Bonusregelung des Bundeskartellamts

Kartellverstöße und die Bonusregelung des Bundeskartellamts

Die Bonusregelung des Bundeskartellamts ist das zentrale Instrument zur Aufdeckung von Kartellen. Doch wie funktioniert sie? Und wie läuft eine  Kooperation mit der Kartellbehörde im Regelfall ab? Einige wesentliche Aspekte haben wir in diesem Blog-Beitrag zusammengefasst.

Das Prinzip „Windhundrennen“

Das Prinzip der Bonusregelung des Bundeskartellamts ist simpel: Wer mit der Behörde kooperiert, den Sachverhalt aktiv aufdeckt und dies dem Bundeskartellamt mitteilt, erhält eine Bußgeldminderung, unter Umständen sogar einen vollständigen Bußgelderlass. Vereinfacht gesagt erhält derjenige die höchste Bußgeldreduzierung, der als erster auspackt. Es handelt sich bei der Bonusregelung des Bundeskartellamts also um einen spieltheoretischen Ansatz, mit dem die „Mauer des Schweigens“ in geheimen Kartellen aufgebrochen werden soll.

Aus Sicht der Kartellbehörde ist die Bonusregelung praktisch: Unternehmen liefern sich sozusagen selbst ans Messer. So können Kartellverstöße leichter aufgedeckt und nachgewiesen werden. Aus diesem Grund gibt das Bundeskartellamt bei einer Durchsuchung gerne einen Ausdruck der Bonusregelung an die Unternehmungsführung aus.

In der Praxis gilt die Bonusregelung des Bundeskartellamts als großer Erfolg, ebenso wie die entsprechende Regelung auf europäischer Ebene oder ähnliche Regelungen anderer nationaler Kartellbehörden.

Voraussetzungen für den vollständigen Bußgelderlass

Ein vollständiger Bußgelderlass ist – etwas vereinfacht dargestellt – unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Antragsteller darf nicht alleiniger Anführer des Kartells gewesen sein oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen haben.
  • Er muss ununterbrochen und uneingeschränkt mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten.
  • Die Geldbuße bekommt nur erlassen, wer sich als erster Kartellbeteiligter an das Bundeskartellamt wendet – und zwar bevor das Amt über ausreichende Beweismittel verfügt, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Die dazu nötigen Informationen und Beweismittel müssen vom Antragsteller kommen.
  • Ist das Bundeskartellamt bereits in der Lage, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, wird die Geldbuße in der Regel demjenigen erlassen, der sich als erster Kartellbeteiligter an das Bundeskartellamt wendet, bevor dieses über ausreichende Beweismittel verfügt, um die Tat nachzuweisen.

Einen Haken hat die Regelung: Ob man der Erste ist, der sich bei der Kartellbehörde meldet, weiß man in der Regel nicht. Denn die Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt muss vertraulich behandelt werden. Mitunter ist die Beurteilung der Gesamtlage schwierig, etwa weil verschiedene Produktmärkte, Preiserhöhungsrunden oder Ausschreibungen gesondert betrachtet werden. Möglich ist daher auch, dass innerhalb eines Kartells verschiedene Unternehmen für bestimmte Teilbereiche einen Bußgelderlass bekommen können.

Möglichkeit der Reduktion der Geldbuße in allen übrigen Fällen

Nicht selten weiß ein Kartellbeteiligter direkt zu Beginn eines Verfahrens, dass es schon andere Kartellbeteiligte gibt, die bereits kooperieren. Dies kann sich aus dem Durchsuchungsbeschluss ergeben. Mitunter teilen auch Beamte der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts dies mündlich mit. Auch wenn der sogenannte Rang 1 dann bereits vergeben ist, kann sich eine Kooperation zur Schadensminderung sehr häufig lohnen. Denn auch wenn ein vollständiger Bußgelderlass nicht mehr möglich ist, kann durch eine Kooperation die Geldbuße um bis zu 50% reduziert werden.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Abermals eine ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt.
  • Der Antragsteller muss dem Bundeskartellamt mündliche oder schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel vorlegen, die wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen.

Die 50%-Reduktion ist der Maximalwert des Bonus. Der genaue Umfang der Reduktion richtet sich insbesondere nach dem Nutzen der Aufklärungsbeiträge und der Reihenfolge der Anträge. Das Bundeskartellamt berücksichtigt auch eine Kooperation zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens. Jedoch fällt der Bonus entsprechend klein aus, wenn der Fall schon weitgehend aufgeklärt ist.

Liegen viele Marker zeitlich dicht beieinander, etwa kurz nach einer Durchsuchung, kommt es weniger auf die Reihenfolge an, sondern vor allem auf den Aufklärungsbeitrag.

Was gilt für Unternehmensmitarbeiter?

In der Regel stellen Unternehmen – und nicht Unternehmensmitarbeiter – Bonusanträge. Die Mitarbeiter werden, soweit sich aus dem Antrag nichts anderes ergibt, durch den Antrag des Unternehmens insofern mitgeschützt, dass der Antrag auch als Antrag für die in dem Unternehmen gegenwärtig oder früher beschäftigten und an dem Kartell beteiligten natürlichen Personen gewertet wird. Dies bedeutet, dass für den Unternehmensmitarbeiter, der gegen Kartellrecht verstoßen hat, entsprechend der Entscheidung für das Unternehmen auch ein Bußgelderlass oder eine Bußgeldreduzierung möglich ist.

Diese ist jedoch im Einzelfall anzuklären. Denn es ist auch möglich, bestimmte Personen explizit vom Schutz eines Bonusantrags auszunehmen. Wer beschuldigt wird, als „Betroffener“ (= Beschuldigter) Kartellverstöße begangen zu haben, den lädt das Bundeskartellamt häufig zu einer Vernehmung. Oft bittet auch das Unternehmen um ein sogenanntes Interview zur unternehmensinternen Sachverhaltsaufklärung. In jedem Fall sollten Unternehmensmitarbeiter sich in diesen Fällen einen eigenen Verteidiger suchen, da die kartellrechtliche Beurteilung oft komplex ist. Die Kosten für einen Anwalt werden meist durch das Unternehmen oder eine D&O-Versicherung getragen.

Die Funktionsweise der Bonusregelung des Bundeskartellamts führt dazu, dass Unternehmen und beschuldigte Mitarbeiter bei der Sachverhaltsaufklärung oft Hand in Hand arbeiten. Wichtig ist aber: Die Bonusregelung schützt nicht vor strafrechtlicher Verfolgung. Sobald ein Straftatbestand (insbesondere Submissionsbetrug nach § 298 StGB) im Spiel ist, nützt die Bonusregelung selbst nicht. Beim Ausschreibungsbetrug kann eine Kooperation gleichwohl sinnvoll sein, weil in geeigneten Fällen oft eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen (insb. § 153a StPO) in Betracht kommt.

Setzen eines Markers beim Bundeskartellamt

Wenn eine Kooperation mit dem Kartellamt gewünscht ist, wird dies durch einen sogenannten Marker angezeigt. Dieser muss bestimmte grundlegende Informationen zu dem Kartellverstoß enthalten. Der Marker kann schriftlich gesetzt werden, aber auch telefonisch. Dadurch sichert man sich seinen sogenannten Rang.

Bei der Setzung eines Markers gibt es eine Reihe von Fallstricken. Daher sollte unbedingt ein Anwalt, der diesbezüglich Erfahrungen hat, hinzugezogen werden.

Die eigentliche Sachverhaltsaufklärung erfolgt dann in Form eines sogenannten Bonusantrags, für dessen Ausarbeitung in der Regel eine Frist von acht Wochen gewährt wird. In der Folge können noch weitere Eingaben beim Kartellamt erfolgen.

Nach einer Verfahrenseinleitung bzw. einer Durchsuchung des Bundeskartellamts sollte die Unternehmensführung also schnell handeln, um sich ggf. einen Rang und damit einen möglichst hohen Bonus zu sichern. Daher sollte unmittelbar die unternehmensinterne Sachverhaltsaufklärung beginnen.

Die Entscheidung ob man kooperiert oder nicht ist jedoch eine sehr weitreichende Entscheidung, die nicht wieder korrigiert werden kann. Ob, wie und wann man einen Antrag stellt, um von der Bonusregelung des Bundeskartellamts ggf. profitieren zu können, will somit sehr gut überlegt sein.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.