Geldwäschebekämpfung, Geldwäsche

Vertragsverletzungsverfahren: Was die EU-Kommission beim Kampf gegen Geldwäsche in Deutschland vermisst

Der Bundesrat hat heute Neuerungen bei der Geldwäschebekämpfung gebilligt, die der Bundestag bereits am 11.02.2021 beschlossen hatte. Damit ist der Weg frei für das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Nicht vom Tisch ist damit das Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission am 18.02.2021 gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie eingeleitet hat.

Die EU-Kommission hat Deutschland dazu aufgefordert, seinen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen und die 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 ordnungsgemäß umzusetzen. Entsprechende Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission auch gegen Portugal und Rumänien eingeleitet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die nationalen Umsetzungsmaßnahmen in den betroffenen Mitgliedstaaten mehreren Bestimmungen der Richtlinie nicht genügten. Grundlegende Aspekte müssten angegangen werden, wie beispielsweise die angemessene Zusammenarbeit zwischen den Financial Intelligence Units (FIUs) als zentrale Meldestellen, die Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität und die Transparenz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer (Pressemitteilung vom 18.02.2021).

Kritik an der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Der deutsche Gesetzgeber hat die 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 mit Gesetz vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) in nationales Recht umgesetzt. Im Zuge dessen wurde das Geldwäschegesetz (GwG) novelliert und weitere Gesetze angepasst.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (deutsche FIU) wurde in die Zuständigkeit des Zolls und damit in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen verlegt (§ 28 Abs. 2 GwG). Sie steht seither aufgrund unterbleibender oder zu langsamer Informationenweitergaben an die Ermittlungsbehörden vielfach in der Kritik – zuletzt auch im Zusammenhang mit dem Wirecard Skandal.

Anfang 2020 hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück sogar ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beamte der FIU wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt eingeleitet. Im Wege einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung erkundigte sich die Fraktion der FDP am 10.02.2021 nach dem aktuellen Ermittlungsstand. Um die nunmehr seit über drei Jahren bestehenden Probleme zu beheben, wird die FIU aktuell personell erweitert und umstrukturiert. Außerdem wird u.a. eine bessere strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Ministerien angestrebt.

Reform des Transparenzregisters

Auch das mit der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie eingeführte Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) sieht sich einiger Kritik ausgesetzt. In das Register werden die wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen. Bislang ist es jedoch als Auffangregister konzipiert und enthält Ausnahmen von der Mitteilungspflicht u.a. für börsennotierte Unternehmen (§ 20 Abs. 2 GwG). Außerdem beinhaltet § 3 Abs. 2 S. 5 GwG eine Fiktion für Fälle, in denen der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden kann.

Seit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 durch Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2602) ist das Transparenzregister öffentlich einsehbar (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Außerdem wurden durch dieses Gesetz die Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten erweitert. Eine erneute Reform der Vorschriften zum Transparenzregister soll mit dem geplanten Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz erfolgen. Unter anderem ist eine Aufwertung des Registers zu einem Vollregister geplant. Es sollen zukünftig ausnahmslos alle betroffenen Rechtseinheiten hinsichtlich ihrer wirtschaftlich Berechtigten mitteilungspflichtig sein.

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz möchte der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzungen für die im Jahr 2021 anstehende EU-weite Transparenzregistervernetzung gemäß der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie schaffen. Außerdem dient das Gesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 vom 20.06.2019 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten.

Weitere Gesetzgebungsinitiativen zur Geldwäschebekämpfung 

Die EU-Kommission veröffentlichte am 07.05.2020 einen ambitionierten Sechs-Punkte-Aktionsplan gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dieser kündigt Reformvorschläge der Kommission bereits für das erste Quartal 2021 an. Sie zielen auf eine noch weitergehende Harmonisierung der Rechtslage innerhalb der EU ab. Außerdem soll auch die Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften EU-weit einheitlicher gewährleistet werden.

Das vom Deutsche Bundestag am 11.02.2021 beschlossene und am 05.03.2020 vom Bundesrat gebilligte Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23.10.2018 – es geht über deren Anforderungen aber hinaus. Zum Gegenstand hat das Gesetz insbesondere eine wesentliche Erweiterung des § 261 StGB.

Ausblick 

Deutschland muss nun binnen zwei Monaten ein ausführliches Antwortschreiben an die EU-Kommission übermitteln, in dem auf deren Argumente geantwortet wird.

Antwortet Deutschland nicht oder nicht zufriedenstellend, so kann die Kommission als nächsten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Es bleibt daher abzuwarten, ob die auf nationaler Ebene initiierten Nachbesserungen genügen, um das Vertragsverletzungsverfahren in einem frühen Stadium beizulegen. In diesem Zusammenhang können auch die Ergebnisse der für 2020/2021 geplanten Deutschlandprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) mit Interesse erwartet werden.

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