Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: keine Einschränkungen bei bandenmäßiger Begehung

Das Schwert des Steuerstrafrechts wird weiter geschärft. Der Bundesrat hat den Vorschlag zu einer gesetzlichen Erweiterung der bandenmäßigen Begehung einer Steuerhinterziehung auf sämtliche Steuerarten (siehe Blogbeitrag vom 26.11.2020) als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz soll „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung“ heißen.

Der Gesetzentwurf (19/25819) beruht auf einem Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen, nach dem in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Steuern“ ersetzt werden sollen. Dadurch würde jede bandenmäßige Steuerhinterziehung als schwerwiegende Tatbegehung eingestuft. Es wären dann damit u.a. ein höherer Strafrahmen und längere Verjährungsfristen und für die Ermittlungsbehörden erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten verbunden.

Die Bundesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf zu, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen. Sie verweist aber auf die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Verbesserungen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sowie auf eine geplante Änderung der Strafprozessordnung, mit der „dem Begehren des Bundesrates Rechnung getragen“ werde. Damit sind explizit auch die erweiterten Möglichkeiten bei der Telekommunikationsüberwachung gemeint, die mit der Gesetzesänderung einhergehen sollen.

Wir werden über das Thema weiter in diesem Blog berichten.

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