Grenzüberschreitende Steuergestaltungen – neue Meldepflichten kurz zusammengefasst

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Sachverhalte die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – DAC 6) in nationales Recht umgesetzt. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Innerstaatliche Steuergestaltungen sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig ist jeweils der sogenannte Intermediär, das heißt die Person, die die Steuergestaltung aufsetzt, organisiert, vermarktet, zur Nutzung bereitstellt oder deren Umsetzung steuert (§ 138d Abs. 1 AO).

Beruft sich der Intermediär allerdings auf seine Verschwiegenheit oder existiert kein meldepflichtiger Intermediär, so trifft die Meldepflicht denjenigen unmittelbar, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung nutzt (§ 138f Abs. 6 AO).

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Das Gesetz gilt für Steuergestaltungen nach dem 30. Juni 2020. Von dem Gesetz werden allerdings auch Fälle erfasst, bei denen erste Schritte der Gestaltung nach dem 24. Juni 2018 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2020 umgesetzt wurden. „Altfälle“, die in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen, müssen dem BZSt bis zum dem 30. August 2020 mitgeteilt werden. Bei unterlassener Mitteilung droht für „Altfälle“ kein Bußgeld.

Über die Forderungen der Unternehmen und Bundesländer an die EU-Kommission und den Bund, die Meldepflichten coronabedingt um sechs Monate zu verschieben, ist bisher nicht entschieden. Daher ist die Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen derzeit bereits verpflichtend.

Wie ist zu melden?

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind gemäß amtlich vorgeschriebenem Datensatz ausschließlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln.

Für die Übermittlung der Daten stehen drei Meldewege zur Verfügung:

  • Einzeldatenübermittlung über das BZSt Online-Portal (BOP)
  • XML-Web Upload im BOP
  • Elektronische Massendatenschnittstelle (ELMA)

Informationen zur Anmeldung und Freischaltung für die elektronische Übermittlung finden sich auf der Website des BZSt.

Fazit

Intermediäre sollten bei künftigen steuerlichen Gestaltungsmaßnahmen frühzeitig beginnen, ihre Mitteilungspflichten zu überwachen und zu koordinieren, da die Mitteilungsfrist bereits zu laufen beginnt, wenn

  • die Steuergestaltung umgesetzt wird,
  • der Nutzer zu deren Umsetzung bereit ist oder
  • der erste Schritt zur Umsetzung gemacht wurde.
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