E-Evidence: Können Strafverfolgungsbehörden gepostete Inhalte auf Social Media lesen und verwenden?

Staatliche Stellen dürfen im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte lesen und verwenden. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich nicht an einen abgegrenzten Personenkreis richten, sondern öffentlich zugänglich sind.

Welche Informationen dürfen Ermittler nutzen?

Ermittler dürfen folgende Informationen uneingeschränkt nutzen:

  • allgemein zugängliche Websites,
  • offene Chats,
  • öffentlich abrufbare Inhalte in sozialen Medien,
  • im Netzwerk frei zugängliche Daten, die nur ein registrierter Nutzer lesen kann wie etwa bei Facebook (auch, wenn der Zugang über einen Account erfolgt, der unter einem unzutreffenden Namen registriert wurde).

Welche Informationen dürfen Ermittler nicht nutzen?

Anders ist es mit Inhalten, die nur Nutzern angezeigt werden, die zuvor durch den Bearbeiter freigegeben wurden (nach einer angenommenen Freundschafts- oder Follower-Anfrage). Ist ein Ermittler aber mit seinem echten Namen angemeldet und wird entsprechend freigeschaltet, darf er auch solche Daten erheben. Das soll nur dann nicht gelten, wenn der Ermittler eine andere Identität vortäuscht.

Zu beachten ist, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Anbieter sozialer Netzwerke gesetzlich dazu verpflichtet, strafbare Inhalte an das BKA zu melden. Selbst wenn also kein Ermittler gepostete strafbare Inhalte entdeckt, werden Strafverfolgungsbehörden auf diesem Wege darauf aufmerksam gemacht.

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