FAQ zum Geldwäschestrafrecht – die häufigsten Fragen einfach erklärt

Bis zu 100 Milliarden Euro werden schätzungsweise pro Jahr in Deutschland illegal gewaschen. Doch was ist Geldwäsche eigentlich und wie funktioniert sie? Der folgende Beitrag beantwortet einige häufig gestellte Fragen aus Sicht des Strafrechts. 

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche liegt – vereinfacht gesagt – vor, wenn illegal erworbenes Vermögen, vor allem aus der organisierten Kriminalität, verborgen oder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird. Hierdurch soll nach außen der Anschein rechtmäßig erworbenen Vermögens entstehen und die Herkunft illegal erworbenen Vermögens verschleiert werden, um es dem Zugriff der Strafverfolgungs- bzw. Finanzbehörden zu entziehen.

Wie verbreitet ist Geldwäsche in Deutschland?

Nach einer Dunkelfeldstudie der Universität Halle-Wittenberg aus dem Jahr 2015 bewegt sich das gesamte Geldwäschevolumen in Deutschland jährlich deutlich oberhalb von 50 Mrd. Euro und wahrscheinlich auf einem Niveau von über 100 Mrd. Euro. Ein Großteil der Geldwäscheaktivitäten dürfte dabei unentdeckt bleiben. 

Wie funktioniert Geldwäsche?

Geldwäsche findet in drei Schritten statt: durch Einspeisen, Verschleiern und Integrieren des illegal erlangten Geldes.

Einspeisen (Placement)
Ziel des Einspeisens (auch „Placement“ genannt) ist es, illegal erworbenes Bargeld bzw. Vermögen zu Buchgeld zu machen. Das geschieht z.B. durch die kleinteilige Einzahlung auf mehrere Konten oder den Kauf und Verkauf von Kunst- bzw. Luxusgütern.

Verschleiern (Layering)
Nachdem das illegal erworbene Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist wurde, wird dessen Herkunft verschleiert (auch „Layering“ genannt). Dadurch soll der „Papertrail“, also der Belegpfad durchbrochen und der Ursprung des Geldes anonymisiert bzw. verdeckt werden. Das Verschleiern geschieht in der Regel durch mehrfaches Hin- und Hertransferieren, oft über Ländergrenzen hinweg.

Beispiel: Geldwäscher betreiben ein Unternehmen in Deutschland. Sie stellen einer Scheinfirma im Ausland Rechnungen für Beratungsleistungen aus, die nie erbracht worden sind. Die „Einnahmen“ aus diesen Beratungsleistungen verbucht das Unternehmen in Deutschland als legalen Umsatz in seinen Büchern.

Integrieren (Recycling)
Die letzte Phase der Geldwäsche ist die Integration (auch „Recycling“ genannt). Das jetzt „saubere“ Vermögen wird in den Wirtschaftskreislauf eingebracht und kann als legales Vermögen in verschiedene Geschäfte investiert werden. 

Ist Geldwäsche strafbar?

Geldwäsche ist gemäß § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar. Sie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Auch der Versuch ist strafbar (§ 261 Abs. 3 StGB). 

Warum ist Geldwäsche strafbar?

Um den Anreiz für Erträge aus strafrechtlich verbotenen Tätigkeiten und die Begehung von Straftaten zu mindern, soll durch den Geldwäschetatbestand unrechtmäßig erlangtes Vermögen (z.B. aus verbotener Prostitution, Waffenhandel oder Drogengeschäften) isoliert und verkehrsunfähig gemacht werden, sodass es nicht wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einfließen kann.

So soll insbesondere die organisierte Kriminalität „ausgetrocknet“ und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden. Hierdurch wird zum einen die staatliche Rechtspflege geschützt und zum anderen das durch die Vortat verletzte Rechtsgut.

Was regelt das Geldwäschegesetz?

Anders als § 261 StGB, der die Geldwäsche repressiv bekämpft, indem er sie unter Strafe stellt, regelt das Geldwäschegesetz (GwG) verschiedene Pflichten für in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, die typischerweise von Geldwäschern genutzt werden, z.B. Banken.

Diese Wirtschaftsakteure – im GwG als „Verpflichtete“ bezeichnet – müssen zur präventiven Vermeidung von Geldwäsche besondere Transparenz-, Melde- und allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen. Kreditinstitute haben beispielsweise die Pflicht bei hohen Bargeldeinzahlungen einen Herkunftsnachweis zu verlangen (siehe dazu den Blog-Beitrag: BaFin und Bargeldobergrenze).

Wann ist Geldwäsche strafbar?

Der objektive Tatbestand der Geldwäsche ist sehr weit. Er ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliegen.

Geldwäsche begeht nach Abs. 1 der Vorschrift, wer einen Gegenstand, der aus einer Straftat herrührt, vorsätzlich

  1. verbirgt,
  2. umtauscht, überträgt oder verbringt und zwar in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln,
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat zu dem er ihn erlangt hat.

Auch wer Tatsachen verheimlicht oder verschleiert, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft von illegal erworbenem Vermögen von Bedeutung sein können, macht sich wegen Geldwäsche strafbar (§ 261 Abs. 2 StGB).

Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich (§ 15 StGB). Es ist allerdings ausreichend, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer Straftat handelt (§ 261 Abs. 6 Satz 1 StGB).

Die Geldwäsche ist damit ein typisches „Anschlussdelikt“ einer anderen Straftat.

Was versteht man unter einem Gegenstand, der aus einer Straftat herrührt?

Taugliches Tatobjekt des Geldwäschetatbestands ist jeder Gegenstand, der aus einer Straftat herrührt („Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“).

Der Begriff des Gegenstands ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte an Vermögenswerten. Zudem muss dem Gegenstand ein gewisser Vermögenswert zukommen.

Wichtig ist, dass der Gegenstand aus einer „rechtswidrigen Tat“, das heißt aus einer Straftat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), herrührt. Aus welcher Straftat der Vermögensgegenstand herrührt, ist seit einer am 18. März 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung irrelevant („All-Crimes-Ansatz“). Alle Straftaten (Verbrechen und Vergehen) sind damit taugliche Vortaten einer Geldwäsche. Eine Einschränkung auf bestimmte Vortaten bzw. einen Vortatenkatalog gibt es seit der Gesetzesänderung nicht mehr.

Bei direkt erbeutetem Vermögen ist die Rechtslage einfach: Gestohlener Schmuck bzw. unterschlagenes Geld sind ohne Zweifel Gegenstände, die aus Straftaten „herrühren“.

Doch der Begriff des „Herrührens“ ist deutlich weiter gefasst. Darunter fallen auch Vermögensobjekte, die nur teilweise mit „bemakeltem“ Vermögen erworben wurden. Sie werden durch die Vortat vollständig kontaminiert.

Beispiel: Anton kauft sich eine Wohnung, die er teilweise mit seinem Ersparten und zum Teil mit gestohlenem Geld bezahlt, ohne die Herkunft des Geldes offenzulegen. Dies ist ein klassischer Fall der Geldwäsche. Die komplette Wohnung wird durch den Kauf kontaminiert und damit zu einem Gegenstand, der aus einer Straftat (nämlich Geldwäsche) herrührt. Kauft Berta diese Wohnung in dem Wissen um die illegale Herkunft des Geldes, das Anton zum Kauf der Wohnung verwendet hat, erfüllt auch Berta den Geldwäschetatbestand. Zudem wird die gesamte Kaufpreissumme, die Anton nun von Berta für die Wohnung erhält, zu einem Gegenstand, der aus einer Straftat „herrührt“.

Wenn ein Dritter den bemakelten Gegenstand erwirbt, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen, bleibt die Tat grundsätzlich straflos (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das bedeutet, dass jeder „bemakeltes“ Vermögen grundsätzlich annehmen kann, wenn es zwischenzeitlich von einem unwissenden Dritten erlangt worden ist. Wenn etwa – um in dem Beispielsfall zu bleiben – Berta die Wohnung kauft, ohne zu wissen, dass Anton diese teilweise mit gestohlenem Geld bezahlt hat – bleibt sie und alle nachfolgenden Käufer der Wohnung grundsätzlich straflos.

Ist das durch die Zurückbuchung einer Lastschrift für eine betrügerisch erlangte Leistung erhaltene Geld „bemakelt“?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Beschluss v. 25. April 2022 – 5 StR 100/22) rührt Geld nicht aus einer strafbaren Vortat her, wenn die Überweisung auf einem legalen Auftrag beruht, nämlich dem Rückerstattungsverlangen aus dem Widerruf eines Lastschriftauftrages. Dies gilt selbst dann, wenn der Widerruf Teil eines Betrugs war. In dem Fall ging es um Werbemaßnahmen, die ein Unternehmer bei einer Werbeagentur in Auftrag gegeben und per Lastschrift bezahlt hatte. Nach Erhalt der Leistung hat der Unternehmer die von seinem Konto abgebuchte Summe, wie von vornherein geplant, zurückbuchen und sich die Summe über das Konto eines Kumpanen, der in den Plan eingeweiht war, in bar auszahlen lassen. Da die Rückerstattung auf einem zulässigen Widerruf eines Lastschriftauftrages beruhte, nämlich einem legalen Erstattungsverlangen gemäß § 675x Abs. 2 und 4 BGB, stammte das zurückgebuchte Geld – dem BGH zufolge – nicht aus einer Straftat und ist damit kein taugliches Geldwäscheobjekt, selbst wenn dieser Widerruf Teil der Betrugstat war. In Betracht kommt dann allerdings Beihilfe zum Betrug durch den Kumpanen. 

Ist Geldwäsche auch an Surrogaten möglich?

Vermögenswerte, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen, zum Beispiel Veräußerungserlöse, werden ebenfalls in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen (BGH, NStZ 2017, 28). 

Sind auch Auslandstaten eine taugliche Vortat im Sinne der Geldwäsche?

Für die Geldwäsche reicht es aus, wenn der Gegenstand aus einer im Ausland begangenen Tat herrührt und die Tat auch in Deutschland strafbar wäre (§ 261 Abs. 9 StGB). Dies ist zum Beispiel bei Betrug oder Diebstahl der Fall. Voraussetzung ist, dass die Tat auch am ausländischen Tatort strafbar ist oder nach einem der in § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB genannten EU-Übereinkommen mit Strafe bedroht ist.

In welchen Fällen ist der Straftatbestand eingeschränkt?

In folgenden Fällen ist der Tatbestand der Geldwäsche eingeschränkt:

Strafloser Vorerwerb eines Dritten (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB)
Der Erwerber eines geldwäschetauglichen Gegenstandes macht sich in den Fällen des Verschaffens, Verwahrens, Verwendens (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StGB) nicht wegen Geldwäsche strafbar, wenn zuvor ein Dritter diesen Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen, z.B. weil ein Dritter einen gestohlenen Goldring zuvor gutgläubig zu Eigentum erworben hat. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Unbeachtlich ist hierbei, ob der Dritte den Gegenstand zivilrechtlich wirksam erworben hat oder ob ein späterer Erwerber hinsichtlich des Gegenstands bösgläubig ist, d.h. um dessen illegale Herkunft weiß.

Annahme von Honoraren durch einen Strafverteidiger (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB)
Die Strafbarkeit von Strafverteidigern im Zusammenhang mit der Annahme von Honoraren ist in den Fällen des Verschaffens, Verwahrens, Verwendens (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 StGB) auf die Fälle beschränkt, in denen sie sichere Kenntnis von der Herkunft des als Honorar angenommenen Vermögensgegenstandes haben. Dies ergibt sich nunmehr auch aus dem Gesetz (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB), womit die Rechtsprechung des BVerfG zum „Strafverteidigerprivileg“ normiert worden ist (BVerfG, NStZ 2004, 259, 260f.).

Voraussetzung ist die sichere Kenntnis der inkriminierten Herkunft im Zeitpunkt der Annahme des Honorars. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Strafverteidiger bloß eine Ahnung oder Vermutung hinsichtlich der kriminellen Herkunft des Honorars hat. Zu Nachforschungen über die Einnahmequellen des Mandanten ist der Verteidiger vor Annahme des Honorars nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht verpflichtet.

Erfährt der Verteidiger später von der kriminellen Herkunft des Honorars erwächst auch daraus keine Garantenstellung. Der Verteidiger ist auch dann nicht zur Rückzahlung des erworbenen Honorars verpflichtet. 

Können auch Beteiligte an der Vortat wegen Geldwäsche bestraft werden?

Wer wegen Beteiligung, das heißt als Täter oder Teilnehmer an der Vortat strafbar ist, wird nur dann wegen Geldwäsche bestraft, wenn er den bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert (§ 261 Abs. 7 StGB).

Das Inverkehrbringen erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den „bemakelten“ Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt (BT-Drs. 18/6389, S. 14).

Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (BGH, NStZ 2017, 28, 29). 

Sind für Verpflichtete nach § 2 GwG erhöhte Strafen möglich?

Für geldwäscherechtlich Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG sieht § 261 Abs. 4 StGB in einem Qualifikationstatbestand eine erhöhte Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor („Sonderdelikt“). 

Ist fahrlässige Geldwäsche strafbar?

Der subjektive Tatbestand setzt bei allen Tathandlungen zumindest bedingten Vorsatz voraus. Nur hinsichtlich der Frage, ob der Gegenstand aus einer Straftat herrührt, genügt auch Leichtfertigkeit. Eine Ausnahme besteht für die Strafbarkeit eines Strafverteidigers, der bei Annahme seines Honorars in den Tatvarianten des Verschaffens, Verwahrens, Verwendens stets sichere Kenntnis von dessen bemakelter Herkunft haben muss (§ 261 Abs. 1 S. 3 StGB). Fahrlässige Geldwäsche ist somit nicht strafbar.

Leichtfertigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH übrigens gegeben, wenn sich dem Täter nach der Sachlage hätte aufdrängen müssen, dass das Vermögen illegal beschafft worden ist und er diese Warnzeichen aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.

Ist versuchte Geldwäsche strafbar?

Ja, nach § 261 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch von Geldwäsche strafbar.

Was bedeutet Geldwäsche in einem besonders schweren Fall?

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 261 Abs. 5 StGB).

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen will.

Die Bande ist eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäschetaten verbunden haben.

Was bedeutet tätige Reue bei der Geldwäsche?

Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst (strafbefreiende Selbstanzeige). Das gilt allerdings nicht, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB).

Ebenfalls nicht bestraft wird, wer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Sicherstellung des bemakelten Gegenstands bewirkt (§ 261 Abs. 8 Nr. 2 StGB).

Es handelt sich hierbei um spezielle Strafaufhebungsgründe, die exklusiv für den Geldwäschetatbestand gelten.

Problematisch und umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sich Berufsgeheimnisträger wegen Geheimnisverrats nach § 203 StGB strafbar machen können, wenn sie eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten.

Unterliegen Geldwäschegegenstände der Einziehung?

Geldwäschegegenstände können eingezogen werden (§ 261 Abs. 10 StGB). Im Wege der „selbstständigen Einziehung“ ist dies auch dann möglich, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Auch Nutzungen (§ 100 BGB) sind einziehungsfähig, zum Beispiel Mieteinkünfte aus einer Immobilie, die zuvor mit strafbar erlangten Vermögenswerten oder deren Surrogaten erworben wurde.

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