Durchsuchung bei Bundesligisten: Mindestlohnverstöße im Nachwuchszentrum?

Der Kicker berichtet von einer Durchsuchung des Zolls beim Fußballbundesligisten FC Augsburg. Das Hauptzollamt Augsburg ermittelt für die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Lohnsplittings und der Mindestlohnunterschreitung bei Trainern und Beschäftigten im Nachwuchsbereich.

Hintergrund könnte ein Bericht von Sport Inside über die Arbeitsbedingungen der Nachwuchstrainer in den Nachwuchsleistungszentren der Klubs der Fußballbundesliga sein. Danach sollen die künftigen Stars der Bundesligisten häufig von Minijobbern betreut werden, die auf 450-Euro-Basis angestellt seien. Nach dem Bericht von Sport Inside umgingen die Vereine in manchen Fällen die geltenden Mindestlohnregelungen, indem sie beispielsweise die angestellten Übungsleiter anwiesen, nicht alle geleisteten Stunden, sondern nur die Stunden aufzuschreiben, die sich ergeben, wenn man 450 Euro durch den Mindestlohn teilt, oder weil der Verein bestimmte Leistungen nicht als Arbeitszeit anerkennt.

Sportinteressierte Zuschauer mögen sich bereits nach den ersten Berichten schon gefragt haben, ob der Umgang mit den Jugendtrainern für die Bundesligaklubs Konsequenzen haben könnte. Die Durchsuchung des Zolls beim Fußballbundesligisten wegen des Verdachts des Lohnsplittings und der Mindestlohnunterschreitung zeigt, dass – neben einem Sturm der Entrüstung im Netz ­– tatsachlich strafrechtliche Konsequenzen drohen können.

Welche Folgen sind bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz denkbar?

Bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, bestehen für die Leitungspersonen der Vereine straf- und haftungsrechtliche Risiken. Für den Arbeitgeber ergeben sich zivilrechtliche, ordnungswidrigkeitenrechtliche und sog. Nebenfolgen.

Als Nebenfolge können Arbeitgeber beispielsweise nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dies sollte allerdings bei den Bundesligavereinen mit Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) von untergeordneter Relevanz sein.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber

Wird der Mindestlohn unterschritten, beispielsweise – wie von Sport Inside berichtet – indem der Jungendtrainer angewiesen wird, nicht alle Stunden aufzuschreiben, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Differenz bis zur Höhe des Mindestlohns. Auch die Sozialkassen haben einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz der Sozialversicherungsbeträge, die sich aus dem höheren Lohn ergeben.

Strafrechtliche Maßnahmen

Die Differenz bis zum Mindestlohn kann durch strafrechtliche Maßnahmen auch (vorläufig) eingezogen werden.

Die Ermittlungen nach dem Mindestlohngesetz liegen in der Zuständigkeit des Zolls. Sobald im Rahmen der Prüfung des Mindestlohns Ordnungswidrigkeiten festgestellt werden oder sich der Anfangsverdacht für eine Straftat ergibt, ist der Zoll verpflichtet, die Prüfung zu unterbrechen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und ggf. die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

Stehen die vermeintlichen Straftaten unmittelbar mit den Prüfungsgegenständen im Zusammenhang, werden die Prüfungsbeamten des Zolls Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Das heißt, dem Zoll obliegt nicht nur die Zuständigkeit für die Prüfung, sondern grundsätzlich auch im Bußgeld- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Aus diesem Grund wurde die Durchsuchung in Augsburg auch vom Zoll durchgeführt.

Welche straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen bestehen bei Unterschreitung des Mindestlohns?

In § 21 MiLoG werden zahlreiche Bußgeldtatbestände aufgezählt, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig verwirklicht werden können. Bußgeldbewehrt sind z.B. die Nichteinhaltung von Dokumentationspflichten, Nachweispflichten oder Mindestlohnzahlungen. Ein Verstoß gegen die Mindestlohnpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Daneben können in größeren Fällen strafrechtliche Konsequenz drohen. Der Mindestlohnverstoß berührt mehrere Strafnormen, da der Lohn Bemessungsgrundlage im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht ist. In der Regel wird bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz deshalb sowohl wegen Sozialversicherungsbetrug („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StBG) als auch wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ermittelt.

Die Mindestlohnunterschreitung stellt in der Regel ein „Vorenthalten“ im Sinne des § 266a StGB dar. Die Mindestlohnunterschreitung muss für eine Strafbarkeit nach § 266a StGB vorsätzlich erfolgen. Eine fahrlässige Mindestlohnunterschreitung führt nicht zu einer Strafbarkeit nach § 266a StGB.

Es lag nahe, dass sich nach dem Bericht von Sport Inside beim Zoll der Anfangsverdacht wegen des Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz begründete, was wiederum zu weiteren Ermittlungen und schließlich zur Durchsuchung beim FC Augsburg führte. Weitere Durchsuchungen bei anderen Vereinen wegen des Verdachts des Lohnsplittings und der Mindestlohnunterschreitung bei Trainern und Beschäftigten im Nachwuchsbereich sind nicht auszuschließen.

Was können Betroffene tun, um eine Strafe zu vermeiden?

Grundsätzlich besteht bei einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit, Straffreiheit durch eine Selbstanzeige zu erlangen. Hierfür ist eine rechtzeitige und vollständige Nacherklärung der Einkünfte gegenüber dem Finanzamt abzugeben; die Steuern sind zuzüglich Zinsen nachzuzahlen.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollte also im konkreten Fall immer sehr sorgfältig geprüft werden. Keinesfalls sollte zu lange gewartet werden. Denn hat das Finanzamt die Steuerhinterziehung erst einmal entdeckt, ist keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich.

Beim Sozialversicherungsbetrug ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht vorgesehen. Sie ist aber strafmildernd zu berücksichtigen.

Worauf ist im Falle der Durchsuchung zu achten?

Kommt es zur Durchsuchung, wird zumeist gleichzeitig im Unternehmen, in der Privatwohnung und im Fahrzeug durchsucht. Die Durchsuchungssituation ist für den Betroffenen, das Unternehmen und deren Mitarbeiter, auch bei denen von Fußballvereinen, keine Standartsituation. In der Regel und ohne vorherige Durchsuchungsschulung löst die Durchsuchung bei den Betroffenen und den Mitarbeitern des Unternehmens großen Stress aus und es werden unpräzise Aussagen gemacht. Als Betroffener sollte man man sich dessen bewusst sein und nach dem Erscheinen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sofort den Rechtsbeistand/Verteidiger benachrichtigen und dann abwarten. Ohne Anwesenheit eines Verteidigers sollten auf keinen Fall eine Aussage gemacht und Auskünfte abgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Beamten dazu drängen. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass das oberste Interesse der Beamten darin liegt, eine Straftat nachzuweisen und Verantwortliche zu überführen.

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