E-Evidence: Wer kann überwacht werden?

Im zweiten Teil unserer neuen Beitragsreihe „E-Evidence“ befassen wir uns mit der Frage, welche Personen eigentlich seitens des Staates überwacht werden können.

Beschuldigte

Die überwachte Person ist in der Regel der Beschuldigte, also die Person, der vorgeworfen wird, eine Straftat begangen zu haben und gegen die sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren richtet.

Unverdächtige Dritte

Ausnahmsweise können auch unverdächtige Dritte (mit-)überwacht werden. Die Telekommunikationsüberwachung kann sich bspw. auch gegen Personen richten, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie für den Beschuldigten Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.  Gleiches gilt z. B., wenn ihr Anschluss vom Beschuldigten benutzt wird. Betroffen können also Nachbarn, Freunde oder Unternehmen und damit auch Kollegen sein. In Ausnahmefällen können sogar ihre Geräte überwacht werden.

Darüber hinaus gibt es Maßnahmen, bei denen andere Personen als der Beschuldigte, bspw. seine Kommunikationspartner, lediglich unvermeidbar mitbetroffen sind. Bei der Funkzellenabfrage werden alle Verkehrsdaten des Netzbetreibers erhoben, die innerhalb eines eng begrenzten Zeitraums in einer bestimmten Funkzelle angefallen sind – also auch Daten von Nichtverdächtigen.

Gesteigerte Voraussetzungen für Überwachungsmaßnahmen

Allerdings genügt es für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen nicht, einer Straftat bloß verdächtigt zu werden. Die Rechtsgrundlagen der einzelnen Überwachungsmaßnahmen setzen mehr voraus. So können unter anderem die (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung nur durchgeführt werden, wenn der Verdacht auf eine schwere Straftat besteht. Dazu gehören z. B. Mord und Totschlag, Hochverrat oder die Verbreitung sowie Erwerb und Besitz von Kinder- und Jugendpornografie. Praktisch werden Überwachungen aber vor allem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelstrafrecht durchgeführt. Hinzu kommt, dass die jeweilige Tat im Einzelfall schwer wiegen muss und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich schwerer oder aussichtslos wäre.

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