Unternehmensstrafrecht

Das anwaltliche Rechtsgutachten – Vorsicht ist besser als Nachsicht

Das Strafrecht ist das schärfste Mittel des Staates, um die Überschreitung der Grenzen von Recht und Unrecht zu sanktionieren. Die Konsequenzen können im Unternehmensstrafrecht von Geld- oder Freiheitsstrafen für Manager oder Mitarbeiter bis hin zu hohen Geldbußen für Unternehmen selbst reichen. Ein gutes Verständnis strafrechtlicher Vorschriften ist deshalb vor allem im komplexen und schnellläufigen Unternehmensalltag von hoher Bedeutung. Um die für juristische Laien oft nicht sehr verständlichen Vorschriften zu analysieren und sein Verhalten danach ausrichten zu können, gibt es die Möglichkeit, ein anwaltliches Rechtsgutachten zur rechtlichen Bewertung konkreter Situationen einzuholen.

Was ist ein Rechtsgutachten?

Ein Rechtsgutachten ist die gutachterliche Stellungnahme eines Juristen zur Beantwortung einer konkreten rechtlichen Frage. Es schafft in Zweifelsfällen Klarheit über die strafrechtliche Relevanz bestimmter Verhaltensweisen, d.h. es beantwortet die Frage, ob bei einer bestimmten Handlung die Gefahr besteht, sich strafbar zu machen.

Bei Unternehmen stellen sich solche Fragen in vielen Bereichen. Begründet eine Einladung oder ein Präsent bereits den Verdacht der Korruption (§§ 299 ff., 331 ff. StGB)? Oder verletzt eine risikobehaftete unternehmerische Entscheidung die Grenzen des wirtschaftlich Vertretbaren im Rahmen der Untreue (§ 266 StGB)? Im Rechtsgutachten werden solche und ähnliche Fragen auf die konkrete Situation bezogen beantwortet.

Wann ist die Einholung eines Gutachtens sinnvoll?

Die Einholung eines Gutachtens ist immer dann sinnvoll, wenn unternehmerische Entscheidungen straf- und/oder haftungsrechtliche Risiken bergen. Wird eine Entscheidung ohne vorherige Information getroffen und ergeben sich daraus negative Folgen, kann das nämlich nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für die entscheidende Person haben, sondern auch Bußgelder gegen das Unternehmen und zivilrechtliche Ansprüche Geschädigter nach sich ziehen.

Im Rahmen der „Business Judgement Rule“ können Leitungspersonen in Unternehmen sogar verpflichtet sein, sich vor risikobehafteten Entscheidungen sachkundige Einschätzungen einzuholen. Die Regel entstammt ursprünglich dem amerikanischen Rechtssystem und limitiert die Haftung für negative Folgen unternehmerischer Entscheidungen gegenüber den Inhabern des Unternehmens, wenn die Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurde. Seit 1997 ist diese Regel auch in Deutschland geltendes Recht – sie findet sich gesetzlich verankert in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG.

Befreit ein Rechtsgutachten von strafrechtlicher Verantwortung?

Wie so oft im juristischen Kontext gilt hier: Es kommt darauf an. Im Strafrecht gilt das Schuldprinzip. Dieses beinhaltet, dass ein Täter nur dann verurteilt werden kann, wenn er sich bewusst war, Unrecht zu tun. Unterliegt er dem Irrtum, dass sein Verhalten nicht verboten ist und war dieser Irrtum „unvermeidbar“, schließt das eine Strafbarkeit gemäß § 17 StGB aus.

Ein solcher Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter unter Zugrundelegung seiner Lebensumstände, seines Berufskreises und seiner kognitiven Fähigkeiten hätte erkennen können, dass sein Verhalten verboten ist. Verbleiben Zweifel bezüglich der Strafbarkeit, besteht eine Erkundigungspflicht – z.B. in Form eines Rechtsgutachtens.

Die Einholung eines solchen von einem in dem betreffenden Gebiet ausgebildeten und erfahrenen Juristen kann unter bestimmten Voraussetzungen also einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründen und damit zur Straffreiheit des Beschuldigten führen. Dafür muss es bestimmte Anforderungen erfüllen, insb. müssen die Auskunftsperson und die Auskunft aus Sicht des Auftraggebers „verlässlich“ sein. Was bedeutet das?

Der BGH hat dazu schon mehrere Entscheidungen getroffen: Die Auskunftsperson sollte in dem entsprechenden Gebiet versiert sein. Bei Rechtsgutachten zu unternehmerischen Themen sollte das Gutachten also von Experten im Bereich des Unternehmensstrafrechts erstellt werden. Das Gutachten selbst muss objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt werden. Dabei gilt: Je komplexer die Rechtsfrage und der Sachverhalt, desto detaillierter sollte das Gutachten sein. Das muss der Unternehmer überprüfen (BGH, Urteil vom 17.12.2019 – 1 StR 364/18).

Insbesondere sog. „Gefälligkeitsgutachten“ reichen deshalb für die Begründung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht aus. Damit sind solche Gutachten gemeint, die nur vordergründige Auskünfte geben, um ein für den Auftraggeber günstiges Ergebnis zu bestätigen und ihn abzusichern, ohne tatsächlich die rechtliche Lage zu klären. Ist das Gutachten dem Sachverhalt in seiner Detailliertheit nicht angemessen, muss der Auftraggeber die Auskunft des Erstellers hinterfragen. Er darf also nicht vorschnell auf ein für ihn günstiges Gutachten vertrauen (BGH, Urteil vom 16.5.2017 – VI ZR 266/16).

Mit Urteil vom 18.11.2020 (2 StR 246/20) hat der BGH diese Erkundigungspflicht noch einmal erweitert: „Geschäftlich Tätige“, also Unternehmer, müssen sich auch wegen zwischenzeitlicher Änderungen der Rechtslage auf dem Laufenden halten. Konkret bedeutet das, dass einmal eingeholte Rechtsgutachten nicht unbegrenzt „gültig“ sind, sondern Unternehmer, soweit es der Situation angemessen ist, auf die Aktualität der Expertise achten müssen.

Fazit

Es gelten strenge Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums und damit an die Exkulpation von strafrechtlicher Schuld. Allerdings ist das im Hinblick auf mögliche Ausmaße unternehmerischer Entscheidungen auch angemessen. Der sorgfältige Unternehmer, der auf Qualität und Substanz des in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens achtet, kann sich dennoch auf dieses Gutachten verlassen und sich bestenfalls von strafrechtlicher Verantwortung befreien.

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