Verbandsgeldsanktion und Einziehung – eine nicht zu unterschätzende Kombination

Das VerSanG wird die Möglichkeiten einer Unternehmenssanktionierung mit der Einziehung des aus der Verbandstat erlangten Vermögens erweitern. Für Unternehmen bedeutet das eine Verschärfung des Sanktionsrahmens.

Bisher ist bei der Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße eine getrennte Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte nicht möglich. Die Geldbuße nach § 30 OWiG dient – neben der Ahndung – auch dazu, unrechtmäßig erlangte Vorteile abzuschöpfen. Hierzu darf die Geldbuße das starre Höchstmaß von 10 Mio. Euro bei vorsätzlichen Straftaten (bzw. 5 Mio. Euro bei fahrlässigen Straftaten) übersteigen. Der Abschöpfungsanteil bildet die Untergrenze der Geldbuße und ist um den Ahndungsteil zu erhöhen. Diese Regelung geht dem Gesetzgeber nicht weit genug. Die geplante Verbandsgeldsanktion wird künftig „nur“ die Ahndung des begangenen Unrechts mit höheren Sanktionsrahmen als § 30 OWiG umfassen. Daneben wird die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB treten. Ein Überblick über die zwei „Säulen“:

Verbandsgeldsanktion nach VerSanG

Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von bis zu 100 Mio. Euro sieht das VerSanG ebenso wie das OWiG eine Sanktion bis zu 10 Mio. Euro vor. Darüber hinaus wird jedoch bei einer vorsätzlichen Verbandstat der Sanktionsrahmen auf bis zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (bzw. 5 % bei Fahrlässigkeit) erweitert. Relevant sind die vorangegangenen drei Geschäftsjahre. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt der Verurteilung – nicht der Begehung der Verbandstat. Dies könnte bei Anteilszukäufen nach Begehung der Verbandstat erheblichen Einfluss auf den Sanktionsrahmen haben. Relevant ist der weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Unternehmen, soweit diese mit dem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit operieren: Zusammengefasst werden diejenigen Rechtsträger, die mit dem betroffenen Unternehmen in einem Konzernverbund unter einheitlicher Leitung stehen. Erforderlich ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von §§ 17, 18 AktG, nicht die wirtschaftliche Zugriffsmöglichkeit auf die Umsätze der übrigen Unternehmen.

Beispiel: Eine konzernangehörige GmbH soll zu einer Sanktion verurteilt werden. Während sie im Durchschnitt 5 Mio. Euro erzielt, erwirtschaftete der Konzernverbund insgesamt 150 Mio. Euro in 2018 und 130 Mio. in 2019. Aufgrund der Corona Krise kommt es 2020 zu einem Einbruch auf 65 Mio. Euro. Tritt das VerSanG 2021 in Kraft, und würde das Unternehmen in diesem Jahr verurteilt, ergibt sich folgende Berechnung: Für die Bemessung wäre der durchschnittliche Konzernumsatz von 115 Mio. Euro maßgeblich. Der maximale Ahndungsrahmen für die GmbH läge – ungeachtet ihres eigenen Jahresumsatzes von 5 Mio. Euro – bei 10 % von 115 Mio. Euro, d.h. bei 11,5 Mio. Euro. Die erlangten Taterträge spielen hierbei keine Rolle. 

Der aufgezeigte Rahmen bildet die Ahndungsobergrenze. Er kann sich um die Hälfte mildern, wenn unternehmensinterne Untersuchungen durchgeführt werden und eine umfassende Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Für die konkrete Bemessung wird u.a. von Bedeutung sein, welche Compliance-Maßnahmen das Unternehmen zur Vermeidung und Aufdeckung der Verbandstat installiert hat. Auch eröffnet das VerSanG die Möglichkeit der Verwarnung und die Verhängung der Verbandsgeldsanktion bis zu 5 Jahre unter Vorbehalt. Die Gesetzesbegründung hat hierbei sog. „Ausreißer“ im Blick. Als weitere Möglichkeit wird das Gericht Weisungen oder Auflagen erteilen können, z.B. in Form von Compliance-Maßnahmen, Schadenswiedergutmachung oder Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse. Wenn Schwere und Ausmaß der bis dato unterlassenen Compliance-Maßnahmen nicht entgegenstehen, wird das Verfahren sogar eingestellt werden können. Hier werden strategische Überlegungen sinnvoll werden: Die Zahlung eines Geldbetrags als Auflage kann, selbst wenn sie höher als eine Verbandsgeldsanktion ausfallen sollte, der vorteilhaftere Weg sein, wenn hierdurch die – im VerSanG bisher noch vorgesehene, aber kritisierte – öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung vermieden und eine Dritteinziehung ausgeschlossen wird.

Kombination mit Einziehung

Die Einziehung unterliegt dem Motto „Straftaten dürfen sich nicht lohnen“ und schöpft Taterträge, Tatmittel und bei besonderer gesetzlicher Anordnung Tatobjekte ab. Adressaten sind neben Tatbeteiligten auch Drittbegünstigte – daher Unternehmen. Diese sollen durch die Einziehung in die Lage zurück versetzt werden, in der sie sich bei rechtmäßigem Verhalten befunden hätten.

Bisher wird nach dem OWiG im Wesentlichen der Gewinn, der aus der Straftat resultiert, als Teil der Unternehmensgeldbuße abgeschöpft. Davon können die Strafverfolgungsbehörden jedoch absehen, denn die Festsetzung der Geldbuße und deren Höhe liegt nach dem Opportunitätsprinzip in ihrem Ermessen. Das führte in der Vergangenheit zu einer sehr flexiblen Handhabung dieses Instruments. Demgegenüber ist die Einziehung, die 2017 mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verschärft wurde, nach dem Legalitätsprinzip zwingend vorgeschrieben. Während Staatsanwaltschaften früher vor der komplexen Materie zurückschreckten, sind sie also seit 2017 verpflichtet, das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der Einziehung zu betreiben. Eine flexible Handhabung wie bisher wird unter dem VerSanG nicht mehr möglich sein. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen der Verbandstat einstellt, droht weiterhin ein selbständiges Einziehungsverfahren. Unabhängig von der Verjährung der Tat ist die Einziehung auch nach 30 Jahren noch möglich. Zusätzlich erstreckt sich die Einziehung im Rahmen des VerSanG auf Auslandsstraftaten.

Erschwerend kommt hinzu: Während die Verbandsgeldsanktion sich nach wertenden Bemessungskriterien bestimmt und durch Kooperation gemildert werden kann, besteht bei der Einziehung wenig Spielraum. Absprachen mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sind nicht möglich. Auch die Milderungsgründe des VerSanG werden nicht greifen. Die Bemessung der Einziehungssumme unterliegt zudem strengen Kriterien. Die Höhe ist – anders als die Verbandsgeldsanktion – nicht gedeckelt. Geht beispielsweise eine Auftragserteilung auf eine Bestechung zurück, wird der erlangte Wert des Auftrags eingezogen. Einen Abzug von Aufwendungen sieht das StGB nur noch in engen Grenzen vor. Außer Betracht bleibt das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung verwendet wurde, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt. Die Bestechungssumme als solche ist also nicht abzugsfähig. Anders ist das z.B. bei Personal- und Materialkosten, die für das Projekt aufgewendet wurden. Auch wenn die Höhe der Einziehungssumme geschätzt werden kann – einem Ermessen unterliegt sie nicht.

Fazit 

Das Nebeneinander von Verbandsgeldsanktion, die in Konzernkonstellationen wesentlich höher ausfallen kann als eine Verbandsgeldbuße nach aktueller Rechtslage, und der weitrechenden Einziehung, wird das finanzielle Risiko für Unternehmen verschärfen. Die Belastungen der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB treffen Großkonzerne wie kleinere Unternehmen gleichermaßen. Angesichts dieses Risikos kommt der Entscheidung über eine Aufklärungshilfe umfangreiche Bedeutung zu. Es ist hierbei nicht nur die Höhe einer potenziellen Verbandsgeldsanktion im Blick zu behalten, sondern auch die einer Einziehungssumme. Nicht immer muss die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden der beste Weg sein, das Risiko für die Unternehmen zu minimieren.

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Dieser Beitrag wurde zuerst veröffentlicht im Berater Magazin, Dezember 2020, ab S. 6. In dieser Ausgabe wurde das Thema „Verbandssanktionengesetz“ unter verschiedenen Blickwinkeln und von verschiedenen Autoren behandelt. Bei dem Berater Magazin handelt es sich um ein Supplement zu den Berater-Zeitschriften (Betriebsberater, Compliance Berater etc.) des Deutschen Fachverlags.
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Unternehmensstrafrecht

Dr. Katharina Schomm ist Senior Legal Counsel Strafrecht bei Vodafone. Dort berät sie als Syndikusrechtsanwältin in der Rechtsabteilung die Fachbereiche und die Unternehmensleitung zu allen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen und zu Criminal Compliance. Bis Ende 2021 war sie Partnerin bei Wessing & Partner.