Hochwasserkatastrophe – strafrechtliche Folgen aufgrund später Warnung? | Update

Die verheerende Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz und NRW hat zahlreiche Todesopfer gefordert. Hunderte Menschen mussten ärztlich behandelt werden. Der Sachschaden geht in die Milliardenhöhe. Im Rahmen der Aufarbeitung des Unglücks wird diskutiert, ob es möglicherweise ein behördliches Versagen gegeben hat und ob die späte bzw. unterbliebene Warnung vor der Flut auch strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Seit der ersten Veröffentlichung dieses Blogbeitrags am 22.07. hat die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren eröffnet; aktuelle Updates zu der Entwicklung finden Sie am Ende dieses Beitrags. 

Vorwürfe gegen die Katastrophenschutzbehörde

In der Kritik steht vor allem das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Der Vorwurf: Beamte hätten vorliegende Informationen über die drohende Hochwasserkatastrophe nicht rechtzeitig weitergegeben und notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung nicht ergriffen. So wurden offenbar Warnungen über Sirenen oder Lautsprecherdurchsagen oft gar nicht oder zu spät durchgegeben. Die Rede ist auch von einem übergeordneten systemischen Versagen, da die Warninfrastruktur insgesamt unzureichend gewesen sei.

Strafrechtliche Verantwortung bei Unterlassen

Ordnet man die Vorwürfe strafrechtlich ein, zielen sie im Wesentlichen auf eine mögliche Strafbarkeit durch Unterlassen ab. Unterlassen setzt eine Handlungspflicht der verantwortlichen Person voraus, die unterblieben ist. Bedienstete der Katastrophenschutzbehörde dürften grundsätzlich eine sogenannte „Garantenstellung“ innehaben, die sie zu einem Handeln verpflichtet. Denn ihre Aufgabe besteht darin, die Bevölkerung vor drohenden Naturkatastrophen frühzeitig zu warnen und erforderliche Schutzmaßnahmen wie etwa eine Evakuierung einzuleiten.

Falls Verantwortliche dieser Pflicht nachweislich nicht nachgekommen sein sollten, könnten sie sich wegen fahrlässigen Totschlags oder fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben. Eine fahrlässige Tötung kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden; allerdings kann bei einer Unterlassenstrafbarkeit die Strafe gemildert werden.

Aufnahme von Ermittlungen denkbar

Dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden oder zumindest Vorermittlungen geführt werden, ist nicht ganz abwegig. Die Erfahrung zeigt, dass bei Unglücksfällen mit weitreichenden Folgen meist auch Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaften und der Polizei eingehen.

Diese Anzeigen werden oft gegen Unbekannte gestellt, weil der Anzeigeerstatter nicht benennen kann, wer an entscheidender Stelle aus seiner Sicht versagt hat. Dies aufzuklären ist dann Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Erfahrungsgemäß richten sich Strafanzeigen in Zweifelsfällen oft gegen Behördenleiter, denen ein organisatorisches Verschulden vorgeworfen wird.

Herausforderungen für die Ermittler

Die juristische Aufarbeitung großer Unglücksfälle ist eine Herausforderung, bei der das Strafrecht oft an seine Grenzen stößt. Das hat in jüngerer Vergangenheit das Loveparade-Verfahren gezeigt. Oft handelt es sich um hochkomplexe Ereignisse, bei denen eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem tatbestandmäßigen „Erfolg“, also etwa dem Tod eines Menschen, kaum nachgewiesen werden kann.

Hinzu kommt, dass die Ermittlung der genauen Geschehensabläufe im vorliegenden Fall eine große Herausforderung sein dürfte. So dürfte es neben dem eigentlichen Unglückshergang vor allem darauf ankommen, welche Informationen einzelnen Behördenmitarbeitern vorlagen und wie damit umgegangen wurde, wobei auch die interne Aufgabenverteilung eine wichtige Rolle spielen kann.

Außerdem werden die Ermittlungsbehörden in Einzelfällen wohlmöglich auch ein eigenverantwortliches Verhalten von Opfern in Betracht ziehen müssen. Dies liegt dann nicht ganz fern, wenn sich Opfer selbst in Gefahr begeben haben, etwa um ihr Hab und Gut zu retten. Bei einer solchen freiverantwortliche Selbstgefährdung ist der tatbestandliche Erfolg unter Umständen dem Beschuldigten nicht zuzurechnen.

Was können Strafverfahren in Unglücksfällen leisten?

Opfer und Angehörige sollten nicht die Erwartung haben, dass ein etwaiges Ermittlungsverfahren zu einer lückenlosen Aufklärung des Unglücks führt. Das ist nicht Aufgabe des Strafprozesses.

In einem Strafverfahren geht es um die individuelle Schuld. Ein kollektives Versagen ist keine geeignete Grundlage für ein Strafverfahren, weil dem einzelnen Beschuldigten oftmals nur ein völlig untergeordnetes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Die Erfahrungen aus dem Loveparade-Verfahren sprechen jedenfalls dafür, sorgfältig zu hinterfragen, ob ein Strafverfahren die öffentliche Erwartung an die juristische Aufarbeitung eines Unglücks leisten kann. Wohlmöglich ist ein Untersuchungsausschuss das geeignetere juristische Mittel, wenn es um die möglichst umfassende Aufarbeitung der Hochwasserkatastrophe geht.

 

Update 06.08.2021

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Landrat des Kreises Ahrweiler sowie ein weiteres Mitglied des Krisenstabs eröffnet wurde (Az. 2030 Js 44662/21). Es gäbe zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass am 14.07.2021 spätestens ab etwa 20.30 Uhr Gefahrenwarnungen und möglicherweise auch die Evakuierung von Bewohnern des Ahrtals, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Flutwelle betroffen waren, geboten gewesen wären. Dies – so der Anfangsverdacht – dürfte in einer als fahrlässig vorwerfbaren Begehungsweise offenbar nicht, nicht in der gebotenen Deutlichkeit oder nur verspätet erfolgt sein. Der Anfangsverdacht erstreckt sich weiterhin darauf, dass ein entsprechendes Unterlassen jedenfalls für einen Teil der Todesfälle und der entstandenen Personenverletzungen (mit)ursächlich geworden ist.

Stellungnahme von Dr. Maximilian Janssen: „Dass Vorermittlungen geführt werden, war absehbar. Überraschend ist aber, wie schnell die Staatsanwaltschaft das Verfahren konkret gegen zwei Beschuldigte eröffnet hat. Die Ermittlungsbehörden werden nun große Daten- und Informationsmengen verarbeiten und prüfen, ob sich der Verdacht erhärtet. Dies dürfte viele Monate oder sogar Jahre dauern. Bemerkenswert ist, dass die Staatsanwaltschaft von einer möglichen Mitursächlichkeit zwischen dem Unterlassen der Beschuldigten und den Todesfälle bzw. Personenverletzungen spricht. Da Kausalitätsketten bei derartigen Unglücksfällen hochkomplex sind, wird die große Herausforderung für die Ermittler sein, eine vorwerfbare Verbindung zwischen einem (unterstellten) pflichtwidrigen Verhalten der Beschuldigten und dem Tod bzw. der Verletzung der Opfer eindeutig festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.“

Update 04.08.2021
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Anfangsverdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung infolge möglicherweise unterlassener oder verspäteter Warnungen oder Evakuierungen prüft (siehe hierzu die Pressemitteilung). Gegenstand der Untersuchung ist offenbar unter anderem der Tod von zwölf Menschen in einer Betreuungseinrichtung in Sinzig. Die Staatsanwaltschaft hat eine E-Mail Adresse eingerichtet, über die Hinweise aus der Bevölkerung zu der Unwetterkatastrophe entgegengenommen werden.

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Maximilian Janssen ist Legal Counsel für Compliance bei der GEA Group in Düsseldorf. Bis Oktober 2021 war er als Partner bei Wessing & Partner tätig und als solcher spezialisiert auf die Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen in Kartellbußgeldverfahren. Er verfügt über besondere Expertise im Bereich Compliance sowie Wirtschaftsstrafrecht und ist erfahren mit der Durchführung von Internal Investigations. Maximilian Janssen ist zudem Lehrbeauftragter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Düsseldorf.