Insolvenzantrag

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – ein Danaergeschenk

Das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz schien ein Geschenk des Staates in schweren Zeiten, mit dem die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vor allem für kleine und mittlere Unternehmen wirksam abgepuffert werden konnten. Doch mit dem Ablauf des Monats April endete die gesetzliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Und es zeigt sich wieder einmal, dass Theorie und Praxis in staatlichem Handeln alles andere als kongruent sein können.

Der wohlgemeinte Zweck des Gesetzes, nämlich Unternehmen zu retten, die durch die Pandemie unverschuldet in finanziell schwieriges Fahrwasser gekommen sind, wird durch die Handhabung der Verwaltung konterkariert. Die hochkomplizierte und in weiten Bereichen unendlich langsame Handhabung der Anträge auf Corona-Hilfen führt dazu, dass Unternehmen, die auf solche Unterstützung warten müssen und sie nicht einigermaßen sicher zeitnah erhalten, wegen Zahlungsunfähigkeit nunmehr in die Insolvenz stürzen werden.

Auszahlung der Hilfen stockt weiter

Laut Dehoga-Präsident Zöllick warten noch immer über zehn Prozent der Betriebe auf die vollständige Auszahlung der Novemberhilfe; Gleiches gelte für die Dezemberhilfe. Damit fehlt vielen Betrieben für weitere zwei Monate die Liquidität, und das, nachdem sie schon im bisherigen Verlauf der Pandemie harte Einbußen hinnehmen mussten. Die Kapitaldecke wird einfach zu kurz ohne die gesetzlich zugesagten Unterstützungen. Für viele Unternehmer und besonders für Familienbetriebe ist dies kaum zu verstehen, nicht zuletzt im Lichte von Milliarden, die als Unterstützung an Großunternehmen geflossen sind, welche nun teilweise sogar Dividenden an ihre Aktionäre ausschütten.

Gang zu Insolvenzrichter wird unvermeidlich

So hart es ist: Für Unternehmen, bei denen sich nicht innerhalb der Frist von drei Wochen realistische Chancen auftun, offenstehende Verbindlichkeiten zu bedienen und eine Überschuldung zu beseitigen, wird der Gang zum Insolvenzrichter zwingend. Das Insolvenzrecht fragt nicht nach Verschulden oder gar persönlichem Schicksal – es ist allein an Zahlen und Fakten gebunden.

Wenn wir in diesem Zusammenhang nun das Strafrecht betrachten: Insolvenzverschleppung ist strafbar. Und aus welchem Grund es zu einer verspäteten Insolvenzanmeldung gekommen ist, interessiert das Strafrecht erst im Bereich der Strafzumessung. Mit anderen Worten, das Verschulden im Insolvenzstrafrecht liegt in der verspäteten Anmeldung, es wird nicht dadurch aufgehoben, dass man unverschuldet in diese Situation gekommen ist.

Ein genauer Blick auf die Finanzlage ist daher allen Unternehmen, welche das Insolvenzaussetzungsgesetz in Anspruch genommen haben, dringendst anzuraten.

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