Änderungen der strafrechtlichen Sanktionsregelungen – Was ist geplant?

Nach der bereits in Kraft getretenen Abschaffung von § 219a StGB hat Bundesjustizminister Marco Buschmann nun die nächsten geplanten Änderungen im Strafrecht vorgestellt. Am 19. Juli 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionenrechts. Im Zentrum dieses Entwurfs stehen Vorschläge zur Anpassung der Vorschriften zur Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, zu Auflagen und Weisungen sowie zum Maßregelvollzug.

Ersatzfreiheitsstrafe – § 43 StGB

Ersatzfreiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht gezahlt wird (§ 43 StGB). In den letzten zwei Jahrzenten konnte ein erheblicher Anstieg von Ersatzfreiheitsstrafen verzeichnet werden, weil die eigentlich verhängte Geldstrafe nicht vollstreckt werden konnte. Das erscheint dem BMJ aus Kostengründen und dem Gesichtspunkt der Resozialisierung fragwürdig. Der Täter soll nach verbüßter Strafe in der Lage sein, sich in Zukunft normgerecht zu verhalten. Dass das bei der regelmäßig kurzen Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe (oftmals nur 30 bis 60 Tage) kaum möglich ist, liegt auf der Hand. Im Gegenteil, eine solche Inhaftierung kann sogar zur „Entsozialisierung“ beitragen, wenn sie beispielsweise im Verlust des Arbeitsplatzes endet.

Der Referentenentwurf zu den Änderungen im Strafrecht sieht nunmehr eine Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafen vor. Genauer gesagt soll der Umrechnungsmaßstab in § 43 Satz 2 StGB geändert werden. Bis dato lief die Umrechnung so, dass ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsentzug entsprach. Mit dem Entwurf soll nun ein Tag Freiheitsentzug zwei Tagessätzen entsprechen. Diesen 2:1- Maßstab sieht man auch in anderen europäischen Ländern wie Österreich oder Spanien. Hierdurch soll die Dauer der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen halbiert werden, da ihr Vollzug wie gesagt in der Regel keinen Resozialisierungsbeitrag für die Betroffenen leistet. Zugleich soll die mit der Vollstreckung verbundene Strafbelastung stärker an der ursprünglich verhängten Geldstrafe ausgerichtet werden, weil ein Tag Freiheitsstrafe faktisch deutlich schwerer wiegt als die Einbuße eines Tageseinkommens.

Eine Veränderung im Verhältnis zwischen Geldstrafe und „primärer“ Freiheitsstrafe ist hingegen nicht geplant. Dort soll es nach Auffassung des BMJ bei dem Umrechnungsmaßstab 1:1 bleiben. Dies betrifft namentlich die Vorschriften zur „kurzen Freiheitsstrafe“ unter sechs Monaten (§ 47 Abs. 2 S. 2 StGB), die Anrechnung ausländischer Strafen (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB) und die Bildung von Gesamtstrafen (§ 54 Abs. 3 StGB).

Weitere Erleichterungen und Ergänzungen

Neben der Änderung des Umrechnungsmaßstabs führt der Referentenentwurf zu den Änderungen im Strafrecht weitere Möglichkeiten zur Vermeidung oder Reduzierung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen auf. Zum Teil praktizieren die Länder diese schon. Darunter fallen etwa die Bereitstellung von Informationen zum Ablauf der Vollstreckung von Geldstrafen in der Muttersprache der Verurteilten, verstärkte Hilfestellungen bei Antragstellungen auf Ratenzahlung oder Stundung sowie die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Verrichtung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden.

Strafzumessung – § 46 Abs. 2 StGB

§ 46 Abs. 2 StGB nennt Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen besonders menschenverachtende Motive und Ziele wie etwa rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Beweggründe. In diese Auflistung sollen nunmehr ausdrücklich auch „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive aufgenommen werden.

Der Begriff „geschlechtsspezifisch“ soll dabei nicht nur die unmittelbar auf Hass gegen Menschen eines bestimmten Geschlechts beruhenden Beweggründe erfassen. Vielmehr soll er auch die Fälle einbeziehen, in denen die Tat handlungsleitend von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist. Dies soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Täter gegen seine Partnerin oder Ex-Partnerin mit Gewalt einen patriarchalischen Herrschafts- oder Besitzanspruch durchsetzen will. Zwar können geschlechtsspezifische Umstände grundsätzlich bereits unter § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend berücksichtigt werden. In der Rechtspraxis geschieht dies aber – so das BMJ – nur unzureichend. Zu oft werde die Intimbeziehung zwischen Opfern und Tätern im Sexualstrafrecht in der Justiz strafmildernd berücksichtigt.

Ebenso soll im Zuge der Änderungen im Strafrecht härter bestraft werden können, wer Menschen wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung angreift, weil damit der Werteordnung in besonders eklatanter Weise zuwidergehandelt wird. Damit reagiert das BMJ auf den drastischen Anstieg von Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung. Hier hat sich die Zahl der Taten laut polizeilicher Kriminalstatistik in den Jahren 2021 bis 2022 nahezu versechsfacht.

Auflagen und Weisungen – §§ 56c, 59a StGB, § 153a StPO 

Mit den Änderungen im Strafrecht soll künftig im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c Abs. 2 StGB) und der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a Abs. 2 StGB) die Möglichkeit einer ambulanten Therapieweisung ausdrücklich normiert werden. Darunter versteht man die Anweisung des Gerichts an den Täter sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Diese Form der Weisung war bislang nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern entsprach lediglich der gängigen Rechtsprechungspraxis.

Gleichermaßen soll eine entsprechende Auflage im Rahmen eines vorläufigen Absehens von der Verfolgung auch beim § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO möglich werden. Dort bleibt die Einstellung des Verfahrens wie auch die damit verbundenen Auflagen und Weisungen allerdings abhängig von der Zustimmung des Beschuldigten.

Bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt soll zudem die Möglichkeit der Anweisung einer verwarnten Person in Form einer „Arbeitsauflage“ geschaffen werden, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden soll sich hierbei nach der maximal zu verhängenden Geldstrafe richten, nicht unzumutbar sein oder außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen Tat stehen.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – § 64 StGB

Im Maßregelrecht sollen schließlich die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB restriktiver gefasst werden. Die Zahl der in Entziehungsanstalten untergebrachten Personen hat sich zwischen 2002 und 2020 verdoppelt. Damit verbunden ist der Anstieg der durchschnittlichen Behandlungsdauer. Vermehrt werden zudem Personen ohne eine eindeutige Abhängigkeitserkrankung in Entziehungsanstalten untergebracht. 

Ziel des BMJ ist es, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf tatsächlich behandlungsbedürftige Personen zu konzentrieren.

Konkret sollen die gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung des „Hangs“ zum übermäßigen Rauschmittelkonsum enger gefasst werden. Zudem soll eine Kausalitätsbeziehung zwischen dem „Hang“ zum Rauschmittelkonsum und der Anlasstat erforderlich sein. Schließlich werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Behandlung erhöht. Es soll nicht mehr ausreichend sein, dass der Behandlungserfolg in hinreichend konkrete Aussicht gestellt wird, sondern dass er aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erwartet werden kann.

Schließlich soll auch der regelmäßige Zeitpunkt der Reststrafaussetzung in § 67 Abs. 2 und 5 StGB an den bei der Strafvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt aus § 57 Abs. 1 StGB angepasst werden. Bislang geht das Gesetz von einem Halbstrafzeitpunkt aus.

Die Reform des Maßregelrechts soll zudem die zeitnahe Verlegung zurück in den Strafvollzug ermöglichen, sofern der Behandlungsversuch für erfolglos gehalten wird (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB). Durch die Anpassung des § 463 Abs. 6 Satz 3 StPO soll schließlich klarstellend die sofortige Vollziehbarkeit der Erledigungsentscheidung normiert werden.

Ausblick

Viele der vorgeschlagenen Regelungen zu den Änderungen im Strafrecht haben deklaratorischen Charakter. Sie dienen der reinen Verdeutlichung oder Klarstellung der ohnehin geübten Rechtspraxis. Anders sieht es bei der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe aus sowie bei den enger gefassten Anordnungsvoraussetzungen im Maßregelrecht.

Der Referentenentwurf liegt nun den Ländern und Verbänden vor. Bis zum 24. August 2022 können sie Stellung beziehen. Viel Widerstand gegen die geplanten Neuregelungen dürfte nicht zu erwarten sein.

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