Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien
Wer den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203) vom 26.05.2026 (BT-Drucks. 21/6133) aufschlägt, findet auf den ersten Seiten erwartungsgemäß Änderungen im Kernumweltstrafrecht: neue Qualifikationstatbestände, erweiterte Schutzgüter, verschärfte Strafrahmen für §§ 324 ff. StGB. Was man dort weniger erwartet ist eine der weitreichendsten Änderungen des allgemeinen Unternehmenssanktionsrechts seit Jahren: die Vervierfachung der Höchstgeldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG und, damit verbunden, die erstmalige Einführung einer gesetzlichen Bemessungsvorschrift.
Das ist kein Nischenthema für Umweltrechtler. Die Änderung trifft jeden Verband – ob Konzern, Mittelständler oder GmbH –, gegen den jemals eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht kommen könnte. Das ist potentiell jedes Unternehmen in Deutschland.
Wie ist es dazu gekommen, was genau ändert sich, und was bedeutet das in der Praxis?
Der europäische Anstoß – und warum Deutschland weitergegangen ist
Die Richtlinie (EU) 2024/1203 verpflichtet in Art. 7 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, für schwere Umweltstraftaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen für juristische Personen vorzusehen. Sie gibt dabei ein Mindesthöchstmaß vor – 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder alternativ einen festen Betrag –, überlässt den Mitgliedstaaten aber die Wahl, welches Modell sie umsetzen wollen (Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2024/1203).
Die Bundesregierung hat sich gegen das bewährte europäische umsatzbezogene Modell (vgl. Art. 83 DSGVO) entschieden und hält am traditionellen System des § 30 OWiG mit festen Beträgen fest. Das ist eine rechtspolitische Entscheidung. Die Vorhersehbarkeit und Rechtsklarheit gehen dem europäischen Gleichklang vor.
Vervierfachung der Bußgeldhöhe
Die Änderung des § 30 Abs. 2 Satz 1 OWiG-E lautet wie folgt:
| Anknüpfungstat | Bisheriges Höchstmaß | Künftiges Höchstmaß |
| Vorsätzliche Straftat | 10.000.000 € | 40.000.000 € |
| Fahrlässige Straftat | 5.000.000 € | 20.000.000 € |
Bei vorsätzlicher Anknüpfungstat ist eine Vervierfachung des Höchstmaßes vorgesehen, bei fahrlässig begangenen Taten ebenfalls. Es handelt sich dabei um eine spürbare Anhebung des Höchstmaßes, die entsprechende Auswirkungen auf die Höhe der im Einzelfall festzusetzenden Verbandsgeldbußen haben wird.
Der Entwurf beseitigt eine paradoxe Schieflage im geltenden Recht. Bislang gilt: Begeht eine Leitungsperson eine vorsätzliche Straftat, droht dem Verband nach § 30 Abs. 2 OWiG bislang eine Geldbuße von maximal 10 Millionen Euro. Begeht dieselbe Person dagegen „nur“ eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach dem KWG, kann die Verbandsgeldbuße nach § 56 Abs. 6a Nr. 1 KWG bis zu 20 Millionen Euro betragen – also das Doppelte. Der Verband wird also härter sanktioniert, wenn seine Leitungsperson weniger schweres Unrecht verwirklicht. Dieses Wertungsgefälle ist rechtssystematisch schwer zu rechtfertigen. Die Vervierfachung des allgemeinen Höchstmaßes auf 40 Millionen Euro stellt die normative Rangordnung zumindest wieder her.
Die Bundesregierung nutzt die Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie als Hebel für eine allgemeine Verschärfung des Unternehmenssanktionsrechts. Denn die Anhebung der Höchstbeträge geht deutlich über das hinaus, was die Richtlinie verlangt – und zwar in zweifacher Hinsicht:
- Erstens beschränkt sich das neue Höchstmaß von 40 Millionen Euro nicht auf Umweltstraftaten. Es gilt für sämtliche vorsätzlichen Straftaten, die als Anknüpfungstat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG in Betracht kommen – von der Untreue über die Bestechung bis zur Steuerhinterziehung.
- Zweitens steigt auch das Höchstmaß bei fahrlässigen Straftaten der Leitungsperson – von 5 auf 20 Millionen Euro. Das bisherige Strukturprinzip bleibt dabei gewahrt: Fahrlässigkeit wird stets mit der Hälfte des Vorsatz-Höchstmaßes gedeckelt. Auch diese Anhebung ist deliktsübergreifend und keineswegs auf das Umweltstrafrecht begrenzt.
Das Herzstück: § 30 Abs. 2a OWiG-E – Erstmals gesetzliche Bemessungskriterien
Bislang gab es für die Bemessung der Verbandsgeldbuße keine allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber hatte sich auf Sondervorschriften für einzelne Branchen beschränkt (etwa § 81d GWB) oder überließ die Konkretisierung im Übrigen der Rechtsprechung. Das soll sich grundlegend ändern. Der Gesetzentwurf kodifiziert erstmals in § 30 Abs. 2a OWiG-E eine allgemeine Bemessungsvorschrift nach einem dreistufigen System. Selbst der Referentenentwurf zur Änderung des Umweltstrafrechts sah diese Änderung noch nicht vor.
Der bisherige § 30 Abs. 2a OWiG zur Rechtsnachfolgeregelung soll ohne inhaltliche Änderung zu § 30 Abs. 3a OWiG-E werden.
1. Bemessungsgrundlagen (Satz 1) – die drei Grundpfeiler:
- Nr. 1 – Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Die Bemessung bleibt an die Bewertung der von der Leitungsperson begangenen Anknüpfungstat geknüpft. Dieses Grundprinzip bleibt also erhalten.
- Nr. 2 – Der Vorwurf gegen den Verband: Das ist der eigentlich originäre verbandsrechtliche Gesichtspunkt. Die Verbandsgeldbuße ist Ausdruck spezifischer Verbandsverantwortung. Wie hat sich der Verband als Organisation verhalten? Hat er durch strukturelle Defizite, fehlende Kontrollen oder eine problematische Unternehmenskultur die Tatbegehung erleichtert – oder sogar gefördert?
- Nr. 3 – Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands: Darunter fallen alle Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Verbands beeinflussen etwa Umsatz, Ertragslage, Liquidität, Existenzgefährdung, Arbeitsplatzsicherung. Bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen verweist die Begründung auf § 30 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 18 OWiG und der Möglichkeit der Zahlungserleichterung.
2. Das Abwägungsgebot (Satz 2)
Satz 2 schreibt vor, dass alle für und gegen den Verband sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sind. Diese Regelungsstruktur ist nicht neu erdacht, sie greift erkennbar auf die Vorarbeiten des gescheiterten Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E, BR-Drs. 440/20) zurück. Bereits § 15 VerSanG-E hatte einen entsprechenden Kriterienkatalog entworfen. Der RegE übernimmt diese Grundidee nun in die OWiG-Systematik ohne dies klar zu benennen.
3. Die nicht abschließenden Zumessungskriterien (Satz 3, Nrn. 1–7)
Satz 3 listet sieben Einzelkriterien auf, die „insbesondere in Betracht kommen“. Die Liste ist ausdrücklich nicht abschließend und damit ein offenes Regelbeispielsystem:
- Nr. 1 – Gewicht, Ausmaß, Dauer, Art der Ausführung, verschuldete Auswirkungen der Tat: Das tatbezogene Grundprofil.
- Nr. 2 – Beweggründe und Ziele des Täters: Maßgeblich ist nach der RegE-Begründung die „Verbandsattitüde„ (siehe dort S. 103): Hat der Verband durch sein Organisationsversagen die Tatbegehung erleichtert oder sogar gefördert? Eine solche Haltung kann den Vorwurf erhöhen. Ebenso die Tatmotivation der Leitungsperson, soweit sie auf die Verbandsebene zurückwirkt. Unberücksichtigt bleiben vom Verband losgelöste Beweggründe wie übertriebener persönlicher Ehrgeiz oder die private Bereicherung.
- Nr. 3 – Vorausgegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten: Frühere Verbandsgeldbußen können bei einschlägigen Taten bußgelderhöhend berücksichtigt werden. Im Gewerbezentralregister getilgte oder tilgungsreife Eintragungen können dagegen nicht mehr bußgelderhöhend herangezogen werden.
- Nr. 4 – Nachtatverhalten: Kooperationsbereitschaft, interne Aufarbeitung und Schadensbegrenzung können bußgeldmindernd wirken.
- Nr. 5 – Compliance-Vorkehrungen vor oder nach der Tat: Dazu ausführlich unter V.
- Nr. 6 – Folgen der Tat für den Verband selbst: Wurde der Verband durch die Tat geschädigt? Werden tatunbeteiligte Arbeitnehmer oder Anteilseigner besonders unangemessen hart von der Verbandsgeldbuße betroffen?
- Nr. 7 – Größe und Ertragslage: KMU sind ausdrücklich geschützt – unverhältnismäßige Sanktionen sind zu vermeiden.
Compliance als Bußgeldmilderungsgrund – aber mit Grenzen
Der neue § 30 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 OWiG-E macht Compliance-Maßnahmen vor oder nach der Tat ausdrücklich zum Zumessungskriterium. Die Gesetzesbegründung ist ungewöhnlich differenziert. Bußgeldmindernd kann berücksichtigt werden: ernsthafte präventive Compliance-Systeme vor der Tat, aber auch reaktive Maßnahmen nach der Tat, die aufgedeckte Defizite beheben. Selbst gesetzlich vorgeschriebene Compliance-Vorkehrungen (§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 KWG, §§ 29, 30 VAG) verlieren nicht automatisch ihre mildernde Wirkung.
Keine mildernde Wirkung entfalten Compliance-Systeme dagegen, wenn:
- die Leitungsperson eigene Compliance-Vorgaben bewusst umgangen hat,
- „Compliance“ lediglich als Deckmantel für delinquente Strukturen dient,
- die Verbandsattitüde zeigt, dass das Unternehmen selbst nicht hinter seinen Compliance-Regelungen steht.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Compliance umso mehr notwendig, aber nicht hinreichend ist. Ein Compliance-System, das nur auf dem Papier existiert, aber nicht gelebt wird, schützt nicht.
Fehlende Ahndungsmöglichkeiten unterhalb der Geldbuße
So begrüßenswert die Einführung von Bemessungskriterien ist, lässt der Entwurf eine wichtige Lücke. Er kodifiziert keine milderen Maßnahmen oder Ahnungsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle einer formellen Geldbuße, etwa die in der Strafverfahrenspraxis bei Wirtschaftsdelikten besonders relevante Einstellungen gegen Geldauflage (ähnlich § 153a StPO). Deren praktischer Vorteil liegt darin, dass der Verband eine finanzielle Leistung erbringt, ohne dass es zu einem förmlichen Schuldspruch, einer registerfähigen Sanktion oder den damit verbundenen Reputations- und Vergabefolgen kommt – ein Instrument, das Kooperationsanreize schafft, ohne den Verband mit dem Stigma einer Verurteilung zu belasten. Im Bußgeldverfahren existiert nichts Vergleichbares. Zwar kann das Verfahren dem Opportunitätsprinzip folgend einfacher eingestellt werden als ein Strafverfahren, jedoch sieht die OWiG weiterhin keine Einstellung gegen Geldauflage vor. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Einstellung gegen Geldauflage hätte die Reformarchitektur vervollständigt.
Das nie in Kraft getretene Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E, BR-Drs. 440/20) hätte genau diese Lücke übrigens geschlossen. Es sah in §§ 10 f., 36 VerSanG-E ein gestuftes System vor:
- Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt (§§ 10, 11),
- Auflagen und Weisungen (§§ 12, 13),
- auflagenbasiertes Absehen von der Verfolgung analog § 153a StPO (§ 36),
- Absehen wegen Geringfügigkeit (§ 35),
- Absehen bei schweren Folgen für den Verband (§ 37) sowie
- obligatorische Sanktionsmilderung bei vollständiger Kooperation und verbandsinterner Untersuchung (§§ 17, 18 — Halbierung des Höchstmaßes, Wegfall des Mindestmaßes).
Der RegE enthält nichts davon. § 30 OWiG-E kennt weiterhin nur die Geldbuße als Sanktionsmittel. Compliance und Kooperation fließen allein als Zumessungskriterien innerhalb des Bußgeldrahmens ein, begründen aber weder einen Anspruch auf Halbierung des Höchstmaßes noch auf ein förmliches Absehen von der Verfolgung. Hier bleibt nach wie vor Reformbedarf.
Bedeutung für die Strafverteidigung
Die Reform hat für die Verteidigung erhebliche Konsequenzen:
- Wenn einem Verband statt bisher 10 nun bis zu 40 Millionen Euro drohen, verändert das die Verteidigung grundlegend: Die Einsätze sind höher, die Fehlertoleranz geringer. Mandate in § 30 OWiG-Verfahren erfordern künftig eine Verteidigungsstrategie, personelle Ressourcen und eine Mandatsplanung, die diesem Risiko gerecht werden.
- § 30 Abs. 2a OWiG-E gibt erstmals einen gesetzlichen Rahmen vor, an dem die Bemessungsentscheidung der Behörde gemessen werden kann. Jedes Kriterium des Satzes 3 ist potentiell ein Ansatzpunkt für die Entlastungsargumentation.
- Ein substanzielles und funktionierendes Compliance-System ist ausdrücklich ein normativer Bußgeldmilderungsgrund.
- Bei Ordnungswidrigkeiten als Anknüpfungstat richtet sich das Verbandsgeldbußen-Höchstmaß weiterhin nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß (§ 30 Abs. 2 S. 2 OWiG-E).
Der Bundesrat legt nach – die Empfehlungen der Ausschüsse
Dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht das letzte Wort ist, zeigt die jüngste Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren. Der federführende Rechtsausschuss sowie die Ausschüsse für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, für Innere Angelegenheiten und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben dem Bundesrat für seine Sitzung am 12. Juni 2026 umfangreiche Empfehlungen vorgelegt (BR-Drs. 266/1/26 v. 1.6.2026). Gerade beim Unternehmenssanktionsrecht gehen die Ausschüsse über den Entwurf hinaus. Sie wollen
- wirksame Compliance-Maßnahmen aus dem Katalog der bloßen Zumessungskriterien herauslösen und in einer eigenständigen, ausdrücklich sanktionsmildernden Regelung verankern (Ziffer 23),
- die erfolgreiche Aufklärungshilfe und Kooperation des Verbands über einen neuen § 30 Abs. 2b OWiG-E zu einer obligatorischen Milderung aufwerten (Ziffer 17) und
- die Grundelemente eines tauglichen Compliance-Systems erstmals unmittelbar in § 130 Abs. 1 OWiG kodifizieren (Ziffer 22).
Damit greifen die Ausschüsse genau die Schwachstellen auf, die der Entwurf offenlässt, insbesondere die fehlende obligatorische Milderung bei Kooperation. Ob sich diese Forderungen im weiteren Verfahren durchsetzen, bleibt abzuwarten.
Im Ausgangspunkt verdienen die Vorschläge Zustimmung. Eine eigenständige, verbindliche Honorierung von Compliance und Kooperation würde die im Entwurf bislang nur oberflächliche Verortung deutlich schärfen und der Verteidigung ein belastbares Entlastungsargument an die Hand geben. Die Vorschläge ändern nichts am Grundschema, dass die Verbandsgeldbuße akzessorisch an eine Bezugstat einer Leitungsperson oder sonstigen verantwortlichen Person anknüpft (§§ 30, 130 OWiG). Sie justieren lediglich Rechtsfolgen und Sorgfaltspflichten. Für die Verjährung (Ziffer 19) regeln sie es sogar ausdrücklich, indem in § 30 OWiG ein neuer Absatz 7 eingefügt werden soll, wonach für die Verbandsgeldbuße die für die Tat der natürlichen Person maßgebende Verjährungsfrist gilt. Damit stellen auch die Ausschussempfehlungen die akzessorische Verbandshaftung nicht in Frage.
Fazit
Jedes Unternehmen, das auch nur entfernt mit einem straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf gegen eine Leitungsperson konfrontiert ist, steht künftig dem erhöhten Sanktionsrahmen des § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG-E gegenüber, unabhängig davon, ob der Ausgangspunkt ein Umwelt-, Finanzmarkt- oder sonstiger Compliance-Verstoß ist.
Auf Ebene der Sanktionsbemessung eröffnet § 30 Abs. 2a S. 3 Nr. 5 OWiG-E erstmals eine gesetzlich kodifizierte Entlastungsmöglichkeit für den Verband. Ein funktionierendes Compliance-System wirkt bußgeldmindernd, und zwar sowohl bei präventiven Vorkehrungen als auch bei nachträglichen Maßnahmen zur Behebung aufgedeckter Defizite. Soweit die EuGH-Rechtsprechung zur autonomen Unternehmensverantwortlichkeit konsequent angewendet wird, gewinnt dieses Argument zusätzliches Gewicht. Verlagert sich die Verschuldensprüfung vollständig auf die Verbandsebene — wie der EuGH es in „Deutsche Wohnen“ (C-807/21) angelegt und in „Steiermärkische Bank“ (C-291/24, siehe dazu unseren Blogbeitrag) bekräftigt hat —, wird das Compliance-System zum zentralen Entlastungsargument der Unternehmensverteidigung.
Gleichzeitig hält der deutsche Gesetzgeber trotz dieses Befundes am Akzessorietätsmodell der §§ 30, 130 OWiG fest. Das deutsche Recht setzt weiterhin eine schuldhafte Anknüpfungstat einer natürlichen Person voraus, ein genuin unternehmerisches Verschulden ist ihm fremd. Damit bleibt die Spannung zum europäischen Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit unaufgelöst. Der Gesetzgeber begegnet dieser Spannung bislang nicht durch eine strukturelle Lösung. Wo die Inkompatibilität nicht mehr zu überbrücken ist, wird § 30 OWiG im jeweiligen Anwendungsbereich schlicht ausgeschlossen. So ordnet § 16 Abs. 1 KI-MIG-E (Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Durchführung der KI-VO v. 10.02.2026) an, dass § 30 Abs. 1 und 2 OWiG im Anwendungsbereich der KI-VO (EU (VO) 2024/1689) keine Geltung beansprucht, sodass dort unmittelbar die unionsrechtlichen Sanktionsvorgaben zur Anwendung kommen. Diese Technik der punktuellen Verdrängung löst das Grundproblem aber nicht — sie umgeht es. Was bleibt, ist eine punktuelle Modernisierung des § 30 OWiG — keine Systemreform.
