Registereintragungen von Bußgeldentscheidungen – Teil 2: Was Unternehmen zum Wettbewerbsregister wissen sollten

Während das Gewerbezentralregister ein zentrales Instrument der Gewerbeaufsicht darstellt, um die gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu bewerten (siehe dazu Teil 1 unseres Beitrags), zielt das Wettbewerbsregister auf einen anderen, aber eng verwandten Bereich: das öffentliche Vergabewesen. Das Wettbewerbsregister soll öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzen, Unternehmen von Vergabeverfahren auszuschließen, die sich schwerwiegender Rechtsverstöße „schuldig“ gemacht haben. Es ergänzt das Gewerbezentralregister somit um eine vergaberechtliche Perspektive und schafft ein Kontrollinstrument zugunsten der öffentlichen Auftraggeber.

Die Aussicht, von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, soll Unternehmen dazu bewegen, Rechtsverstöße zu vermeiden und ihre Compliance zu stärken (vgl. BT-Drucks. 18/12051, S. 1). Gerade Unternehmen, die wirtschaftlich von öffentlichen Auftragsvergaben abhängig sind, kann eine Eintragung in das Wettbewerbsregister daher hart treffen.

Wo wird das Wettbewerbsregister geführt?

Eintragungen in das Wettbewerbsregister erfolgen zentral durch das Bundeskartellamt in Bonn als Registerbehörde (§ 1 Abs. 1 WRegG). Es erhält die relevanten Informationen von Gerichten, Behörden und Staatsanwaltschaften (§ 4 WRegG).

Wozu dient das Wettbewerbsregister?

Ziel des Registers ist es, öffentlichen Auftraggebern einen schnellen und umfassenden Überblick über mögliche Ausschlussgründe im Vergabeverfahren zu verschaffen (vgl. §§ 123, 124 GWB).

Welche Taten werden in das Wettbewerbsregister eingetragen?

Der Katalog der eintragungsfähigen Taten ist in § 2 WRegG abschließend geregelt. In das Wettbewerbsregister werden rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen und deren Verantwortliche aufgenommen, wenn diese wegen schwerwiegender Wirtschaftsdelikte oder bestimmter arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Verstöße ergangen sind. Dazu gehören z. B. Korruption, Betrug zulasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Schwarzarbeit, Mindestlohnverstöße oder gravierende Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Die Eintragung erfolgt aber nur, wenn das Fehlverhalten von Leitungspersonen begangen wurde und dem Unternehmen daher zurechenbar ist. Zurechenbar ist auch die fehlerhafte Überwachung der Geschäftsführung oder die fehlerhafte Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Position (§ 2 Abs. 3 WRegG).

Die Schwellenwerte, ab wann eine Eintragung erfolgt, liegen höher als beim Gewerbezentralregister. Sie haben trotz ähnlicher Zielrichtung eine Filterfunktion und gewährleisten, dass nur gravierende Verstöße mit den weitreichenden Folgen einer Registereintragung belegt werden.

Auch Bußgeldentscheidungen wegen bestimmter Kartellrechtsverstöße werden in das Wettbewerbsregister eingetragen – und zwar bereits dann, wenn eine Geldbuße von mindestens 50.000 Euro verhängt wurde. Anders als sonst muss diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig sein (§ 2 Abs. 2 WRegG). Der Hintergrund ist folgender: Bereits das Vorliegen einer Bußgeldentscheidung gilt im Vergaberecht als „hinreichender Anhaltspunkt“ für einen möglichen Ausschluss vom Vergabeverfahren. So sollen ernsthafte Wettbewerbsverstöße schnell und wirksam erfasst werden, während kleinere oder noch nicht abschließend geklärte Fälle außen vor bleiben (Bundestag-Drucks. 18/12051, S. 27). Im Einzelfall kann diese Regelung dazu führen, dass Unternehmen in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, obwohl diese später vom Vorwurf vollständig entlastet werden. Der damit verbundene Grundrechtseingriff wirft Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und des effektiven Rechtsschutzes auf. Unternehmen sollten bei kartellrechtlichen Bußgeldverfahren daher bereits im Ermittlungs- bzw. Anhörungsstadium aktiv werden.

Welche Unternehmensdaten werden im Wettbewerbsregister erfasst?

Im Wettbewerbsregister werden zu dem jeweils betroffenen Unternehmen folgende Angaben gespeichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WRegG):

  • Name und Rechtsform des Unternehmens
  • Namen der gesetzlichen Vertreter bzw. der geschäftsführenden Gesellschafter
  • Postanschrift
  • Registergericht und Registernummer (bei deutschen Unternehmen), bzw. entsprechende ausländische Angaben
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)

Zudem wird die zur Eintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit sowie die verhängte Sanktion, Daten zur natürlichen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist (u.a. Name, Geburtsdaten, Anschrift) sowie Aktenzeichen, Name der mitteilenden Behörde, Entscheidungsdatum und Eintritt der Rechtskraft eingetragen (§ 3 Abs. 1 WRegG).

Hinzu kommen Informationen, wenn ein Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung nachweist (§ 3 Abs. 2 WRegG). Selbstreinigungsmaßnahmen ermöglichen es Unternehmen, ihre Teilnahme am Vergabeverfahren zu sichern. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass es den Schaden wiedergutmachen will, umfassend mit den Behörden kooperiert und Maßnahmen ergriffen hat, um ein vergleichbares Fehlverhalten künftig zu vermeiden (§ 125 GWB).

Wird ein betroffenes Unternehmen über eine Eintragung in das Wettbewerbsregister informiert?

Vor einer Eintragung in das Wettbewerbsregister erhält das betroffene Unternehmen eine Vorabinformation. Es kann hierzu innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen und gegebenenfalls Fehler richtigstellen lassen (§ 5 WRegG).

Unternehmen und betroffene Personen haben zudem das Recht, Auskunft über die zu ihnen gespeicherten Daten im Register zu beantragen. Die Auskunft kann einmal pro Jahr beantragt werden, sofern kein besonderes Interesse vorliegt. Zudem darf ein bevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Unternehmens unbeschränkte Akteneinsicht verlangen.

Wann werden Registereinträge aus dem Wettbewerbsregister gelöscht?

Die Löschungsfristen sind in § 7 Abs. 1 WRegG geregelt, welcher sich maßgeblich an der Höchstdauer vergaberechtlicher Ausschlussfristen orientiert (§ 126 GWB):

  • Eintragungen zu bestimmten Straftaten (z. B. Korruption oder Steuerhinterziehung) werden nach spätestens fünf Jahren ab dem Tag der Rechtkraft der Entscheidung gelöscht.
  • Eintragungen kartellrechtlicher Bußgeldentscheidungen von mind. 50.000 Euro (§ 2 Abs. 2 WRegG) werden nach spätestens drei Jahren ab dem Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht.
  • Alle anderen Eintragungen werden ebenfalls nach spätestens drei Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Mehrere Eintragungen wegen desselben Fehlverhaltens werden gemeinsam gelöscht, wobei die längste Löschfrist maßgeblich ist.

Nach der Löschung dürfen diese Tatsachen im Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens verwertet werden (§ 7 Abs. 2 WRegG).

Unternehmen, die im Wettbewerbsregister eingetragen sind, können zudem eine vorzeitige Löschung beantragen, wenn sie durch wirksame Selbstreinigungsmaßnahmen zeigen, dass sie ihr Fehlverhalten aufgearbeitet und zukünftig Vorkehrungen getroffen haben (§ 8 WRegG, § 125 GWB). Die Registerbehörde prüft den Antrag und entscheidet, ob die Maßnahmen ausreichen – dazu können Nachweise und Unterlagen verlangt werden.

Fazit: Warum sind gute Compliance-Strukturen so wichtig für Unternehmen?

Gut aufgestellte Compliance-Strukturen zahlen sich doppelt aus. Erstens können sie dabei helfen, im Bußgeldverfahren eine mildere Strafe zu erreichen. Zweitens ermöglichen sie es Unternehmen, strukturiert und früh auf eine Eintragung in das Wettbewerbs- oder Gewerbezentralregister zu reagieren – insbesondere, wenn sie gar nicht gerechtfertigt sein sollte.

Wer seine Abläufe im Blick hat, kann wichtige Fristen und Ansprüche rechtzeitig wahrnehmen, mit den Behörden transparent kommunizieren und zügig gegen fehlerhafte Eintragungen vorgehen. Das senkt oft Kosten und verhindert böse Überraschungen gerade bei öffentlichen Vergabeverfahren.

Haben Sie dazu Fragen oder benötigen Unterstützung rund um das Wettbewerbsregister oder das Gewerbezentralregister, sprechen Sie uns gerne an.

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Teil 1 des Beitrags beschäftigt sich mit dem Gewerbezentralregister und ist hier abrufbar.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Kim N. Rohwer ist Doktorandin an der Universität Bayreuth und seit August 2025 wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Wessing & Partner.