Grenzen des Sanktionensystems?

Stellungnahme der HHU Düsseldorf als Anregung in die richtige Richtung

Für die Heinrich Heine Universität Düsseldorf hat jüngst der Akademische Rat a.Z. Dr. Thomas Wostry eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf an das Bundesministerium der Justiz (und Verbraucherschutz, ich bleibe bei BMJ) eingereicht. Von den fünf Hauptthemen befasse ich mich hier mit dem ersten und aus meiner Sicht konsequentesten: der Eliminierung von schuldstrafrechtlichen Komponenten aus dem Gesetz und den daraus resultierenden Konsequenzen.

Der Gesetzentwurf hat sich sehr bemüht, das Wort Strafe zu vermeiden. Inhaltlich sind aber die vom Gesetz vorgesehenen Konsequenzen, wie sie im Entwurf vorgeschlagen werden, von Strafen kaum zu unterscheiden. Die Grundthese von Wostry ist, dass, eben weil Verbandssanktionen keine Strafen sind (sein sollen), diese nicht mit generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt werden können, sondern der Grundsatz der Spezialprävention Rechtfertigungsgrund für Sanktionen sein muss.

Wostry begründet, dass das grundgesetzlich gewährleistete Schuldprinzip Schuld als Voraussetzung eines negativen Eingriffs festlegt. Er prägt dazu den Satz, „aufgrund des Schuldprinzips ist schuldhaftes Verhalten eine notwendige Bedingung jeder Strafe“.

Daraus folge, dass Eingriffe in Rechte, wie das Verbandssanktionengesetz sie vorsehe, mangels schuldhaften Handelns von Verbänden nicht ohne weiteres an vorangegangenes Verbandsverhalten anknüpfen können. Er sieht die Verbandssanktion dann nicht als Strafe, wenn sie aus rein spezialpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt ist.

Die Folgerungen, die Wostry zieht, sind konsequent und dürften für die Praxis und den Diskussionsprozess im Bundestag sehr interessant sein:

Der Verfasser will dem naheliegenden Schluss auf Strafen, den der nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Begründung schöpft, dadurch entgehen, dass er die Verbandssanktionen modifiziert und ganz auf die Abwehr künftiger Gefahren zuschneidet.

Er verlangt deshalb „eine negative Prognose über die künftige Begehung von Verbandstaten“ als Grund für Sanktionen. Deshalb will er auch die in § 8 des Gesetzesvorschlages geregelten Sanktionen umdrehen und die Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt, jetzt geregelt in § 8 Abs. 2, als Regelsanktion installieren und konsequenterweise in § 3, der Regelung der Verbandsverantwortlichkeit, anfügen, dass Sanktionen nur verhängt werden können, wenn zu erwarten ist, dass künftig Verbandstaten begangen werden. Damit ist auch die Voraussetzung der Verbandsgeldsanktionen insgesamt beschrieben. Die Regelung in § 10 zur Ausgestaltung der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt passt Wostry dann folgerichtig in dessen Abs. 2 dahingehend an, dass die Erwartung zukünftiger Verbandstaten aus dem Verstoß gegen Weisungen ableitbar ist.

Ebenso folgerichtig ist es, wenn Wostry dann als Grundlage der Bemessung der Verbandsgeldsanktionen Gefahr und Folgen zukünftiger Verbandstaten definiert. Dies ist bei ihm auch Einbruchstelle für Compliance, wobei der Gesichtspunkt der Aufklärung der Verbandstat als Zumessungsfaktor deshalb kritisch ist, wenn er mit den weiteren gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen um die Aufklärung herum verbunden bleibt.

Letztlich gibt der Verfasser dem Gedanken des Ordnungswidrigkeitenrechtes, zukünftige Gefahren für das Rechtssystem zu vermeiden den richtigen Raum und rückt das Verbandssanktionengesetz so weit weg vom klassischen Strafrecht, dass die Kritik eines camouflierten Strafgesetzes verblasst. Dass er dann seine Gedanken in Richtung § 30 OWiG, der aktuellen Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, ausdehnt und auch dort spezialpräventive Formulierungen unterbringen will, ist nur konsequent.

Insgesamt ist dieser Anstoß deutlich bedenkenswert und würde einiges an der Kritik an dem Gesetzesvorschlag beseitigen.

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