Update Wettbewerbsregister: Öffentliche Konsultation der Leitlinien zur „Selbstreinigung“ eingeleitet

Im März 2021 ist das Wettbewerbsregister an den Start gegangen. Seitdem können sich mitteilende Behörden und öffentliche Auftraggeber für die Nutzung des Registers registrieren (Blogbeitrag vom 25.3.2021). Das Bundeskartellamt hat nun Leitlinien dazu veröffentlicht, wie Unternehmen durch eine Selbstreinigung die vorzeitige Löschung eines Eintrags aus dem Wettbewerbsregister erreichen können. Eine öffentliche Konsultation dazu ist eingeleitet.

Wettbewerbsregistergesetz sieht Möglichkeit zur Selbstreinigung vor

Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank. Mittels dieser können öffentliche Auftraggeber einfach prüfen, ob Anbieter wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen sind.

Gemäß § 8 Absätze 1 bis 4 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) können im Wettbewerbsregister eingetragene Unternehmen beim Bundeskartellamt als zuständige Registerbehörde einen Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung stellen. Eine Löschung ist möglich, wenn

  • das betroffene Unternehmen mit den Ermittlungsbehörden kooperiert sowie
  • eine Kompensation leistet oder sich dazu verpflichtet und
  • konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um ein künftiges Fehlverhalten zu verhindern.

Bislang war jedoch weitgehend ungeklärt, welche konkreten Anforderungen bei der Selbstreinigung gelten.

Leitlinien sollen Hilfestellung geben

Nun hat die Registerbehörde von ihrer Kompetenz zum Erlass von Leitlinien gemäß § 8 Abs. 5 WRegG Gebrauch gemacht und die Anforderungen an eine wirksame Selbstreinigung erstmals genauer umfasst. Veröffentlicht wurden am 8.6.2012 zwei Entwürfe für die öffentliche Konsultation:

In einer Pressemitteilung wird der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt hierzu wie folgt zitiert:

„Mit den Leitlinien konkretisieren wir, welche Schritte zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister notwendig sind. Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Compliance-Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. Gleichzeitig veröffentlichen wir praktische Hinweise für die Antragstellung, die auch zu einer schnellen Prüfung beitragen sollen. Dies ist eine Hilfestellung gerade für kleine und mittlere Unternehmen, um die Selbstreinigung erfolgreich zu durchlaufen.“ 

Was steht in den Leitlinien?

Damit ein Antrag auf Selbstreinigung erfolgreich ist, müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Bei einer Eintragung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) erfolgt die Selbstreinigung durch Zahlung oder durch Verpflichtung zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen.

Bei allen übrigen Eintragungsdelikten bedarf es für eine vorzeitige Löschung des Nachweises, dass das Unternehmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Unternehmen muss nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB für jeden durch das Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich hierzu verpflichtet haben.
  2. Die Selbstreinigung verlangt nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB die aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber.
  3. Das Unternehmen muss nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GWB konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Näher konkretisiert werden diese Maßnahmen in dem Arbeitspapier mit den „Praktischen Hinweisen für einen Antrag“. Dort wird anhand von Fallbeispielen dargelegt, was bei einer Antragsstellung zu beachten ist und wie die Registerbehörde bestimmte Sachverhalte bewertet.

Wie geht es weiter?

Interessierte Kreise können eine Stellungnahme zu den beiden Entwürfen bis zum 20.7.2021 einreichen. Die Stellungnahmen werden dann auf der Homepage des Bundeskartellamts veröffentlicht werden.

Noch können keine Anträge auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung gestellt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Eintragungen im Register vorgenommen werden. Den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilungspflicht für mitteilende Behörden und eine Abfragemöglichkeit für öffentliche Auftraggeber anwendbar sein wird, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger veröffentlichen. Sechs Monate nach diesem Zeitpunkt gilt die Pflicht zur Abfrage für öffentliche Auftraggeber.

Sie haben Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne direkt an.

Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.