Corona-Beihilfen im Visier der Staatsanwaltschaft

Mit Beginn des teilweisen Lockdowns hat die Bundesregierung den betroffenen Unternehmen umfassende Hilfe im Gesamtumfang von rund 10 Mrd. Euro zugesagt. Damit wird ein drittes Subventionspaket geschnürt, das die Unternehmen und Unternehmer dabei stützen soll und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise abzufedern.

Die Corona-Beihilfen werden entgegen landläufiger Meinung allerdings nicht mit der Gießkanne verteilt. Sondern sie sind an Voraussetzungen geknüpft, die in einem Dickicht aus Anträgen, nationalen und europäischen (Beihilfe-)Regelungen zu finden sind. Trotzdem waren die Beihilfeanträge übersichtlich gehalten und konnten bei manchem den Anschein erwecken, dass es sich um ein „Geschenk“ der Bundesregierung handelte, die verschiedene Institutionen, wie Banken, Arbeitsagentur u.ä. verhältnismäßig schnell und freigiebig Gelder vergeben haben.

Entsprechendes gilt für das Anträge auf Kurzarbeitergeld, die dem Grunde und der Höhe nach sehr freigiebig gewährt wurden, um die unmittelbare Arbeitslosigkeit in vielen Branchen, etwa der Veranstaltungsbranche oder der Gastronomie, zu begrenzen.

„Unlautere“ Anträge unter Beobachtung

Dass im Rahmen der schnellen Vergabe der Beihilfen und des Kurzarbeitergelds auch „unlautere“ Anträge gestellt wurden von Unternehmern, für die die Hilfen offensichtlich nicht gedacht sind, liegt nahe. Daneben gab es auch „gutgläubige“ und teilweise auch beratende Unternehmer, bei denen fraglich ist, ob sie sämtliche Voraussetzungen durchschaut haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anträge für alle drei Subventionspakete gestellt wurden, die sich teilweise gegenseitig ausschließen.

Sicher ist, dass beide Gruppen von Antragstellern gegen Beihilfevoraussetzungen verstoßen haben. Kommt es bei der behördlichen Prüfung zu Unstimmigkeiten und müssen Nachweise zu den Antragsangaben erbracht werden, führt dies im besten Fall nur dazu, dass die Beihilfe zurückzuzahlen ist.

Daneben besteht aber auch das Risiko, dass die prüfende Behörde eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft macht und der Antrag unter das Brennglas des Strafrechts kommt. Dann schaut sich auch die Staatsanwaltschaft den Beihilfeantrag oder den Antrag auf Kurzarbeitergeld wegen des Anfangsverdachts auf Subventionsbetrug (§ 264 StGB) genauer an.

Dieses Risiko sollten Unternehmer nicht unterschätzen: Ist der Tatbestand des Subventionsbetruges im Sinne des § 264 StGB erfüllt, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Staatsanwaltschaften ermitteln

Die Erfahrungen aus der Nachbereitung der Finanzkrise in 2008 lassen hier einiges an Arbeit für die Strafgerichte erwarten. Die strafrechtliche Nachbereitung der Corona-Beihilfen hat bereits begonnen. Wie nach der Finanzkrise haben sämtliche Bundesländer bei den Staatsanwaltschaften Kapazitäten zusammengezogen und ermitteln wegen Subventionsbetrugs. Bundesweit sollen bereits mehr als 10.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet worden sein.

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