Kampf gegen Geldwäsche: Referentenentwurf gibt Vortatenkatalog auf

Das Bundesjustizministerium hat mit einem Referentenentwurf vom 11. August 2020 eine Verschärfung des Geldwäscheparagrafen (§ 261 StGB) auf den Weg gebracht. Der in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen entstandene Entwurf setzt die EU-Richtlinie 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um. Er geht allerdings weit über das hinaus, was die Richtlinie vom nationalen Gesetzgeber als Mindestmaß an Regelung für eine EU-konforme Umsetzung erwartet.

§ 261 StGB-E: jede Straftat kann eine Vortat der Geldwäsche sein

Die aktuelle Fassung des § 261 StGB beschränkt sich auf durch eine Straftat erlangte Gegenstände und auf eine Positivliste an Vortaten wie zum Beispiel Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung. Weil dies nach Ansicht des BMJV in vielen Fällen zu eng gefasst ist und die Verfolgung von Tätern der Geldwäsche erschwert, formuliert der Referentenentwurf den Tatbestand der Geldwäsche grundlegend neu: Mit der neuen Regelung sollen alle erlangten Vermögensgegenstände der Geldwäsche unterfallen – egal, aus welcher Straftat sie stammen.

Daraus folgt: Geldwäsche soll nicht mehr nur dann strafbar sein, wenn sie dazu dient, klassisch kriminell „erwirtschaftete“ Profite zu verschleiern. Der Gedanke, der historisch der Einführung des Straftatbestandes der Geldwäsche zugrunde lag, nämlich die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, wird weiter aufgegeben.

Selbstanzeige und Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche entfallen

Wer gegen den Geldwäschetatbestand verstößt, soll künftig nicht mehr durch eine Selbstanzeige straflos bleiben können. Auch soll es wegen Erweiterung des Vortatenkatalogs keine leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) mehr geben

Faktische Meldepflicht bei Kenntnis von strafbar erlangtem Vermögen?

Nach der geplanten Regelung des § 261 Abs. 2 StGB-E soll wegen Geldwäsche auch bestraft werden, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstands von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

Der nun im Referentenentwurf gewählte Wortlaut eröffnet alarmierende Auslegungsmöglichkeiten: Die bisherige Regelung des § 261 Abs. 9 StGB mit der Möglichkeit der Straflosigkeit durch eine Selbstanzeige könnte nach dem Gesetzesentwurf des § 261 Abs. 2-E ins Gegenteil verkehrt und eine faktischen Meldepflicht für jeden eingeführt werden, der Kenntnis von inkriminiertem Vermögen hat. Dies würde den Adressatenkreis der Norm erheblich erweitern. Die Gesetzesbegründung hat derart einschneidende Konsequenzen jedoch zumindest nicht im Blick. Sie betrachtet nur auf Manipulation ausgerichtete Handlungen und geht sprachlich entsprechend nicht von einer Meldepflicht aus.

Geldwäsche nach Steuerhinterziehung?

Nach aktueller Rechtslage können auch ersparte Aufwendungen Vermögensegenstand der Geldwäsche sein, sofern die Vortat eine banden- bzw. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung ist. Der Referentenentwurf will dies nun ändern: Bei einer Steuerhinterziehung als Vortat sollen nur noch jene Vermögensgegenstände erfasst sein, die aus unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen stammen. Ersparte Aufwendungen sollen hingegen nicht mehr unter den Geldwäschetatbestand fallen.

Dies überrascht auf den ersten Blick, hat aber einen praktischen Hintergrund: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es in der Praxis nicht durchführbar ist, ersparte Aufwendungen in den Kreis der Tatobjekte der Geldwäsche einzubeziehen. Welche Aufwendungen im Gesamtvermögen des Täters durch Steuerhinterziehung erspart worden sind, lässt sich regelmäßig nicht konkretisieren, sprich: Ersparte Aufwendungen sind zwar bezifferbar; sie sind aber mit dem weiteren Vermögen des vermeintlichen Täters vermischt. Damit verbleibt dem Täter nur ein rechnerischer Vorteil – und dieser Vorteil ist kein taugliches Geldwäscheobjekt.

Der Gesetzgeber hat sich folglich dafür entschieden die Fälle der „ersparten Aufwendungen“ dem Einziehungsrecht zu überlassen. Hier bleibt die Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB) möglich.

Fazit

Bislang trägt die Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche wesentlich zu einer erfolgreichen Bekämpfung speziell der organisierten Kriminalität bei. Indem er den historisch begründeten Vortatenkatalog des § 261 StGB streicht und den Tatbestand gänzlich neu formuliert, gibt der Referentenentwurf diesen Konnex zum organisierten Verbrechen endgültig auf. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Zahl der Strafverfahren durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog zunehmen wird.

Positiv aus Sicht der Strafverteidigung ist der geplante Verzicht auf die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche. Hier eröffnen sich der Verteidigung im Ermittlungsverfahren neue strategische Ansätze. Eine ernsthafte Verteidigung im subjektiven Bereich wird erstmals möglich. Der von vielen Staatsanwaltschaften routinemäßig verwendete Formulierung, „das hätte ihr Mandant doch jedenfalls erkennen müssen“, wird angesichts der damit in der Praxis vorgenommenen Beweislastumkehr zu Lasten des Beschuldigten, die Grundlage entzogen. Eine tatsächliche Befassung mit der subjektiven Tatseite muss nach dem Gesetzesentwurf in der Praxis verstärkt bereits im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und kann nicht in der bisher vielfach gelebten Praxis bis zum Beginn der Hauptverhandlung weitestgehend ausgeblendet werden.

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