Sorge für die Lieferketten

Der Schutz von Menschenrechten und der Umwelt wird zur Pflicht in den Lieferketten von Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (folgend Lieferkettengesetz genannt) in Kraft. Jetzt sollen Unternehmen entlang ihrer Wertschöpfungsketten für die Wahrung der Menschenrechte und des Umweltschutzes sorgen. Was ist zu tun? Und was passiert, wenn nichts passiert?

Das Lieferkettengesetz im Unternehmen

Das Lieferkettengesetz sieht die Einführung umfangreicher Compliance-Maßnahmen vor. Die Umsetzung ist aufwendig. Es braucht eine gute Planung und ein frühes Engagement. Als erster Schritt in diesem Prozess ist ein Risikomanagementsystem einzurichten. In dessen Rahmen ist das Unternehmen zur Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse verpflichtet, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Die Risikoanalyse bildet die Grundlage für die konkreten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen.

Des Weiteren verpflichtet das Lieferkettengesetz Unternehmen zur Abgabe einer Grundsatzerklärung. Sie enthält die relevanten Risiken und das Verfahren, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz nachkommen will. Sie beschreibt außerdem, was das Unternehmen von seinen Zulieferern bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte verlangt. Das Unternehmen hat zudem einen jährlichen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zu erstellen und auf der unternehmenseigenen Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes sind unter anderem:

  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz, z.B. durch Ernennung eines/einer Menschenrechtsbeauftragten, der/die einmal jährlich an die Geschäftsführung berichtet,
  • Dokumentations- und Berichtspflichten,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens entlang der Lieferkette, um Hinweise auf Verstöße zu ermöglichen sowie
  • die Ergreifung von Maßnahmen bei Hinweisen auf Verstöße.

Bei Nichtbeachtung der Pflichten sieht das Lieferkettengesetz Zwangsgelder, den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie empfindliche Geldbußen bis zu 800.000 Euro vor. Adressaten können Leitungspersonen, aber auch Menschenrechts- oder Compliance-Beauftragte des Unternehmens sein. Bei Unternehmen bzw. Konzernen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kommen sogar Geldbußen bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes in Betracht.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Lieferbeziehungen ins Ausland unterhalten. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Import von Waren. Das Gesetz sieht in seinem Anwendungsbereich eine Staffelung vor:

  • Seit dem 1. Januar 2023 betrifft die neue Regelung alle in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten,
  • ab Januar 2024 dann auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten – die Zahl gilt inklusive Leiharbeitern, deren Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Kleinere und mittlere Unternehmen sind von dem Gesetz (bislang) nur mittelbar betroffen sofern sie Teil der Lieferkette eines großen Unternehmens sind, das den Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes unmittelbar unterliegt. In Betracht kommt zum Beispiel die Einbettung der Sorgfaltspflichten in den Vertragsbeziehungen mit Zulieferern als auch eine Pflichtendelegation in den Lieferbedingungen eines Großunternehmens.

Wir stehen Unternehmen sowohl für die präventive Beratung als auch im Falle eines konkreten Vorwurfs bei Seite. Wir helfen Ihnen, die Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz rechtssicher umzusetzen. Sprechen Sie uns an.

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