Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage – wann ist die Zahlung steuerlich abzugsfähig?

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Ermittlungen wegen Marktmanipulation gegen den Aufsichtsrat der VW-Holding Porsche SE (PSE) Hans Dieter Pötsch gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Bereits Ende Mai hatte das Landgericht Braunschweig das Strafverfahren wegen möglicher Marktmanipulation im Zuge des Dieselskandals gegen Pötsch als VW Aufsichtsrat und den Vorstandsvorsitzenden Dr. Herbert Diess im Zwischenverfahren gegen Geldauflage endgültig eingestellt. Neun Millionen Euro soll in diesem Fall das Unternehmen an die Staatskasse überwiesen haben. Hier stellt sich die Frage: Was gilt für die Übernahme der Geldauflage durch das Unternehmen unter steuerlichen Aspekten?

Einstellung gegen Geldauflage

Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Strafverfolgung absehen, wenn damit das öffentliche Interesses an der Strafverfolgung beseitigt wird. Steuerlich unterscheidet man bei einer solchen Geldauflage danach, ob sie der Schadenswidergutmachung dient oder ob sie zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung bzw. der Staatskasse gezahlt wurden.

Grundsätzlich wird die Geldauflage dem Beschuldigten selbst auferlegt; sie ist eng an dessen Person und an dessen Tat geknüpft. Damit betrifft sie also den privaten Bereich des Arbeitnehmers, nicht den unternehmerischen Bereich des Arbeitgebers.

Übernimmt dennoch der Arbeitgeber die Geldauflage für den beschuldigten Arbeitnehmer, so ist die Summe grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten.

Steuerliche Abzugsverbote

Für den Arbeitgeber ist der gezahlte Lohn – und somit auch die Übernahme der Geldauflage – eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Bei dem von der Geldauflage freigestellten beschuldigten Arbeitnehmer liegen spiegelbildlich deshalb grundsätzlich steuerpflichtige Lohneinkünfte vor, für die steuerliche Abzugsverbote bestehen. Der Arbeitgeber muss also die Zahlung der Geldauflage im Rahmen der Lohnsteueranmeldung berücksichtigen.

Ausnahme: Eigeninteresse des Unternehmens

Keine steuerpflichtigen Lohneinkünfte liegen hingegen vor, wenn das Unternehmen durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Zahlung nicht unerhebliche Eigeninteressen wahrnimmt.

Wann das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Als Faustformel gilt: Je höher die Geldauflage, desto geringer das unternehmerische Interesse. Im Fall des vom Landgericht Braunschweig eingestellten Verfahrens bei Zahlung einer Auflage in Höhe von jeweils 4,5 Millionen Euro je Beschuldigten durfte man deshalb von Arbeitslohn ausgehen.

Geldauflage zur Schadenswidergutmachung abzugfähig

Etwas anderes gilt bei Auflagen, die zur Schadenswidergutmachung dienen. Dann ist die vom Arbeitgeber übernommene Auflage zwar weiterhin als Lohn des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Dieser kann sie aber steuerlich zum Abzug bringen.

Ob es sich um eine Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung handelt und damit abzugsfähig ist, kann und sollte von der Verteidigung beeinflusst werden, da dies nach dem Bundesfinanzhof im Rahmen des Gerichtsbeschlusses vom Strafgericht entschieden wird.

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