Update zum VerSanG: Das erwidert die Bundesregierung auf den Bundesrat

Die Bundesregierung hat am 23.10.2020 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Verbandssanktionengesetz veröffentlicht (Drucks. 19/23568, Anlage 5, S. 151 ff.). Die Bundesregierung ist bereit, die meisten „Vorschläge“ des Bundesrates vom 18.09.2020 (BR-Drucks 440/20) zu prüfen. Einige lehnt sie jedoch ab. Die wesentlichen Punkte der Gegenäußerung fasst der folgende Beitrag zusammen.

So hat der Bundesrat abgestimmt

Der Bundesrat hatte den Gesetzesentwurf in der Plenarsitzung am 18.09.2020 – entgegen der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses vom 08.09.2020 (Drucksache 440/1/20) – nicht komplett abgelehnt. Er stimmte aber dafür, einzelne Regelungen zu streichen bzw. zu ändern. Zudem hat er der Bundesregierung ein Aufgabenpaket mit auf den Weg gegeben (So hat der Bundesrat abgestimmt). So sprach sich der Bundesrat etwa dafür aus, es im Rahmen von § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG bei einer Verbandstat einer sonstigen Person nicht ausreichen zu lassen, dass eine Leitungsperson „nur“ objektiv pflichtwidrig geeignete Vorkehrungen unterlassen hat. Vielmehr müsse die Unterlassung der Leitungsperson vorsätzlich oder fahrlässig sein. Er beschloss zudem, die Regelung zur Veröffentlichung von Verurteilungen zu streichen. Schließlich ist der Bundesrat für eine Überprüfung, ob die Belange von kleineren und mittleren Unternehmen im VerSanG ausreichend berücksichtigt wurden und die Compliance-Anforderungen nicht konkretisiert werden müssten.

So sieht es die Bundesregierung

Die Bundesregierung stellt in ihrer Gegenäußerung noch einmal ausführlich klar, dass sie bereits bei der Erarbeitung des Entwurfs den besonderen Belangen von kleineren und mittleren Unternehmen Rechnung getragen habe. Sie werde aber prüfen, ob und gegebenenfalls wie Vorgaben an Compliance für Unternehmen genauer umschrieben und weiter konkretisiert werden können, und dabei die besonderen Belange von KMU nochmals berücksichtigen (Drucks. 19/23568, Ziff. 1).

Während der Bundesrat die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Auslandstaten als zu weitreichend kritisiert und um Überprüfung gebeten hat, sieht die Bundesregierung hierzu keinen Anlass (Ziff. 3). Mit § 38 VerSanG-E bestünden ausreichende Möglichkeiten zum Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten.

Die Bundesregierung will prüfen, ob es bei einer Verbandstat durch eine sonstige Person zur Voraussetzung gemacht werden sollte, dass die Unterlassung der Aufsicht durch die Leitungsperson vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen sein muss (Ziff. 4). Das ist bisher nicht im Entwurf vorgesehen.

Am Legalitätsprinzip wird nicht gerüttelt werden. Die Bundesregierung erklärt jedoch, sie werde den Bedarf für eine weitere Ausdifferenzierung der Einstellungsgründe prüfen (Ziff. 5). Der Bundesrat hatte unter anderem vorgeschlagen, dass die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen absehen kann, wenn die Verbandsverantwortlichkeit aus bestimmten Gründen neben dem individuellen Verschulden nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Das ist bisher nicht vorgesehen.

Für den Fall der Rechtsnachfolge hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, dass die Verbandssanktion den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Verbandssanktion nicht übersteigen darf. Das lehnt die Bundesregierung ab (Ziff. 7). Sofern die Vermögensübertragung vorgenommen wird, um eine Umgehung der Sanktionierung zu ermöglichen, soll das Gericht dies im Rahmen seines Ermessens zum Nachteil des Rechtsnachfolgers entsprechend berücksichtigen dürfen.

§ 14 VerSanG-E, wonach das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes bei einer großen Zahl von Geschädigten anordnen kann, soll – entgegen des Vorschlags des Bundesrates – nicht gestrichen werden. Es soll aber die Ausgestaltung der Kriterien für eine Veröffentlichung eingehend durch die Bundesregierung geprüft werden (Ziff. 8).

Eine Überprüfung des verfahrensrechtlichen Teils des VerSanG wird es nicht geben (Ziff. 9, 10).

§ 31 Abs. 3 VerSanG, wonach im Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages den gesetzlichen Vertretern des zunächst verfolgten Verbandes ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, soll nicht gestrichen werden. Nach Ansicht der Bundesregierung beeinträchtigt die Regelung die Strafverfolgung nicht, sondern ist Ausdruck des fairen Verfahrens.

Die Regelungen zur Insolvenz in § 39 VerSanG-E wird die Bundesregierung prüfen (Ziff. 13, 14). Das beinhaltet unter anderem die Prüfung, ob und ggf. welche ergänzenden Regelungen oder Mitteilungspflichten geschaffen werden müssen, damit die Verfolgungsbehörde oder das Gericht im Falle des § 39 Absatz 3 VerSanG-E Kenntnis von der Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält und damit in die Lage versetzt wird, nach Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz des Verbandes das Sanktionsverfahren wiederaufzunehmen.

Die Bundesregierung wird im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob und ggf. welche Regelungen oder Maßnahmen bezüglich der Verwendung von im Rechtshilfeweg im Ermittlungsverfahren wegen der Verbandstat gewonnene Beweismittel für das Sanktionsverfahren geschaffen bzw. getroffen werden müssen (Ziff. 16).

Auch die vom Bundesrat am 18.09.2020 vorgeschlagene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von zwei auf drei Jahre wird die Bundesregierung prüfen (Ziff. 17).

Ausblick

Einen Zeithorizont für die genannten Prüfungen enthält die Gegenäußerung der Bundesregierung nicht. Auch wenn kein Richtungswechsel zu erwarten ist, darf man auf die Prüfungsergebnisse der Bundesregierung und den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gespannt sein.

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Unternehmensstrafrecht

Dr. Katharina Schomm ist Senior Legal Counsel Strafrecht bei Vodafone. Dort berät sie als Syndikusrechtsanwältin in der Rechtsabteilung die Fachbereiche und die Unternehmensleitung zu allen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen und zu Criminal Compliance. Bis Ende 2021 war sie Partnerin bei Wessing & Partner.