Befreiung von der Maskenpflicht: Falsches Attest – ist das strafbar?

Das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung mag als unangenehm und lästig empfunden werden. Es ist nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW aber Pflicht. Ausnahme: Das Tragen der Maske ist aus medizinischen Gründen nicht möglich. Nachgewiesen muss das durch ein ärztliches Attest. Was aber, wenn das Attest nicht korrekt ist?

Grundlage der Maskenpflicht und Ausnahme

Nach Maßgabe des § 3 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021 (CoronaSchVO) ist – situationsabhängig – das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, Maske des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken) oder Alltagsmaske jedoch verpflichtend. Ausnahmsweise kann jemand von dieser Pflicht befreit werden, wenn das Tragen der Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 CoronaSchVO). Das Vorliegen der medizinischen Gründe muss durch ein ärztliches Zeugnis auf Verlangen nachgewiesen werden.

Wer sich von der Maskenpflicht befreien lassen möchte, benötigt also ein ärztliches Attest. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass es einzelne schwarze Schafe gibt, die Ärzte um „Gefälligkeitsatteste“ bitten, um diese z.B. bei Kontrollen durch die Polizei verwenden zu können. In einem Gefälligkeitsattest könnte etwa eine in Wirklichkeit nicht diagnostizierbare Lungenkrankheit bescheinigt werden.

Macht sich der Arzt strafbar, der dem Patienten ein falsches Attest ausstellt?

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wird gemäß § 278 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Taugliche Täter können nur Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen sein. Tathandlung ist das Ausstellen eines inhaltlich unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand einer Person. Bestraft wird damit eine schriftliche Lüge. Die Ausstellung muss zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft erfolgen. Bezüglich der Unrichtigkeit des Zeugnisses muss der Arzt wider besseres Wissen, also in Kenntnis der Unrichtigkeit handeln. Ist eine Untersuchung gänzlich unterblieben und kann die im Attest ausgewiesene Krankheit objektiv nicht diagnostiziert werden, kann diese subjektive Voraussetzung nachgewiesen werden.

Berufsrechtliche Folgen

Ärzte müssen außerdem mit berufsrechtlichen Folgen rechnen. Nach § 25 Satz 1 der „Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte“ sind Ärzte verpflichtet, bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, indem sie falsche ärztliche Bescheinigungen ausstellen, drohen berufsgerichtliche Maßnahmen, wie Geldbußen oder – unter Umständen – die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs, vgl. § 60 Heilberufsgesetz NRW.

Ein Arzt ist zur weiteren Ausübung seines Berufes unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar notwendige Vertrauen besitzt. Hierzu ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten erforderlich, welches bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als Arzt untragbar erscheinen lässt. Ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu bejahen ist, kommt auch hier auf den Einzelfall an.

Muss der Maskenverweigerer auch mit Konsequenzen rechnen?

Der Maskenverweigerer macht sich nach § 279 StGB strafbar, wenn er ein unrichtiges Zeugnis gebraucht, um eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen. Wird er ohne Maske von einem kontrollierenden Beamten angetroffen und legt auf Verlangen das falsche Attest vor, so droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Denkbar ist auch die Konstellation, dass sich ein Maskenverweigerer selbst ein Gesundheitszeugnis ausstellt unter der nicht zutreffenden Bezeichnung als Arzt. Legt er dieses zum Zwecke der Täuschung den Behörden oder einer Versicherungsgesellschaft vor, macht er sich gemäß § 277 StGB strafbar. Hier ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zu erwarten.

Wer keine Maske trägt, muss darüber hinaus mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro rechnen. Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz bestehender Verpflichtung keine Maske trägt. Ein falsches Attest befreit selbstverständlich nicht von dieser Pflicht.

Fazit

Die Ausstellung falscher Atteste kann drastische Folgen haben. Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht dem verantwortlichen Arzt unter Umständen ein Entzug der Approbation. Auch Maskenverweigerer, die solche Atteste verwenden, haben Strafen oder Geldbußen zu erwarten.

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