Ökosystems für zu unbestimmt. Unklar sei zudem, ob strafrechtliche Tatbestände unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt griffen.
Grundsätzliche Zustimmung durch DAV, BDK und GdP
Anders als die vorangegangenen Stellungnahmen sieht dies der Deutsche Anwaltverein (DAV), der davon ausgeht, dass der vorliegende Entwurf die Richtlinie vielerorts schonend umsetze. Dies gelte vor allem in Bezug auf nichtstrafrechtliche Sanktionen für natürliche und juristische Personen, das geforderte „Produktstrafrecht“ und die Beibehaltung des Grundsatzes der Verwaltungsaktakzessorietät. Dies sei zu begrüßen, denn valide Zahlen, die den (vermeintlichen) Anstieg von Umweltkriminalität belegten, existierten nicht. Nachbesserungs- und weiterer Reformbedarf sieht der DAV bezüglich der Definition des „Ökosystems“, die verständlicher und handhabbar auszugestalten sei. Zudem solle § 73 StPO dahingehend geändert werden, dass der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren vor der Entscheidung über die Auswahl eines Sachverständigen angehört und dies mittels eines Beweisverwertungsverbots „abgesichert“ werde. Ein Sachverständigengutachten werde aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe regelmäßig erforderlich sein.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßt den Referentenentwurf grundsätzlich. Besonders positiv hervorzuheben seien die Einbeziehung von Ökosystemen als neues Schutzgut (§ 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E), die Anhebung der Strafrahmen und Einführung der Versuchsstrafbarkeit, die Erweiterung auf gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweisen sowie der neue Tatbestand der unerlaubten Ausführung von Vorhaben (§ 327a StGB-E). Allerdings drohe der Entwurf hinter den unionsrechtlichen Zielsetzungen zurückzubleiben, da er bislang keine Verpflichtung zur Bereitstellung wirksamer Ermittlungsinstrumente vorsehe. Konkret fordert der BDK die Aufnahme schwerer Umweltstraftaten in den Katalog des § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung), bundeseinheitliche Auslegungshilfen zu den neuen Tatbeständen, eine systematische Stärkung der Ermittlungs- und Vollzugsstrukturen sowie eine flankierende Ausbildung und Spezialisierung von Ermittlungs- und Justizbehörden.
Ebenso begrüßt die Gewerkschaft der Polizei (GdP) das Ziel des Referentenentwurfs, die Verfolgung schwerwiegender Umweltverstöße zu stärken und begründet dies mit der Gefahr für die Ökosysteme, die öffentliche Gesundheit und die wirtschaftliche Stabilität. Positiv bewertet die GdP die Anpassungen der Bußgeldhöhen als klares Signal gegen schwerwiegende Umweltverstöße sowie die Pönalisierung leichtfertigen (grob fahrlässigen) Handelns. Im Sinne der Nachbesserung fordert sie ebenfalls die Aufnahme schwerer Umweltdelikte in den Katalog des § 100a StPO. Hinzukommen müssten eine effektive Vermögensabschöpfung und Finanzermittlungen, die Spezialisierung und Koordination der Strafverfolgung sowie eine Aufstockung der Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden und der Ausbau von Ermittlungsinstrumenten. Schließlich seien Unternehmen einzubinden und Transparenzpflichten aufzuerlegen sowie die internationale Zusammenarbeit zur effektiven Bekämpfung zu stärken.
Fazit
Der Referentenentwurf orientiert sich in weiten Teilen eng an den Vorgaben der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 und setzt diese konsequent im deutschen Kern- und Nebenstrafrecht um. Positiv hervorzuheben ist, dass die Verwaltungsrechtsakzessorietät des Umweltstrafrechts beibehalten bleibt und eine drohende Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes abgewendet wurde.
Eine Überschreitung der EU-Vorgaben erfolgt aber bei der Anhebung der Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG – diese Erhöhung auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Leitungstaten ist nicht auf Umweltdelikte beschränkt und geht so über das unionsrechtlich Geforderte weit hinaus.
Im Ergebnis führt die neue Rechtslage, insbesondere im Nebenstrafrecht, zu teils erheblichen Strafschärfungen und einer Ausweitung der Strafbarkeit, etwa durch abstrakte Gefährdungsdelikte, Versuchsstrafbarkeiten und einer breiteren Einbeziehung von Fahrlässigkeitstatbeständen.
Insgesamt ist das Meinungsbild zum Referentenentwurf uneinheitlich und von deutlich divergierenden Einschätzungen geprägt. Während einige die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1203 für sachgerecht und zurückhaltend halten, sehen andere in dem Entwurf eine deutliche Überschreitung des europäischen Mindestmaßes. Offen bleibt, inwieweit das BMJV auf die zahlreichen Stellungnahmen reagiert und ob zentrale Kritikpunkte und Änderungsvorschläge in das weitere Gesetzgebungsverfahren einfließen werden.
Ausblick
Das BMJV wird nunmehr eine gegebenenfalls überarbeitete Fassung des Referentenentwurfs der Bundesregierung zur Abstimmung vorlegen. Erhält der Entwurf die Zustimmung des Bundeskabinetts, erfolgt die Einbringung als Regierungsentwurf in den Deutschen Bundestag. Damit beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, in dessen Verlauf noch weitere Änderungen und Präzisierungen möglich sind.
