EU-Antikorruptionsrichtlinie tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt tun müssen

Die EU-Antikorruptionsrichtlinie setzt europaweit neue Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung und schafft erstmals einen einheitlichen strafrechtlichen Rahmen in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Unternehmen bedeutet das mitunter umfassenden Anpassungsbedarf – von Compliance-Systemen bis zu finanziellen Vorsorgestrategien. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen, Umsetzungsfristen und Empfehlungen für die Compliance-Praxis und beleuchtet die drohenden Sanktionen für Unternehmen.

Was ist neu – EU-weite Korruptionsregeln im Überblick

Der Rat der Europäischen Union hat am 21. April 2026 die neue EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung endgültig angenommen. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung am 11. Mai 2026 im EU-Amtsblatt in Kraft. Damit beginnt eine zweijährige Umsetzungsfrist, in welcher der deutsche Gesetzgeber das Korruptionsstrafrecht in Teilen deutlich verschärfen muss. Das Europäische Parlament hatte der Richtlinie am 26. März 2026 mit 581 zu 21 Stimmen bei 42 Enthaltungen zugestimmt. Einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2025 zufolge sind 69 % der Europäer der Ansicht, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist, während 66 % der Ansicht sind, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht ausreichend verfolgt werden – ein klares Signal für den politischen Druck, der hinter dieser Richtlinie steht.

Die Umsetzungsfrist für strafrechtliche Bestimmungen von 24 Monaten ist mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Implementierung im Unternehmen knapp bemessen. Für Unternehmen bedeutet das: Die Weichen müssen bereits jetzt gestellt werden – nicht erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz.

Die Fristen auf einen Blick:

–       Inkrafttreten: 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vom 11. Mai 2026

–       Umsetzungsfrist für strafrechtliche Bestimmungen: 24 Monate

–       Umsetzungsfrist für nationale Antikorruptionsstrategien und Risikobewertungen: 36 Monate

Neue Tatbestände und verschärfte Sanktionen – was sich konkret ändert

Die Richtlinie definiert acht Korruptionsdelikte erstmals EU-weit einheitlich: Bestechung im öffentlichen Sektor (Artikel 3) und privaten Sektor (Artikel 4), Veruntreuung (Artikel 5), Unerlaubte Einflussnahme (Artikel 6), Rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter (Artikel 7), Behinderung der Justiz (Artikel 8), Bereicherung durch Korruptionsdelikte (Artikel 9) und Verheimlichung (Artikel 10). Ziel ist laut dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie die Verbesserung der grenzüberschreitenden Strafverfolgung von Korruption.

Für Deutschland besteht in einigen Bereichen erheblicher Umsetzungsbedarf – besonders bei zwei Punkten:

  1. Unerlaubte Einflussnahme (sog. „Trading in Influence”)

Artikel 6 der Richtlinie schreibt die Strafbarkeit der sogenannten Unerlaubten Einflussnahme vor. Danach ist strafbar, wer einer Person, unmittelbar oder über eine Mittelsperson, einen ungerechtfertigten Vorteil als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass die Person unzulässigen Einfluss auf einen öffentlichen Bediensteten ausübt, um von diesem einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen – oder umgekehrt, also für die unzulässige Einflussnahme einen solchen Vorteil fordert oder annimmt.

Damit geraten Lobbyisten, Berater oder politische Vermittler in einen Strafrahmen, den das deutsche Strafgesetzbuch in dieser Form bisher nicht kennt – der Gesetzgeber muss insofern aktiv werden.

  1. Drastisch höhere Unternehmenssanktionen

Die Richtlinie bringt eine Sanktionsstruktur, die bislang vor allem aus dem Kartell- und Datenschutzrecht bekannt war, nun ins Korruptionsstrafrecht: Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie sieht Geldbußen von bis zu 3-5 % des weltweiten Gesamtumsatzes bzw. bis zu 24 oder 40 Millionen Euro vor, abhängig vom zugrundeliegenden Delikt. Derzeit können juristische Personen in Deutschland wegen vorsätzlicher Korruptionsstraftaten mit maximal 10 Millionen Euro Bußgeld belegt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss diesen Rahmen nun deutlich erhöhen. Die vorgesehenen Geldbußen in Höhe von mehreren Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes können erhebliche wirtschaftliche Belastungen verursachen und für Unternehmen im Einzelfall existenzbedrohende Konsequenzen haben.

Daneben können die Mitgliedstaaten weitere Sanktionen und Maßnahmen vorsehen – bis hin zur gerichtlich angeordneten Auflösung des Unternehmens, der Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen, dem Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren oder dem Verbot der geschäftlichen Tätigkeit. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, soll zudem die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung möglich sein („naming and shaming“).

Zudem sollen mit der Korruptionsverhütung betraute, unabhängige Stellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, nationale Antikorruptions-Strategien anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren sowie Risikobewertungen durchzuführen. Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und EU-Einrichtungen wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust wird gestärkt – was zu intensiveren Ermittlungsverfahren führen dürfte.

Compliance als Verteidigungslinie – warum die Umsetzungsfrist keine Schonzeit ist

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame interne Kontrollmechanismen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zugleich stellt sie klar, dass ein tragfähiges Compliance-Management-System (CMS) – unabhängig davon, ob es bereits vor der Tat etabliert war oder erst im Nachgang eingeführt wurde – bei der Bemessung der Sanktionen mildernd ins Gewicht fallen kann. Unternehmen, die im Ermittlungsverfahren ein dokumentiertes und nachweislich gelebtes Antikorruptions-CMS vorweisen können, stehen damit sowohl in der Strafverfolgung als auch gegenüber den Aufsichtsbehörden strukturell besser da. Reine sog. „Augenwischerei“-Programme– also formal vorhandene, aber nicht ernsthaft umgesetzte Compliance-Strukturen „für kosmetische Zwecke“ – können laut den Erwägungsgründen der Richtlinie hingegen erschwerend wirken.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Die zweijährige Umsetzungsfrist ist kürzer als sie klingt. Unternehmen sollten bereits jetzt:

  • Bestehende Compliance-Management-Systeme prüfen – insbesondere mit Blick auf den neuen Tatbestand der Unerlaubten Einflussnahme;
  • Lobbyisten- und Beraterverträge systematisch daraufhin überprüfen, ob Konstellationen bestehen, die künftig unter den Tatbestand der unerlaubten Einflussnahme fallen könnten;
  • prüfen, ob ihre internen Risikobudgets, Rückstellungen und finanziellen Vorsorgekonzepte dem neuen, am weltweiten Konzernumsatz anknüpfenden Sanktionsrahmen Rechnung tragen – der die bislang geltenden deutschen Bußgeldobergrenzen deutlich übersteigen kann;
  • interne Hinweisgebersysteme um die neuen Korruptionstatbestände erweitern.

Anpassen statt Abwarten

Die Richtlinie gilt als europäischer Rahmen bereits jetzt – die nationalen Umsetzungsgesetze werden diesen Rahmen lediglich ausgestalten. Unternehmen, die ihre Compliance-Strukturen erst nach Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes anpassen, riskieren, in ein bereits verschärftes Vollzugsumfeld hineinzulaufen, ohne ausreichend vorbereitet zu sein. Frühzeitige Analyse und gegebenenfalls Anpassung der internen Compliance-Strukturen sind daher essenziell. Gerne beraten wir Sie zu den konkreten Auswirkungen der neuen Richtlinie auf Ihr Unternehmen und Ihr Compliance-System.

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