E-Evidence: Können Strafverfolgungsbehörden Privatnachrichten auf Social Media lesen?

Unter Umständen haben Strafverfolgungsbehörden auch Zugriff auf Privatnachrichten in den sozialen Medien. Sind sie unverschlüsselt, kann die laufende Kommunikation bspw. über die Telekommunikationsüberwachung mitgelesen und aufgezeichnet werden.

Verschlüsselte Messenger

Nutzt man einen verschlüsselten Messenger wie etwa WhatsApp gilt das nicht: Hier sorgt die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung dafür, dass nur die beteiligten Gesprächspartner das Gespräch auf ihren Geräten lesen können. Will der Staat Einblick bekommen, muss er also direkt das Gerät infiltrieren. Das geht mittels Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung.

Vergangene Chatverläufe

Auf diese Weise können auch vergangene Nachrichten gelesen werden. Voraussetzung ist bei alledem natürlich, dass die Voraussetzungen für die einzelnen Befugnisse vorliegen. Für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergeben sich daraus entscheidende Einschränkungen: Zwar dürfen Inhalte überwacht und aufgezeichnet werden, die auf dem Endgerät gespeichert sind. Nicht erlaubt ist es aber, Daten zu erheben, die bereits vor der Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf dem Gerät eingegangen sind und gespeichert wurden. Eine solche rückwirkende Erhebung sämtlicher vergangener Nachrichten ist nur mittels Online-Durchsuchung nach § 100b StPO – unter dessen erhöhten Voraussetzungen – erlaubt.

Zugriff über Passwörter

Geräte mit einem Staatstrojaner zu infiltrieren, ist jedoch aufwändig (siehe hierzu unseren Blogbeitrag). Diesen Aufwand können sich die Ermittler gegebenenfalls sparen: Haben sie die Zugangsdaten für den Account, können sie auch auf diesem Weg an die Inhalte gelangen. Unter welchen Voraussetzungen Ermittler Zugangsdaten ermitteln können und sie verwenden dürfen, erfahren Sie im nächsten Blog-Beitrag.

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