Whistleblower-Management in Unternehmen

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt

Der Gesetzentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz ist mit ein paar Änderungen vom Bundestag angenommen worden. Im nächsten Schritt muss noch der Bundesrat zustimmen. Das Gesetz könnte dann im April oder Mai 2023 in Kraft treten. Es gilt für alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.  

Eigentlich kommt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) viel zu spät. Die EU-Richtlinie hätte schon längst umgesetzt werden sollen. Die Fälle Edward Snowden und Julian Assange haben die Aufmerksamkeit der EU schon vor einiger Zeit auf das Problem gelenkt. Und jetzt soll es auch in Deutschland verstärkt Beachtung finden.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG soll Beschäftigte, die auf Missstände in ihrem beruflichen Umfeld aufmerksam machen, rechtssicher vor Repressalien schützen. Redlichen Whistleblowern drohen keine Sanktionen und die Beweislast im Fall der Fälle kehrt sich um: Erleidet ein Whistleblower nach einem Hinweis einen beruflichen Nachteil, so wird vermutet, dass dieser eine Repressalie darstellt. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers in Betracht.

Wichtig: Nur Hinweise über bestimmte Gesetzesverstöße sind geschützt. Hinweise auf ethisch fragwürdiges Verhalten werden vom HinSchG dagegen nicht abgedeckt.

Was müssen Unternehmen tun?

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen eine Meldestelle für Hinweise einrichten. Sie haben ab Verkündung des Gesetzes drei Monate Zeit, dessen Vorgaben umzusetzen. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten läuft die Umsetzungsfrist noch bis zum 17. Dezember 2023. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dies zudem gemeinsam mit anderen Unternehmen tun. Die Meldestellen unterliegen einem Vertraulichkeitsgebot. Dort dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind.

Außerdem ist darauf zu achten, dass die in einer internen Meldestelle tätigen Personen keinen Interessenkonflikten unterliegen.

Die Meldestelle muss auch anonyme Kontaktaufnahmen ermöglichen. Diese Pflicht soll aber erst ab Januar 2025 gelten.

Wie sollten Hinweise abgegeben werden?

Interne Meldekanäle müssen Meldungen mündlich oder in Textform ermöglichen. Ein einfacher Briefkasten könnte formell bereits als Teil eines Hinweisgeber-Systems (HGS) gelten – die Kummerkasten-Methode. Einfacher und effektiver ist jedoch ein digitales HGS, da es von allen Mitarbeitenden zu jeder Zeit und von jedem Ort aus erreichbar ist – ohne das Risiko, gesehen zu werden.

Mitarbeitende haben die Wahl, sich entweder an das interne HGS zu wenden oder aber die öffentliche Meldestelle zu kontaktieren, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden soll. Die Länder können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten. Unternehmen tun gut daran, die Beschäftigten für die interne Meldestelle zu begeistern. So behalten sie den Überblick und können selbst tätig werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Steht man dem HinSchG im Weg oder führt trotz entsprechender Verpflichtung keine Meldestelle im Unternehmen ein, ist mit empfindlichen Geldbußen zu rechnen. Deshalb sollten Unternehmen schon vor Inkrafttreten des Gesetzes darüber nachdenken, wie sie ihr HGS am besten etablieren können. Dieses ist essentieller Bestanteil eines effektiven Compliance-Management-Systems.

Wir helfen Ihnen, Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz rechtssicher umzusetzen. Wir beraten Sie sowohl zur Einrichtung eines HGS als auch bei der Frage, wie es nach einer Meldung weitergeht. Welche Schritte sind dann erforderlich? Was muss ein Unternehmen tun, wenn der Whistleblower auf Straftaten im Unternehmen hinweist? Es gibt eine Menge Fragen, die schon vorab geklärt werden sollten. Sprechen Sie uns an.

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