Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet – schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach bis zu 37,5 Jahren

Der Bundestag hat am 16.12.2020 in dritter Lesung das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 18.12.2020 zugestimmt. Das JStG 2020 wird am Tag nach der Verkündung noch in diesem Jahr in Kraft treten. In dem Gesetz enthalten sind auch einige für das Steuerstrafrecht relevante Änderungen der Abgabenordnung und des Strafgesetzbuches.

Änderungen in der Abgabenordnung – Verlängerung der Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre

In der Abgabenordung wurde § 376 Abs. 1 AO geändert und für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht. Die Regelung ist nach der Begründung des Finanzausschuss des Bundestages, welcher die Aufnahme dieser Regelung in das Gesetz empfahl (BT-Drs. 19/25160), auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

Verjährung der Cum/Ex-Verfahren erst im Rentenalter?

Obwohl die Begründung des Finanzausschuss mit keinem Wort Cum/Ex-Verfahren erwähnt, sondern die Notwendigkeit der Verlängerung der Verjährung mit der „zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft“ und der „fortschreitenden Digitalisierung“ begründen will, ist naheliegend, dass Hintergrund der Verlängerung der Verjährungsfrist die Schwierigkeiten der Ermittlungsbehörden bei der Aufarbeitung in den sog. Cum/Ex-Verfahren ist. Soweit in diesen Verfahren gegen einzelne Beschuldigte noch nicht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben ist, verjähren derzeit Taten, welche im Jahre 2010 beendet wurden.

Die geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren soll nach der Begründung des Finanzausschuss nicht ausreichend sein, um komplexe und internationale steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Dies erstaunt, da bereits nach der gegenwärtigen, erst zum 01.07.2020 in Kraft getretenen Regelung, die absolute Verjährung bei der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, auf das zweieinhalbfache der Verjährungsfrist verlängert wurde, also bisher 25 Jahre beträgt (§ 376 Abs.3 AO). Die absolute Verjährung ist von Bedeutung, da die einfache Verjährung von bisher 10 und nunmehr 15 Jahren von neuem beginnt, wenn diese durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen – wie die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens – unterbrochen wird. Da dies in der Hand der Ermittlungsbehörden liegt, bildet regelmäßig erst die absolute Verjährung ein Verfolgungshindernis. Diese verlängert sich jetzt von 25 Jahren auf 37,5 Jahre.

Im übrigen muss die Ermittlungsbehörde innerhalb der Frist von 37,5 Jahren nur eine Eröffnung des Verfahrens vor dem Landgericht erreichen. Dieses hat dann weitere fünf Jahre Zeit, zu einem Urteil zu kommen (§§ 78 b Abs. 4 StGB, 376 Abs. 1 2. Hs. AO), damit ist man dann schon bei 42,5 Jahren. Selbst Beschuldigte, welche bei Tatbegehung 25 Jahre alt waren, sind dann schon im Rentenalter.

Nicht nur Cum/Ex-Verfahren betroffen

Für die steuerstrafrechtliche Praxis noch bedeutsamer, als die Wirkung auf Cum/Ex-Verfahren ist jedoch, dass die vorgenannten Verjährungsfristen nicht nur in diesen Fällen gelten, sondern bei allen Fällen bei denen ein Regelbeispiel der schweren Steuerhinterziehung verwirklicht ist. Dies sind nach der Rechtsprechung des BGH alle Taten mit einer Steuerverkürzung von mehr als EUR 50.000.

Bereits bei solchen Hinterziehungssummen gelten jetzt Verjährungsfristen die fast an die absolute Verjährung bei einem Totschlag (40 Jahre) heranreichen. Hier sind dem Gesetzgeber offenbar jegliche Vergleichsmaßstäbe abhanden gekommen.

Auswirkungen auf die Selbstanzeigeberatung

Auch die Selbstanzeigeberatung wird von der Gesetzesänderung betroffen. Nach der bisherigen Regelung des § 371 Abs. 1 Satz 2 AO müssen zur Wirksamkeit der Selbstanzeige die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber für die letzten zehn Kalenderjahre berichtigt werden.

Künftig genügt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung eine Berichtigung dieser zehn Jahre nicht mehr, weil die Verjährung jetzt längere 15 Jahre beträgt. Daher ist nun der Blick auch auf die Sachverhalte zu legen, die außerhalb des Zehnjahreszeitraums liegen. Es kann nämlich durchaus sein, dass auch Jahre außerhalb des Mindestzeitraums zu berichtigen sind, wenn hier eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall vorliegt.

Änderungen im Strafgesetzbuch – Einziehung auch bei verjährten Steueransprüchen

Mit der Einführung des neuen § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Jahressteuergesetz wird nun die bisherige Reglung des § 375a AO zur Einziehung von durch Verjährung erloschenen Steueransprüchen im Strafgesetzbuch geregelt. Danach können im Falle einer Steuerhinterziehung auch steuerlich verjährte Beträge eingezogen werden. Dies geht bis zur Verjährung der Einziehung nach erst 30 Jahren (§ 76 b Abs.1 S. 1 StGB).

Diese erhebliche Erweiterung der zeitlichen Anwendung der Einziehung war ebenfalls erst zum 01.07.2020 in Kraft getreten. Sie galt allerdings nur in Fällen, bei welchen am 01.07.2020 noch keine Verjährung eingetreten war (Art. 97 § 34 EGAO).

Die Übernahme der Norm in das Strafgesetzbuch durch das Jahressteuergesetz sieht jetzt jedoch in Fällen der schweren Steuerhinterziehung auch eine rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre für die Einziehung bei bereits verjährten Ansprüchen vor (Art. 316 Nr. 1 EGStGB) . Auch dies ist der Absicht des Gesetzgebers geschuldet, in den Cum/Ex-Fällen eine Einziehung für bis zu 30 Jahre zu ermöglichen, gilt aber ebenfalls in allen Fällen der Steuerhinterziehung von mehr als EUR 50.000. Im Übrigen kann sich auch hier die Verjährungsfrist von 30 Jahren durch Unterbrechungshandlungen auf das doppelte, also 60 Jahre verlängern ( §§ 76 b Abs. 1 S. 3, 78 c III StGB).

Die rückwirkende Verlängerung der Verjährung ist verfassungsrechtlich bedenklich und wird sicher noch Gegenstand einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht werden.

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