Ist weniger doch mehr? Zur Reform des Strafrechts

Jetzt hat Bundesjustizminister Marco Buschmann angekündigt, dass das Strafgesetzbuch „ausgemistet“ werden soll. Das Strafrecht soll „zeitgemäßer“ und „schlanker“ werden https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/justizminister-buschmann-will-das-strafrecht-ausmisten-18570193.html, formuliert er. Damit will der Minister eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Ampel Regierung umsetzen Bedeutung des Koalitionsvertrags für das (Unternehmens-)Strafrecht (unternehmensstrafrecht.de). Eine gute Idee?

Entwicklung des Strafrechts

Rechtspolitisch konnte man in den letzten Jahren eine regelrechte Sucht nach mehr Strafrecht wahrnehmen. Dagegen steht das Thema Entkriminalisierung schon seit Jahrzehnten nicht mehr auf der Agenda des Gesetzgebers. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat seit Anfang der 90er Jahre mehr auf das Strafrecht gesetzt als es der funktionellen Ausrichtung guttut. Ein renommierter Strafrechtsprofessor schrieb 1997, dass das StGB mit einer „Normenlawine“ zu tun hätte. Aus der „Lawine“ ist aber in den letzten Jahren ein „Tsunami“ geworden. Fast jeder neuer Skandal oder jede Krise zog eine Anpassung des Strafrechts nach sich. Der Anspruch des Gesetzgebers schien immer mehr, das auf Ultima-Ratio basierende Strafrecht mehr zu einem flächendeckenden Instrument auszubauen. Erreicht wurde das Gegenteil, denn eine Erhöhung der Komplexität führt naturgemäß zu einer erschwerten Umsetzung. Das gilt auch für das Strafrecht.

Ausweitung des Strafrechts

Auslöser war zuerst der Umbau der Sicherheitsarchitektur in Deutschland nach 2001. Dies hat zu einer stärkeren Orientierung an dem Prinzip der Sicherheit geführt hat. Davon war auch das Strafrecht betroffen. Es wurde flexibilisiert und ausgeweitet. Insgesamt konnte man eine Ausweitung der Kapazitäten des Strafrechts in alle gesellschaftlichen Bereiche beobachten (Wirtschaft, Umwelt, Geldwäsche, Compliance) samt eines Umbaus des Strafrechts hin zu einem Präventionsstrafrecht.

Bestreben nach Entkriminalisierung

Dagegen liegt die letzte Reform, die sich damit beschäftigt hat, ob Strafbestände nicht auch abgeschafft werden, lange zurück. Die letzte Phase der Entkriminalisierung war zwischen 1969 bis 1975. Vorschläge zur Entkriminalisierung gibt es aber schon seit Jahren. Die Strafverteidigervereinigungen haben sich erst kürzlich auf einer Tagung mit dem Thema befasst. In der Mitgliederzeitung der Strafverteidigerinnen „Freispruch“ haben Professoren entsprechende Streichlisten präsentiert

Liste der Vorschläge ist lang

Der Strauß der Vorschläge ist umfassend (https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2021/04/freispruch_heft14_web.pdf) und ist nicht auf die in der veröffentlichten Meinung vermeintlich klaren Fälle beschränkt („Containern“, „Beförderungserschleichung“). Von dogmatischen Bedenken der Unverhältnismäßigkeit (§ 284 StGB: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) bis zur Kritik an Straftatbeständen zum Schutz der Moral (§ 166: Gotteslästerung) oder überzogenem Schutz von abstrakten Vermögensgefährdung (§ 264a StGB: Kapitalanlagebetrug) ist der Strauß an Vorschlägen umfassend. Teilweise wird auch die Legitimation der Strafvorschriften infrage stellt (§ 299 StGB: ist die Wirtschaft ein taugliches Rechtsgut?). Und schließlich betrifft es auch Straftatbestände, die in der Praxis kaum von legalen Verhalten abgegrenzt werden können (§ 202c StGB: Der sogenannte „Hacker Paragraph“).

Was soll gestrichen werden?

Welche Straftatbestände im Rahmen einer Streichliste wegfallen könnte wird sicherlich Teil einer eigenen Debatte sein. Im Rahmen dessen wird man sich daran erinnern müssen, dass das Strafrecht seine verhaltenswirkende Steuerung nur dann entfalten kann, wenn es nicht inflationär eingesetzt wird. Die Auswirkungen der Kapazitätserweiterung des Strafrechts in alle gesellschaftlichen Bereiche sehen wir bereits heute: Es wird immer weniger in Gleichmäßigkeit durchgesetzt. Es gibt nicht wenige Strafverfahren deren Bearbeitung stockt oder gar nicht betrieben wird. Hintergrund ist die geringe die Personalausstattung der Ermittlungsbehörden. Während das Strafrecht in den letzten 30 Jahren permanent ausgeweitet wurde, sind die Ressourcen der Ermittler nicht entsprechend angepasst worden. Der Gesetzgeber hat als Reaktion hierauf wiederum die Verteidigungsrechte der betroffenen Bürger reduziert.

Schutz vor dem und durch das Strafrecht

Der Schutz vor dem Strafrecht im Falle eines Verdachts ist für die private Sicherheit der Bürger aber genauso wichtig wie der Schutz durch das Strafrecht. Beides muss in Balance gehalten werden, damit das Strafrecht nicht zu einem unberechtigten Zugriff auf die Bürgerinnen und Bürger führt. Mehr Strafrecht bedeutet nicht mehr Sicherheit. Mehr Strafrecht bedeutet auch nicht mehr Gerechtigkeit. Das Strafrecht dient dem Schutz der Rechtsgüter einer Gesellschaft. Damit die Schutzfunktion des Strafrechts Wirkung entfalten kann muss dieser Schutz auf die elementaren Rechtsgüter unserer Gemeinschaft beschränkt bleiben. Das bedeutet, dass weniger Strafrecht notwendig ist.

Wir sind gespannt, welche Vorschläge der Gesetzgeber unterbreiten wird.

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